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in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: DU Verfahren - Ausmaß der Duldungspflicht bei psychatrischen Untersuchugen  (Gelesen 3654 mal)

LwPersFw

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Jedoch bitte abklären, ob das Ziel des 90/5 die Prüfung der allgemeinen Dienst- und Verwendungsfähigkeit (siehe Nummer 15) ist oder eventuell eine andere Absicht dahintersteckt.


Der DV ordnet keine allgemeine Prüfung der Dienst- und Verwendungsfähigkeit an.

Sondern die Feststellung der Dienst- und Verwendungsfähigkeit in der aktuellen Verwendung des Soldaten, z.B. MatBewFw SK / L061



Möglicherweise geht es um die Verwendung, z.B. ein Soldat der auf einem Kraftfahrerposten sitzt, der aus medizinischen Gründen nicht fahren darf, wird auf Dauer dienstlich verändert werden.


Genau dies kann ein Auslöser dafür sein.

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ulli76

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Normalerweise ist das Verfahren doch zweistufig:
Ist der Soldat VERWENDUNGSFÄHIG auf dem aktuellen DP. Und wenn nein im zweiten Schritt- ist er DIENSTFÄHIG ggf auf anderen DP.
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http://www.murphys-laws.com/murphy/murphy-war.html

LwPersFw

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Antw: DU Verfahren Dienstunfähigkeit / nicht verwendungsfähig
« Antwort #32 am: 24. Februar 2022, 06:52:17 »

Normalerweise ist das Verfahren doch zweistufig:
Ist der Soldat VERWENDUNGSFÄHIG auf dem aktuellen DP. Und wenn nein im zweiten Schritt- ist er DIENSTFÄHIG ggf auf anderen DP.

Kann man so machen ... verschwendet aber Zeit ...

Bewährtes Verfahren :

Der DV ordnet gleich auf dem Formular "Ärztliche Mitteilung für die Personalakte" zwei Sachverhalte an :

1. Begutachtung auf Dienst- und Verwendungsfähigkeit in der Verwendung X

2. Wenn diese Begutachtung einen Ausschluss für Verwendung X ergibt, Angabe aller Anforderungssymbole für die der Soldat noch verwendungsfähig ist.


Warum ?

Weil, wenn das Ergebnis

zu 1. ist : dauerhaft nicht mehr verwendungsfähig

zu 2. ist : der Soldat kann noch z.B. 10 andere Verwendungen ausüben

... der DV zunächst einen Vorschlag für die PST zu erarbeiten hat, in dem er

a) das Ergebnis zu 1. mitteilt

b) Eingehend auf b) der PST vorschlägt, in welche der genannten Verwendungen der Soldat überführt werden könnte
    Hier ist der Soldat mit einzubeziehen, um den besten Weg aus Sicht DV und Soldat der PST vorschlagen zu können

Dieser Vorschlag geht zur PST und diese prüft zunächst die Umsetzung.

Wenn Umsetzung in neue Verwendung möglich ... alles gut.

Wenn nicht - entscheidet die PST wie es weiter geht , ggf. Einleitung DU-Verfahren.

Verfahren vorgegeben in A-1350/67 , Nr. 201 i.V.m. 203, 204, 205




Dieses Verfahren unterbleibt nur, wenn der Arzt sofort eine offensichtliche und dauerhafte Dienstunfähigkeit feststellt.

Bzw. der körperliche Schaden so groß ist, dass der DV auch ohne Feststellung eines Arztes davon ausgehen kann, dass eine dauerhafte DU vorliegt (offenkundiger schwerer Dauerschaden)

Dann geht es natürlich gleich in die vorgesehenen Prozesse für die Einleitung eines DU-Verfahrens.

Verfahren vorgegeben in A-1350/67 , Nr. 202 i.V.m. 203, 204, 205



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WirdMaHellImHals

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Aber auch Sie bleiben mit Ihrem Post sehr schwammig und beantworten damit nicht die Frage, wo die Grenzen der Duldungspflicht bei einer psychatrischen Untersuchung sind.

