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Autor Thema: Zusage UKV bei Versetzung  (Gelesen 767 mal)

Gast12

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Zusage UKV bei Versetzung
« am: 02. April 2022, 21:12:29 »

Guten Abend,

ich werde aus dienstlichen Gründen für eine Stehzeit von 2 1/2 Jahren an die Schule versetzt. Ich habe eine anerkannte Wohnung an meinem alten Dienstort (ca 320 km zur neuen Dienststelle)
Im Zuge der Versetzung bin ich Trennungsgeld berechtigt nach Paragraph 3.
Soweit ich weiß ist die Gewährung von UKV erst mit einer Stehtzeit von über drei Jahren auf dem neuen Dienstposten zu gewähren.

Nun spiele ich (besser gesagt wir, da sich bei meiner Freundin etwas ergeben hat) mit dem Gedanken eben diese Stehzeit verlängern zu wollen (Mangelverwendung) und an den neuen Dienstort umzuziehen.
Ist eine nachträgliche Gewährung der UKV noch möglich, da mir schon Trennungsgeld nach Paragraph 3 zugesagt worden ist?

Wie wäre der optimale Ablauf? Stehzeit verlängern lassen und dann wird neu entschieden über Trennungsgeld und UKV?

Vielen Dank im Voraus. Hab derzeit noch Urlaub und keinen Zugriff aufs Intranet.
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LwPersFw

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Antw:Zusage UKV bei Versetzung
« Antwort #1 am: 03. April 2022, 11:15:00 »

Grundsätzlich gilt ... Ab einer Verwendungsdauer von mehr als 2 Jahren kann die UKV zugesagt werden, wenn die Verwendungsdauer am neuen Dienstort ab Dienstantritt noch mindestens 1 Jahr beträgt.

Wenn Sie sich also sicher sind, sofort an den neuen Dienstort ziehen zu wollen und der Dienstantritt noch nicht vollzogen wurde...

... kann Ihr PersFhr die UKV-Entscheidung entsprechend ändern, wenn Sie ihm dies umgehend mitteilen.

Zusätzlich sollten Sie ihm mitteilen, dass Sie sich eine längere Verwendungsdauer vorstellen können, da Mangelverwendung und in Ihrem Interesse.


Aber ... obacht ... nach Dienstantritt gibt es dann kein zurück mehr und Sie müssen den Umzug i.d.R. innerhalb von 3 Monaten nach Dienstantritt durchführen.
https://www.bundeswehr.de/de/betreuung-fuersorge/betreuungsportal/mobilitaetsportal-bundeswehr/umzug-mit-der-bundeswehr-im-inland

Viele denken es kommt nur noch die sog. 3+5-Regel in der Bw zu Anwendung.

Dies ist aber nur ein Aspekt des weiterhin geltenden BUKG.

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Gast12

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Antw:Zusage UKV bei Versetzung
« Antwort #2 am: 03. April 2022, 11:39:13 »

Vielen Dank für die Antwort.

Die Versetzung und der Dienstantritt ist auf morgen datiert.
Sprich ich müsste es morgen direkt in meiner neuen Dienststelle ansprechen und die entsprechenden Wege gehen oder ist es dann bereits zu spät?

Sofern das so funktionieren würde, würde ich den Umzug gerne im August durchführen, da ich dort den gesamten August frei haben werde.
Das würde sich mit der „I.d.R. müssen Sie den Umzug innerhalb der drei Monate nach Dienstantritt durchführen“ Regel beißen?
Bestünde da eine reelle Chance, begründet das „Problem“ aufzuzeigen, dass es deutlich einfach wäre den Umzug innerhalb von 4 Monaten durchzuführen?

Vielen Dank
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LwPersFw

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Antw:Zusage UKV bei Versetzung
« Antwort #3 am: 03. April 2022, 13:22:09 »

Wenn Sie morgen DA haben... ist die erteilte UKV-Entscheidung wirksam.

Hier in Form : Nicht-Zusage der UKV.

Unter den o.g. Bedingungen heraus kann der PersFhr auch später noch die UKV-Zusage erteilen.

Anlass hier ja z.B. : Verlängerung der voraussichtlichen Verwendungsdauer auf z.B. 5 Jahre.

Meine Empfehlung...
Das Thema Verlängerung der Verwendungsdauer mit dem PersFhr in den nächsten Wochen besprechen...

Und wenn er dies umsetzen will...

... schriftlich zum 01.07.2022 die Zusage der UKV beantragen...
Dann liegt der August genau in der Mitte des 3-Monats-Zeitfensters.

PersFhr setzt dies inkl. Verlängerung der voraussichtlichen Verwendungsdauer um.


TG-technisch läuft das dann so:

Jetzt stellen Sie einen Grundantrag auf Zahlung TG nach 3 ohne Zusage der UKV.
Dieser wird bewilligt.
Sie rechnen monatlich TG ab.

Sobald Sie die Zusage der UKV haben...
...stellen Sie einen neuen Grundantrag auf Zahlung TG nach 3 mit Zusage der UKV.

Diesen wird man wieder bewilligen, aber eben begrenzt auf 3 Monate.

Sie erhalten dann noch TG bis zum Umzug.

Was Sie an Leistungen für den Umzug in Anspruch nehmen können, finden Sie im o.g. Link.

z.B. die Umzugs- und  Trennungsgeldfibel

Wenn Sie in irgendeinem Punkt unsicher sind...
Nehmen Sie mit der den Umzug abrechnenden Stelle in Landsberg Kontakt auf...
Finden den zuständigen Bearbeiter heraus...
Und klären alle offenen Fragen... bevor Sie etwas veranlassen!

