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in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Personalbindungszuschlag - Rückforderung  (Gelesen 7130 mal)

Gast12

  • Gast
Personalbindungszuschlag - Rückforderung
« am: 12. April 2022, 20:44:52 »

Guten Abend,

Folgende Sachlage:
Mit Bescheid vom 04.10.2019 gemäß §44 BBesG wurde mir ein Personalbindungszuschlag gewährt für 48 Monate. .
Mit meiner einhergehenden Weiterverpflichtung um vier Jahre wurde ich ebenfalls in das „neue“ BFD System überführt. Sonst hätte ich ab dem 01.10.2021 meinen BFD (in der Dienstzeit) antreten können.
Am 22.09.2021 wurde ich zum Berufssoldaten ernannt.
Am 08.04 wurde die Aberkennung des PBZ per Bescheid mitgeteilt. So weit so gut.
„Sofern bereits Zahlungen aufgrund des Bescheids erfolgt sind, werden diese in einem gesonderten Bescheid zurückgefordert. Billigungsgründe, die zur Belassung des Personalbindungszuschlags führen, liegen nicht vor“

Jetzt hat mich gerade der Blitz getroffen und ich frage mich allen Ernstes -da dies aus dem Bescheid nicht ersichtlich ist - ob ich den kompletten PBZ (monatlich gezahlt seit 04.10.2019/ Gewährungsbescheid) zurückzahlen muss?
Also das ist doch nicht möglich oder?
Sonst hätte ich den PBZ nie angenommen, wenn mir dadurch die Möglichkeit genommen wird BS zu werden ohne nachträglich einen Unsumme an Geld zurückzuzahlen?
Meinetwegen kann die Rückzahlungsforderung sich bis auf die Ernennung zum BS am 22.09.2021 belaufen. Dies wäre ebenso ärgerlich jedoch noch verkraftbar.
Sollte es sich aber auf den kompletten PBZ beziehen sehe ich persönlich gravierten Nachteil:

1. eine Ernennung zum BS wäre je später sie erfolgt wäre, umso nachteiliger.
2. wurde mir die Möglichkeit unwiederbringlich genommen ggf. mich anderweitig zu orientieren und den  Bfd ab 01.10.2021 in Anspruch zu nehmen?

Ich bin gerade ein wenig aufgewühlt und wäre dankbar für eine Einschätzung der Sachlage.
Den Hörer werde ich morgen direkt in die Hand nehmen und bei BaPers nachfragen.

Vielen Dank
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SolSim

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Antw:Personalbindungszuschlag - Rückforderung
« Antwort #1 am: 12. April 2022, 20:53:10 »

Das Thema hatten wir kürzlich. Dazu gibt es einen Thread im Bereich Finanzen.
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Gast12

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Antw:Personalbindungszuschlag - Rückforderung
« Antwort #2 am: 12. April 2022, 21:07:37 »

Ich glaube trotzdem, dass dieser Fall etwas anders geartet ist.

Nachtrag:
Begründung „[…] Ihre neu gewonnene Verpflichtungszeit (01.10.23 - 30.09.27) dienen Sie somit in einem Personenkreis, welcher gemäß BMVg ausgeschlossen“

Also sorry aber das heißt im Klartext, dass ich damals meine Dienstzeit verlängernd entweder einen Kredit auf Raten aufgenommen habe (bis zu Ernennung zum BS) oder auf BFD Ansprüche in der Dienstzeit verzichtet habe.

In meinem konkreten Fall wäre ich gar nicht BS geworden (22.09.2021)  ohne PBZ, da ich sonst am 01.10.2021 im BFD wäre.
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LwPersFw

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Antw:Personalbindungszuschlag - Rückforderung
« Antwort #3 am: 12. April 2022, 22:37:45 »

Lesen Sie sich bitte einmal in die hier genannte KennNr der GAIP ein... und auch in die in der KennNr verlinkten Vorschriften...

https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,71791.msg726644.html#msg726644

"Am Ende des Tages" wird Ihnen ggf. nur der Beschwerde-/Klageweg bleiben...

