Übergangsgebührnisempfänger (Diese sind Versorgungsbezüge).
@didi ... Sie sind vom Fach ... aber sich Sie sicher mit ÜG = Versorgungsbezüge ?
Weil :
"
LeitsatzDer Vorwegabzug gem. § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG ist bei Beziehern von Übergangsgebührnissen nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) zu kürzen,
wenn sie zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG gehören.
Übergangsgebührnisse i. S. des § 11 Abs. 1 SVG
stellen Arbeitslohn aus einem früheren sozialversicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis dar,
in dessen Rahmen der Soldat eigene Versorgungsanwartschaften erworben hatte bzw. von seinem Dienstherrn in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden ist.
Diese Gebührnisse sind nachträgliche Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit,
jedoch keine Versorgungsbezüge i. S. des § 19 Abs. 2 EStG"
BFH Urteil v. 01.08.2007 - XI R 55/05
Oder hat der BFH... Gesetzgeber dies geändert ?