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Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Energiepauschale - auch für Soldaten ?  (Gelesen 3834 mal)

LwPersFw

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Antw:Energiepauschale - auch für Soldaten ?
« Antwort #15 am: 27. September 2022, 06:51:56 »

Guten Morgen,

auch ich habe mich heute Morgen informieren wollen ob ich diese Energiepauschale bekomme.

Ich befinde mich aktuell in meinem Vollzeit-BFD und mache eine Umschulung. Das bedeutet ich bekomme 100% meiner Bezüge.

Leider hat eine Telefonat mit der BVA Ast Strausberg ergeben, dass ich KEINE Energiepauschale bekomme, da ich als Versorgungsempfänger quasi "Wie ein Rentner" zähle und mir deshalb keine zustehe, denn Rentner würde auch keine bekommen.

Der Artikel vom dbwv der hier verlinkt wurde sagt aber wieder was anderes. Ich bin etwas verwirrt. Weiß jemand an wen ich mich am besten Wende um das herauszufinden?

mkG

In den FAQ des BMF zur EPP wird ausgeführt:

"1. Wer ist anspruchsberechtigt?

Anspruch auf die EPP haben alle Personen, die während des Jahres 2022 (ggf. auch nur für einen Teil des Jahres) in Deutschland wohnen oder
sich gewöhnlich dort aufhalten (unbeschränkte Einkommensteuerpflicht) und im Jahr 2022 Einkünfte aus einer der folgenden Einkunftsarten beziehen:

13 Einkommensteuergesetz (Land- und Forstwirtschaft),
15 Einkommensteuergesetz (Gewerbebetrieb),
18 Einkommensteuergesetz (selbständige Arbeit) oder
19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Einkommensteuergesetz (Einkünfte als Arbeitnehmer aus einer aktiven Beschäftigung).

Personen, die in Deutschland leben und bei einem Arbeitgeber im Ausland beschäftigt sind (Grenzpendler und Grenzgänger sowie in Botschaften/Generalkonsulaten beschäftigte Ortskräfte),
erhalten ebenfalls die EPP. Die EPP wird in diesen Fällen jedoch nicht über den Arbeitgeber ausgezahlt. Entsprechende Arbeitnehmer erhalten die EPP nur mit der Abgabe einer
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 von ihrem deutschen Finanzamt. Der Anspruch auf die EPP besteht unabhängig davon, ob Deutschland auch das Besteuerungsrecht an den
maßgeblichen Einkünften nach § 13, § 15, § 18 oder § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Einkommensteuergesetz zusteht.


4. Sind Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen oder Renten (auch Erwerbsminderungsrenten) anspruchsberechtigt?

Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen (insbesondere Beamtenpensionäre) sowie Rentnerinnen und Rentner, die im Jahr 2022 keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder Einkünfte als Arbeitnehmer aus einer aktiven Beschäftigung erzielen, erhalten keine EPP. Wenn Seniorinnen und Senioren neben ihren Alterseinkünften
noch in einem aktiven Dienstverhältnis oder als Freiberufler oder Unternehmer tätig sind und aus einer dieser Tätigkeiten Einkünfte beziehen, dann erhalten sie die EPP. Entsprechendes gilt für
Bezieher von Erwerbsminderungsrenten.

Zu den gewerblichen Einkünften gehören z. B. Einkünfte aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage. Wird die Vereinfachungsregel nach dem Schreiben des Bundesministeriums der
Finanzen vom 29. Oktober 2021 (Bundessteuerblatt I S. 2202) in Anspruch genommen, liegen keine gewerblichen Einkünfte vor.


4.1 Erhalten Personen die EPP, wenn sie ausschließlich Arbeitslohn aus einem früheren Dienstverhältnis beziehen?

Nein, denn Arbeitslohn aus einer „früheren Dienstleistung“ (siehe § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Einkommensteuergesetz) ist kein Arbeitslohn aus einer aktiven Beschäftigung.
Entsprechende Sachverhalte sind z. B.: ein ehemaliges Vorstandsmitglied bezieht Übergangsgeld nach Beendigung des Dienstverhältnisses, ein Arbeitnehmer erhält Vorruhestandsgeld.
Zu Arbeitnehmern in der passiven Phase der Altersteilzeit vgl. aber II. Nr. 2."