Auch wichtig : 
Ohne Trauschein gelten Sie als Lediger !
Dies hat Auswirkungen auf den Leistungsumfang !
Lesen Sie dazu die Hinweise !

§ 6 Beförderungsauslagen

(1) Die notwendigen Auslagen für das Befördern des Umzugsgutes von der bisherigen zur neuen Wohnung werden erstattet. Liegt die neue Wohnung im Ausland, so werden in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 die Beförderungsauslagen bis zum inländischen Grenzort erstattet.

(2) Auslagen für das Befördern von Umzugsgut, das sich außerhalb der bisherigen Wohnung befindet, werden höchstens insoweit erstattet, als sie beim Befördern mit dem übrigen Umzugsgut erstattungsfähig wären.

(3) Umzugsgut sind die Wohnungseinrichtung und in angemessenem Umfang andere bewegliche Gegenstände und Haustiere, die sich am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes im Eigentum, Besitz oder Gebrauch des Berechtigten oder anderer Personen befinden, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben.

Andere Personen im Sinne des Satzes 1 sind der Ehegatte, der Lebenspartner sowie die ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder.

Es gehören ferner dazu die nicht ledigen in Satz 2 genannten Kinder und Verwandte bis zum vierten Grade, Verschwägerte bis zum zweiten Grade und Pflegeeltern, wenn der Berechtigte diesen Personen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewährt, sowie Hausangestellte und solche Personen, deren Hilfe der Berechtigte aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedarf."


Mit "Lebenspartner" ist nicht Freund/Freundin gemeint, sondern eingetragene Lebenspartnerschaften.
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Gast12

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Antw:Zusage UKV bei Versetzung
« Antwort #4 am: 03. April 2022, 13:41:52 »

Noch größerer Dank für die ausführlichere Antwort.

Abschließend bleibt mir nur noch eine Frage:

Die Absicht zu heiraten ist schon lange getroffen. Angefacht war ebenfalls der August.
Jetzt will ich ungern monetäre Gründe im Zusammenhang mit einem Umzug in die Abwägung mit einfließen lassen über den genauen Hochzeitstermin aber  ich gehe davon aus, dass sofern ich bis zur Zusage UKV juristisch ledig bleibe eine Hochzeit hinten raus wenig daran ändert?

Ich vermute, dass es in meinem Fall so gut wie keine Rolle spielen würde, da die Wohnung auf mich läuft, sämtliche Möbel mit gehören etc. (Wir haben damals die Wohnung meiner Freundin aufgelöst samt Hausrat)
Oder habe ich mich in der Annahme stark verrechnet?

Danke im Voraus
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LwPersFw

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Antw: Zusage UKV bei Versetzung Umzug Heirat
« Antwort #5 am: 04. April 2022, 12:47:41 »


... ich gehe davon aus, dass sofern ich bis zur Zusage UKV juristisch ledig bleibe eine Hochzeit hinten raus wenig daran ändert?


grundsätzlich ja...

Aber wenn Sie und Ihre Freundin noch nicht zusammen wohnen würden gilt:

"Sind Sie als Unverheiratete/Unverheirateter aufgrund einer dienstlichen Maßnahme mit Zusage der UKV an den neuen Dienstort
umgezogen und haben Sie später geheiratet, so können die notwendigen Auslagen für das Befördern des Umzugsgutes des
Ehegatten oder er Lebenspartnerin bzw. des Lebenspartners erstattet werden.
Voraussetzung ist, dass die Eheschließung innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag stattgefunden hat, an dem Ihnen die Zusage der UKV erteilt worden ist."


Quelle: Umzugsfibel für Inlandsumzüge von Angehörigen der Bundeswehr



Ich vermute, dass es in meinem Fall so gut wie keine Rolle spielen würde, da die Wohnung auf mich läuft, sämtliche Möbel mir gehören etc.
(Wir haben damals die Wohnung meiner Freundin aufgelöst samt Hausrat)


Wenn alles auf Sie läuft ... bekommen Sie auch alles entsprechend erstattet.

Die Frage ist ... taucht irgendwo Ihre Freundin mit auf ? z.B. im neuen Mietvertrag...
Wodurch die Verwaltung den Verdacht haben könnte, es wird doch etwas auf Kosten der Bw transportiert, dass nicht zulässig ist...
Wenn ja ... empfehle ich auf jeden Fall die vorherige Rücksprache mit dem Abrechner in Landsberg...
Um genau abzusprechen, wie zu verfahren ist, da nach Ihren Angaben alles Ihnen gehört...

Denn :

"Lebt in Ihrer häuslichen Gemeinschaft eine Person, die nicht zu dem berücksichtigungsfähigen Personenkreis
(§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 BUKG) gehört, z.B. Lebensgefährtin, Schwiegermutter mit eigener Rente) und zieht diese mit ihrem
Umzugsgut mit Ihnen gleichzeitig um, muss der Spediteur insoweit eine gesonderte Abrechnung vornehmen, weil
deren Auslagen nicht erstattungsfähig sind."


Quelle: Umzugsfibel für Inlandsumzüge von Angehörigen der Bundeswehr

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Antw:Zusage UKV bei Versetzung
« Antwort #6 am: 04. April 2022, 13:18:27 »

Anmerkung:

Das eine Frau, die bald heiratet, "nichts" hat - halte ich für ziemlich abwegig.
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