Sollten Sie im DBwV sein... würde ich die Rechtsabteilung um Rat und Unterstützung bitten...

Nutzen Sie die Zeit zur Informationsgewinnung ... bis der angekündigte Rückforderungsbescheid vorliegt.

Gegen diesen können Sie dann Rechtsmittel einlegen.

Sollte der Bescheid vom 08.04.2022 mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sein, müssen Sie bereits gegen diesen Rechtsmittel einlegen. Die genannte Frist muss eingehalten werden.

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aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Ralf

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Antw:Personalbindungszuschlag - Rückforderung
« Antwort #4 am: 13. April 2022, 05:57:29 »

Zitat
In meinem konkreten Fall wäre ich gar nicht BS geworden (22.09.2021)  ohne PBZ, da ich sonst am 01.10.2021 im BFD wäre.
Ich denke, die Rückforderung ist insofern korrekt, als dass du vor deinem eigentlichen DZE/ BFD-Beginn BS geworden bist. D.h., dass du damit nicht den gesetzlich als Auszahlungsgrund geforderten Mangel auf Dienstposten nicht reduziert hast.
Aufgrund dieser Fälle geht man mittlerweile dazu über, die Summe nur noch auszuzahlen ab Reduzierung des Mangels, also in deinem Fall ab dem 01.10.

So blöd es klingt: ein Schaden entsteht dir dadurch nicht, weil du ja nicht mehr Geld zurückzahlen musst, als du bekommen hast. Die Möglichkeiten, die dir bleiben, hat LwPersFw aufgezählt. Wenn ich mir den Ausgang anderer Beschwerden/ Eingaben anschaue, sehe ich aber wenig Hoffnung.
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Helft mit, dass es so bleibt.

F_K

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Antw:Personalbindungszuschlag - Rückforderung
« Antwort #5 am: 13. April 2022, 10:42:09 »

Ich verstehe das Problem nicht wirklich - er hat sich auf zusätzliche 4 Jahre als SaZ verpflichtet 2023 bis 2027 und dafür eine Prämie erhalten.

Nunmehr leistet er aber nicht diese Zeit als SaZ ab, sondern wird (länger) als BS dienen. Damit entfällt die Rechtsgrundlage der Prämie.
(Dass diese vor "Abdienen" der Zeit schon ausgezahlt wird, ist natürlich unglücklich, ändert aber nichts am Sachverhalt).

Oder habe ich den Sachverhalt falsch verstanden?
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IxXK9K1XxI

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Antw:Personalbindungszuschlag - Rückforderung
« Antwort #6 am: 19. April 2022, 17:44:03 »

Guten Tag,

ich habe den anderen Fall im Bereich "Finanzen" erstellt. Selbiges Probem liegt zwar etwas anders, aber doch ziemlich ähnlich vor. Ich habe einen Laufbahnwechsel vollzogen und muss deswegen zurück zahlen. Problem an der Sache ist das die "Zeit" für die du unterschrieben hast nicht angelaufen ist. Genau wie bei mir und das ist ein Unding. ich habe mich somit nicht für 4 Jahre auf den Dienstposten und die Zeit verpflichtet, sondern um 6 und mir somit jede Chance genommen eine höhere Laufbahn einzuschlagen. Sowas ist meiner Meinung nicht rechtens und eine riesen Sauerei.

Zu dem Punkt, dass man nicht mehr zurück tahlen muss als man erhalten hat: Vollkommen richtig, aber man Plant auch mit dem Geld und gibt es aus. Viel bleibt am ende nicht übrig, wenn man sich ein Haus, eine Wohnung, oder auch "nur" ein Auto dafür kauft. Da wird das nach 3-4 jahren eng in der Kasse wenn die BW einfach mal 15000-25000 Euro zurück haben möchte.

