Sobald Sie ein Verwendungseinkommen ( § 53 (6) SVG ) aus dem ÖD beziehen... greift die Ruhensregelung.
"Als Verwendungseinkommen werden dabei alle Formen von Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne von § 53 Abs. 6 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) definiert. Zum Verwendungseinkommen zählen neben den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit u.a. auch ausgezahlte Zeitzuschläge.
Als Beschäftigung im öffentlichen Dienst in diesem Zusammengang gilt jede Beschäftigung bei Bund, Ländern und Gemeinden sowie bei einer Anstalt, Stiftung oder Körperschaft des öffentlichen Rechts." dienstzeitende.de
Zur Höhe : § 53 (9) SVG
"Bei Empfängern von Übergangsgebührnissen wird nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst berücksichtigt (§ 53 Abs. 9 Nr. 1 SVG). An die Stelle der Höchstgrenzen des Absatzes 2 treten die Dienstbezüge, aus denen die Übergangsgebührnisse berechnet sind, jedoch unter Zugrundelegung des Grundgehaltes aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1 SVG (§ 53 Abs. 9 Nr. 2 SVG)."
https://www.bverwg.de/de/231105U2A10.04.0Und ja, im Einzelfall kann es dazu kommen, dass die Zahlung der ÜG komplett ruht.
https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,64127.msg658597.html#msg658597