Wenn Sie morgen DA haben... ist die erteilte UKV-Entscheidung wirksam.
Hier in Form : Nicht-Zusage der UKV.
Unter den o.g. Bedingungen heraus kann der PersFhr auch später noch die UKV-Zusage erteilen.
Anlass hier ja z.B. : Verlängerung der voraussichtlichen Verwendungsdauer auf z.B. 5 Jahre.
Meine Empfehlung...
Das Thema Verlängerung der Verwendungsdauer mit dem PersFhr in den nächsten Wochen besprechen...
Und wenn er dies umsetzen will...
... schriftlich zum 01.07.2022 die Zusage der UKV beantragen...
Dann liegt der August genau in der Mitte des 3-Monats-Zeitfensters.
PersFhr setzt dies inkl. Verlängerung der voraussichtlichen Verwendungsdauer um.
TG-technisch läuft das dann so:
Jetzt stellen Sie einen Grundantrag auf Zahlung TG nach 3 ohne Zusage der UKV.
Dieser wird bewilligt.
Sie rechnen monatlich TG ab.
Sobald Sie die Zusage der UKV haben...
...stellen Sie einen neuen Grundantrag auf Zahlung TG nach 3 mit Zusage der UKV.
Diesen wird man wieder bewilligen, aber eben begrenzt auf 3 Monate.
Sie erhalten dann noch TG bis zum Umzug.
Was Sie an Leistungen für den Umzug in Anspruch nehmen können, finden Sie im o.g. Link.
z.B. die Umzugs- und Trennungsgeldfibel
Wenn Sie in irgendeinem Punkt unsicher sind...
Nehmen Sie mit der den Umzug abrechnenden Stelle in Landsberg Kontakt auf...
Finden den zuständigen Bearbeiter heraus...
Und klären alle offenen Fragen... bevor Sie etwas veranlassen!
Auch wichtig :
Ohne Trauschein gelten Sie als Lediger !
Dies hat Auswirkungen auf den Leistungsumfang !
Lesen Sie dazu die Hinweise !
§ 6 Beförderungsauslagen
(1) Die notwendigen Auslagen für das Befördern des Umzugsgutes von der bisherigen zur neuen Wohnung werden erstattet. Liegt die neue Wohnung im Ausland, so werden in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 die Beförderungsauslagen bis zum inländischen Grenzort erstattet.
(2) Auslagen für das Befördern von Umzugsgut, das sich außerhalb der bisherigen Wohnung befindet, werden höchstens insoweit erstattet, als sie beim Befördern mit dem übrigen Umzugsgut erstattungsfähig wären.
(3) Umzugsgut sind die Wohnungseinrichtung und in angemessenem Umfang andere bewegliche Gegenstände und Haustiere, die sich am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes im Eigentum, Besitz oder Gebrauch des Berechtigten oder anderer Personen befinden, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben.
Andere Personen im Sinne des Satzes 1 sind der Ehegatte, der Lebenspartner sowie die ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder.
Es gehören ferner dazu die nicht ledigen in Satz 2 genannten Kinder und Verwandte bis zum vierten Grade, Verschwägerte bis zum zweiten Grade und Pflegeeltern, wenn der Berechtigte diesen Personen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewährt, sowie Hausangestellte und solche Personen, deren Hilfe der Berechtigte aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedarf."
Mit "Lebenspartner" ist nicht Freund/Freundin gemeint, sondern eingetragene Lebenspartnerschaften.