Hallo,
mir wurde befohlen, mich einem 90/5 (Allg. Mitteilung PersAkte) zu unterziehen. Naheliegender Grund ist, dass ich vor ca. 1 Jahr stationär in der FU VI eines BwKrhs war. Seit dem habe ich Verwendungseinschränkungen vom Truppenarzt (kein Schießen, DienstKfz, ambulante Psychotherapie etc.), war aber seit dem keinen einzigen Tag krank.
Ich möchte in der Bundeswehr bleiben und daher ist es meine Absicht, dem DU-Verfahren so wenig Munition wie möglich zu liefern.
Ich habe mich in die entsprechenden Vorschriften zur Ärztlichen Schweigepflicht eingelesen. Es scheint ja, dass z.B. der Arztbrief des stationären Aufenthalts nicht ohne (freiwillige) Entbindung der Schweigepflicht durch mich im DU-Verfahren verwendet werden darf.
Jetzt soll ich in einem anderen BwKrhs zur Untersuchung zwecks 90/5 vorstellig werden. Gem SG habe ich hierbei ja teilw. eine "Duldungspflicht". Das SG und die Vorschriftenlandschaft definiert auch für mich recht klar, was an physischen Maßnahmen hier zu dulden ist - doch wie sieht die Duldungspflicht psychiatrischen Angelegenheiten aus? Da wird es schwammig, die DU-Vorschrift verweist dabei auf einen Artikel in einer Ausgabe der NZWehrr. Der Artikel in dieser ist jedoch auch nicht wirklich aussagekräftig.
Muss ich aktiv Dinge erzählen / auf persönliche Fragen antworten? Das würde ja für mich als Laie schon eher eine "Mitwirkung" und nicht nur eine "Duldung" sein.
Oder darf ich bei dem Arzttermin mich stumpf schweigend hinsetzten, körperliche Maßnahmen (z.B. CT, Hirnströme) erdulden (falls die überhaupt gemacht werden) und dann gehen? Oder wäre das ein Verstoß gegen die Duldungspflicht.
Ich achte durchaus meine Privatsphäre und meine Daten und es stößt bei mir erheblich auf, dass bei einem 90/5 die Ärzte keine Schweigepflicht gegenüber dem Auftraggeber haben und so Dinge nach draußen gelangen, die ich in keiner nicht-san Akte sehen will.