Naja ich habe Beschwerde eingereicht, hab mich schon gewundert das ich ein Einzelfall bin. Halte mich bitte mal auf dem Laufenden wie es bei dir weiter geht.


Mit freundlichen Grüßen
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F_K

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Antw:Personalbindungszuschlag - Rückforderung
« Antwort #7 am: 19. April 2022, 17:48:22 »

Nachfrage:

Wieso wird die Chance genommen, eine höhere Laufbahn einzuschlagen?

Hat hier doch offensichtlich in zwei von zwei Fällen funktioniert?
(Es ist auch kein Hindernis erkennbar ...)
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IxXK9K1XxI

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Antw:Personalbindungszuschlag - Rückforderung
« Antwort #8 am: 19. April 2022, 17:56:23 »

Nachfrage:

Wieso wird die Chance genommen, eine höhere Laufbahn einzuschlagen?

Hat hier doch offensichtlich in zwei von zwei Fällen funktioniert?
(Es ist auch kein Hindernis erkennbar ...)

Oh man... jetzt gehts wieder um den Wortlaut...

Okey sagen wir so: wie der Threat-Schreiber schon erläutert hat, hätte ich den Personalbindungszuschlag auch nicht angenommen wenn ich dies gewusst hätte. Ja der Laufbahnwechsel hat funktioniert, aber hatte einen sehr hohen Preis.

PS.: Nochmal reagier ich nicht auf so eine Antwort, ich denke die Leute die es betrifft, sowie ich, haben andere Sorgen als so nen kleinkram und wollen ernstgemeinte Ratschläge.
 
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SolSim

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Antw:Personalbindungszuschlag - Rückforderung
« Antwort #9 am: 19. April 2022, 18:01:53 »

Nachfrage:

Wieso wird die Chance genommen, eine höhere Laufbahn einzuschlagen?

Hat hier doch offensichtlich in zwei von zwei Fällen funktioniert?
(Es ist auch kein Hindernis erkennbar ...)

Oh man... jetzt gehts wieder um den Wortlaut...

Okey sagen wir so: wie der Threat-Schreiber schon erläutert hat, hätte ich den Personalbindungszuschlag auch nicht angenommen wenn ich dies gewusst hätte. Ja der Laufbahnwechsel hat funktioniert, aber hatte einen sehr hohen Preis.

PS.: Nochmal reagier ich nicht auf so eine Antwort, ich denke die Leute die es betrifft, sowie ich, haben andere Sorgen als so nen kleinkram und wollen ernstgemeinte Ratschläge.

Leider ist die Rechtslage so wie sie ist. Es könnte im Einzelfall nur die Beschwerde und im weiteren Verlauf die Klage helfen.
Ob dies von Erfolg gekrönt sein wird, kann ich nicht sagen. Dies würde ich leider bezweifeln.
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F_K

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Antw:Personalbindungszuschlag - Rückforderung
« Antwort #10 am: 19. April 2022, 18:12:23 »

Anmerkung:

Die Entschlussfassung beginnt mit der Lagebeurteilung - diese mit der Lagefeststellung.

Die Lagefeststellung ist emotionslos, und sollte die Lage in klaren Worten beschreiben - wer hier schon Emotionen und Wertungen reinbringt - "versaut" die Lagefeststellung, damit kann die Bewertung nur "Mist" werden - und der Entschluss kommt dann nach dem Motto "Shit in - shit out".

Nur ein Beispiel: Laufbahnwechsel haben Voraussetzungen - wer die erfüllt, kann einen Antrag stellen, setzt man sich im Bestenvergleich durch - ist er möglich - "Kosten" entstehen NICHT - das Verfahren ist kostenfrei.
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Andi8111

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Antw:Personalbindungszuschlag - Rückforderung
« Antwort #11 am: 19. April 2022, 18:45:57 »

Ich meine auch, dass es zu der Empfangsbekenntnis zur Zuerkennung des Personalbindungszuschlages ein gegenzeichnungspflichtiges Merkblatt gibt, in dem das alles so auch drinsteht. Oder irre ich mich?

