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Autor Thema: Ausübung einer zivilen Tätigkeit bei bevorstehender DU  (Gelesen 964 mal)

FOXI

  • Gast

Guten Abend,

Kurzes Info:
Bei mir wurde vor 3Monaten ein DU Verfahren eröffnet, dass ich mit Rücksprache mit dem Truppenarzt auch für sinnvoll erachte. Ich bin SAZ 8, OSG und im 7.Dienstjahr.

Der Facharzt Besuch im Bwk hat schon stattgefunden und ich wurde als nicht mehr tauglich begutachtet. Der zweite 90/5 ist auch schon erstellt und auf dem SAN Dienstweg unterwegs. Laut Rücksprache mit dem behandelnen Truppenarzt und der Heilfürsorge ist mit der Diagnose auch eine DU sicher. Natürlich entscheidet es am Ende der beratende Arzt mit dem PersAmt zusammen.
Laut Rücksprache mit dem BAPers, dauert es noch erfahrungsgemäß 2/3 Monate bis es dann zur Entlassung kommt.
Seit dem Besuch im Bwk und der untauglichkeit befinde ich mich im krankenstand und baue EU ab.

Das zivile Leben geht aber nach der Bundeswehr weiter, daher habe ich den Arbeitsmarkt sondiert und eine Anstellung gefunden, die ich trotz meiner körperlichen Defizite leisten könnte.

Daher die Frage ans Forum, ob es möglich ist vorher schon eine zivile Arbeitstätigkeit aufzunehmen. Natürlich nur mit einem Antrag beim KpChef.
Mit dem sozialdienst hatte ich schon Kontakt und werde ihn bei dem Fall auch wieder dazu ziehen.

VG und noch einen schönen Abend.
Gespeichert

LwPersFw

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Antw:Ausübung einer zivilen Tätigkeit bei bevorstehender DU
« Antwort #1 am: 21. Februar 2022, 11:18:08 »

Sofern einer Berufssoldatin bzw. einem Berufssoldaten oder einer Soldatin auf Zeit bzw. einem Soldaten auf Zeit die „Genehmigung zum Aufenthalt an einem anderen Ort“ erteilt wird,
ist sie bzw. er durch die Entlassungsdienststelle nachweisbar darüber zu unterrichten, dass nach § 9a Bundesbesoldungsgesetz ein während dieser Zeit erzieltes anderes Einkommen
auf die Bezüge angerechnet werden kann und sie oder er verpflichtet ist, ein solches Einkommen der für sie oder ihn zuständigen besoldungszahlenden Stelle unverzüglich mitzuteilen.


Im Verfahren bei Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Dienstunfähigkeit kann anstelle von Sonderurlaub die Genehmigung zum Aufenthalt an einem anderen Ort, z. B.
dem Familienwohnort erteilt werden, wenn der Soldat bzw. die Soldatin wegen des körperlichen oder geistigen Zustandes im Bereich der Entlassungsdienststelle auch im Innendienst
nicht mehr eingesetzt werden kann.
Die Geld- und Sachbezüge werden mit Ausnahme des Trennungsgeldes bis zum Wirksamwerden der Beendigung des Dienstverhältnisses weiter gewährt, soweit auf die Bezüge
kein anderes Einkommen gemäß § 9a BBesG anzurechnen ist.



Die Entlassungsdienststelle erteilt ... die "Genehmigung zum Aufenthalt an einem anderen Ort"

Gespeichert
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen
 

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