Um ihnen das vielleicht ein bisschen begreiflicher zu machen: In jeder Fachdisziplin gibt es grundsätzlich strukturierte Verfahrensweisen zur Anamnese (dt. Befragung) und körperlichen Untersuchung eines Patienten. In der Regel wird sich ein Arzt jedoch auf die symptombezogene Anamnese und Untersuchung konzentrieren.

Beispiel: Sie kommen mit Husten zum Arzt. Der Arzt wird Sie zu Dauer, Intensität und Arzt des Hustens befragen und ihre Lunge abhorchen (neben vielen anderen Dingen, die einem Arzt einfach so auffallen, ohne dass er Sie dazu explizit untersucht). Da er eine symptombezogene Untersuchung durchführt wird er darauf verzichten ihnen den Finger in den Po zu stecken, obwohl dies zu einer vollständigen körperlichen Untersuchung dazugehört.


Sie gehen nun zur Begutachtung bei einem psychiatrischen Kollegen. Dieser wird als Grundlage für die Bewertung der Verwendungsfähigkeit einen sogenannten psychopathologischen Befund erheben. Dazu wird er ihnen weder den Finger, noch irgendetwas anderes in eine Körperöffnung oder durch die Haut schieben. Er wird Sie Dinge fragen, beobachten, auf ihre Antworten reagieren und bestimmte Dinge vertiefen. Auf Basis dieses - oft längeren Gesprächs - wird er eine Einschätzung über ihre Dienst- und Verwendungfähigkeit treffen.
Das Antworten auf Fragen kann grundsätzlich als duldungspflichtig bewertet werden. Auf der anderen Seite wird ein Abblocken und Schwiegen ihrerseits - zum Beispiel bei der Frage nach Suizidalität - entsprechende Bewertungen nach sich ziehen.

Wie Sie es also drehen und wenden, am Ende stehen zwei Punkte klar fest:
-Sie können sich gegen die Begutachtung in keinster Weise verwehren
-Sie werden durch Schweigen und Abblocken keinerlei Boden gutmachen
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test123

  • Gast

Mittlerweile habe ich die Vorschrift gefunden, laut der psychiatrische Untersuchungen zu dulden sind.
Fundestelle die A1-831/0-4000 2002. So werden z.B. die Abfrage nach Gemütsleiden explizit als Teil der Anamnese aufgeführt.
Die Anamnese ist explizit zu dulden. Damit ist der Soldat der wahrheitsgemäßen Auskunft verpflichtet.

Hier kann ich jetzt vorgreifen und ein normales Schreiben gestalten das alle Informationen enthält die gem. Vorschrift abgefragt werden.

Ein Zwang des Soldaten, eine Schweigepflichtsentbindung zu unterschreiben finde ich jedoch beim besten Willen nicht. Ich habe nur den Gegensatz gefunden. Die zugehörige Vorschrift A-800/3 regelt, dass Entbindungen von der Schweigepflicht immer freiwillig zu sein haben.
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LwPersFw

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mir wurde befohlen, mich einem 90/5 (Allg. Mitteilung PersAkte) zu unterziehen.

Naheliegender Grund ist, dass ich vor ca. 1 Jahr stationär in der FU VI eines BwKrhs war.

Seit dem habe ich Verwendungseinschränkungen vom Truppenarzt (kein Schießen, DienstKfz, ...


Nochmals, dies hat noch nichts mit einem DU-Verfahren zu tun.

Ihr DV und/oder die PST will einfach nur wissen, ob Sie nach einem Jahr wieder voll verwendungsfähig als Soldat sind.

Also z.B. wieder an eine Waffe dürfen, bzw. Ihre aktuelle Verwendung voll ausüben können.

Mehr nicht und dies ist auch legitim.

Wenn diese Begutachtung ergibt, dass Sie Ihre aktuelle Verwendung auch weiterhin ausüben können, nur einzelne Einschränkungen weiter bestehen, die darauf keine primäre Auswirkung haben, kommt es auch nicht zu einem DU-Verfahren.

Ob Ihr Verhalten da sachgerecht und hilfreich ist...

Was auch immer Sie tun ... der TrArzt wird ein Urteil abgeben ... müssen.

Und mit diesem Urteil werden Disziplinarvorgesetzter und ggf. BAPersBw arbeiten.



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