So in etwa wie für die Umwandlung alter SAZ in neuer SAZ wegen des BFD in der Dienstzeit. Da will das auch niemand gewusst haben, bis es soweit war. Aber es gab ein Merkblatt dazu.
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F_K

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Antw:Personalbindungszuschlag - Rückforderung
« Antwort #12 am: 19. April 2022, 21:37:05 »

Anekdote:

"Damals" ist der AVZ (Auslandsverwendungszuschlag) auch im Monat VOR dem Antritt ausgezahlt worden, OBWOHL dann der Anspruch noch nicht entstanden war - dann gab es "Merkzettel", die auf die Gesetzeslage hingewiesen haben, dass der ÜBERzahlte Zuschlag ggf. zurück gezahlt werden müsste - und dann gab es Merkblätter, dass eine Einplanung keinen Rechtsanspruch auf Verlegung bedeutet, und dass AVZ bitte nicht vorab "ausgegeben" werden sollte ... und / und / und.

... und weil es dann immer noch Soldaten gab, die es nicht verstanden haben, wird jetzt erst IM Einsatzland die Auszahlung angewiesen.

Auch OHNE Merblätter ist ein Gesetz gültig und anzuwenden.

Aufs Thema bezogen:

Wer einen Zuschlag VORAB erhält, deren Voraussetzungen er durch EIGENEN Antrag die Grundlage entzieht, muss diesen halt (weil Gesetz) zurückzahlen.

ISSO.

(Riesenausnahme sind halt die sehr engen Voraussetzungen, die LwPersFw schon genannt hat.).
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LwPersFw

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Antw:Personalbindungszuschlag - Rückforderung
« Antwort #13 am: 20. April 2022, 07:41:31 »


Ich meine auch, dass es zu der Empfangsbekenntnis zur Zuerkennung des Personalbindungszuschlages ein gegenzeichnungspflichtiges Merkblatt gibt, in dem das alles so auch drinsteht. Oder irre ich mich?


Die Soldaten wurden über den maßgeblichen, bis zum 31.12.2019 gültigen, Gesetzestext informiert.

Und da steht in § 44 Abs 5 , Nr 4 BBesG (alt)

"(5) Der Zuschlag wird nicht weitergezahlt

4. bei einem Wechsel der Verwendung, wenn zum Zeitpunkt des Wechsels die Voraussetzungen nach Absatz 2 für die neue Verwendung nicht vorliegen,"



Was die Verwendung ist ... ist klar definiert. Dies ist z.B. PionierFw.

Verwendung ist nicht der Status. z.B. BS

Der Soldat hat die Prämie bekommen, weil ein Mangel an Soldaten in seiner Verwendung bestand/besteht.

"(1) 1 Ein nicht ruhegehaltfähiger Personalbindungszuschlag kann Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit in vom Bundesministerium der Verteidigung
bestimmten Verwendungsbereichen mit Personalmangel gewährt werden. 2 Satz 1 gilt nicht für Soldaten in der Bundesbesoldungsordnung B.

(2) Ein Personalmangel in einem Verwendungsbereich liegt vor, wenn die personellen Zielvorgaben, die sich aus der militärischen Personalplanung
im Rahmen des Haushaltsplans ergeben, seit mindestens sechs Monaten zu nicht mehr als 90 Prozent erfüllt werden können und keine Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass dieser Schwellenwert innerhalb der nächsten sechs Monate überschritten wird."



Es ist den Soldaten eben nicht zu vermitteln ...

... warum er plötzlich - faktisch in einer Sekunde - als SaZ in einer prämienberechtigten Mangelverwendung tätig war ... nach Annahme der BS-Urkunde ... in der selben Verwendung ... nicht mehr.

Dies kann man so in weiteren Vorschriften festlegen... weil man in der Betrachtung z.B. die Statusgruppen trennt ...
Steht aber eben so eindeutig nicht im Gesetz...

Und ganz verwirrend wird es für die Betroffenen, wenn sie in der Vorschrift lesen, dass es einen Zeit-Korridor von 24 Monaten gibt...

Wird dieser nur einen Tag überschritten ... muss dieser BS die Prämie nicht zurückzahlen...




Ich bin kein Jurist ... würde aber dies von einem Gericht überprüfen lassen (mit eigener Rechtsschutz-Vers/oder Rechtsschutz als DBwV-Mitglied) ...

... denn wir reden ja nicht von Kleinbeträgen die ggf. zurückgefordert werden...

Wenn das Gericht dann diese Praxis absegnet ... nun dann ist das so ...

Aber es wäre nicht das 1. Mal das das BMVg eine Verwaltungspraxis ändern/einstellen muss ...   

z.B.

VG Köln, Urteil vom 10.04.2019 - 23 K 2597/17

Auszüge:

"Die Ablehnung durch Bescheid vom 22. August 2016 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 27. Januar 2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO.
Namentlich trägt die Begründung, der Kläger habe seine Weiterverpflichtungserklärung vor Geltung der Zentralen Dienstvorschrift abgegeben, die Ablehnungsentscheidung nicht.

Nach § 44 Abs. 1 BBesG kann Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit in vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmten Verwendungsbereichen
mit Personalmangel
ein nicht ruhegehaltsfähiger Personalbindungszuschlag gewährt werden.

Darüber hinaus setzt § 44 Abs. 1 BBesG tatbestandlich die Bestimmung eines Verwendungsbereiches mit Personalmangel durch das Bundesministerium der Verteidigung voraus.

Keine Voraussetzung des § 44 Abs. 1 BBesG ist, ob und wann ein Antrag auf Gewährung des Personalbindungszuschlags gestellt wird.

Denn der Personalbindungszuschlag wird von Amts wegen gewährt. Das Gesetz sieht ein Antragserfordernis nicht vor.

Ein solches ergibt sich auch nicht durch Auslegung der Norm. Wie bereits ausgeführt, soll nach der Gesetzesbegründung der
Personalbindungszuschlag der Personalverwaltung ein flexibles Instrument an die Hand geben.
Der Zuschlag soll sich am jeweils aktuellen Bedarf ausrichten, zeitnah und bedarfsabhängig eingesetzt werden. Ausdrücklich wird hervorgehoben,
dass kein Anspruch auf einen Zuschlag besteht, auch wenn ein Personalmangel vorliegt und ein entsprechender Verwendungsbereich bestimmt ist.

Gemessen an den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 BBesG hat die Beklagte die Gewährung des Personalbindungszuschlags
zu Unrecht an die Abgabe einer Weiterverpflichtungserklärung geknüpft. Damit hat sie eine tatbestandliche Voraussetzung statuiert, die nicht in der Norm enthalten ist.

Die Beklagte ist nicht dazu ermächtigt, eine solche Voraussetzung selbst im Wege der Verwaltungsvorschrift zu schaffen.

Eine Ermächtigung zur Aufstellung weiterer tatbestandlicher Bedingungen enthält § 44 Abs. 1 BBesG nicht.

Die Abgabe einer Weiterverpflichtungserklärung ist auch nicht als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal in § 44 Abs. 1 BBesG enthalten.
Eine Auslegung des § 44 Abs. 1 BBesG nach Systematik, Sinn und Zweck und Entstehungsgeschichte der Norm sprechen gegen ein solches Verständnis. "









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F_K

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Antw:Personalbindungszuschlag - Rückforderung
« Antwort #14 am: 20. April 2022, 08:27:07 »

Ich kann hier LwPersFw voll zustimmen.

Es gehört aber zur Lagefeststellung, genau zu bestimmen, WARUM man den Zuschlag erhalten hat, und warum man ihn nun NICHT mehr bekommen soll - im juristischem Detail.

Dann kann man bewerten, ob es einen Ansatzpunkt gibt - vorher dann Chancen / Risiken reflektieren.
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