M.E. wird durch das 3. Entlastungspaket nur Nr 4 abgeändert ... nicht aber 4.1 ...

D.h. Rentner und Pensionäre erhalten die 300 € ... wohl zum 01.12.2022.

Nicht aber ehemalige Soldaten die Übergangsgebührnisse beziehen, die unter 4.1 fallen.


Aber wie F_K richtig anmerkte ... konkrete rechtliche Umsetzung abwarten ...
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Thomi35

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Antw:Energiepauschale - auch für Soldaten ?
« Antwort #16 am: 27. September 2022, 07:39:45 »


[….]

4. Sind Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen oder Renten (auch Erwerbsminderungsrenten) anspruchsberechtigt?

Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen (insbesondere Beamtenpensionäre) sowie Rentnerinnen und Rentner, die im Jahr 2022 keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder Einkünfte als Arbeitnehmer aus einer aktiven Beschäftigung erzielen, erhalten keine EPP. Wenn Seniorinnen und Senioren neben ihren Alterseinkünften
noch in einem aktiven Dienstverhältnis oder als Freiberufler oder Unternehmer tätig sind und aus einer dieser Tätigkeiten Einkünfte beziehen, dann erhalten sie die EPP. Entsprechendes gilt für
Bezieher von Erwerbsminderungsrenten.

Zu den gewerblichen Einkünften gehören z. B. Einkünfte aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage. Wird die Vereinfachungsregel nach dem Schreiben des Bundesministeriums der
Finanzen vom 29. Oktober 2021 (Bundessteuerblatt I S. 2202) in Anspruch genommen, liegen keine gewerblichen Einkünfte vor.


4.1 Erhalten Personen die EPP, wenn sie ausschließlich Arbeitslohn aus einem früheren Dienstverhältnis beziehen?

Nein, denn Arbeitslohn aus einer „früheren Dienstleistung“ (siehe § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Einkommensteuergesetz) ist kein Arbeitslohn aus einer aktiven Beschäftigung.
Entsprechende Sachverhalte sind z. B.: ein ehemaliges Vorstandsmitglied bezieht Übergangsgeld nach Beendigung des Dienstverhältnisses, ein Arbeitnehmer erhält Vorruhestandsgeld.
Zu Arbeitnehmern in der passiven Phase der Altersteilzeit vgl. aber II. Nr. 2."[/i]


M.E. wird durch das 3. Entlastungspaket nur Nr 4 abgeändert ... nicht aber 4.1 ...

D.h. Rentner und Pensionäre erhalten die 300 € ... wohl zum 01.12.2022.

Nicht aber ehemalige Soldaten die Übergangsgebührnisse beziehen, die unter 4.1 fallen.


Aber wie F_K richtig anmerkte ... konkrete rechtliche Umsetzung abwarten ...

Das wird auch auf den Seiten der Bundesregierung zum dritten Entlastungspaket bestätigt:

https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/drittes-entlastungspaket-2082584

Dort wird zur Energiepreispauschale bei Rentenzahlungen angekündigt:

Zitat
Einmalzahlung für Rentnerinnen und Rentner

Rentnerinnen und Rentner sollen zum 1. Dezember eine einmalige Energiepreispauschale von 300 Euro von der Rentenversicherung erhalten. Wegen der Steuerpflichtigkeit wirkt die Pauschale bei niedriger Rente stärker.

Bezüglich der Pensionäre (genauer: Versorgungsempfänger) steht dort aber nichts, von daher ist tatsächlich die konkrete rechtliche Ausgestaltung abzuwarten. Wenn alles so bleibt wie angekündigt, dürfte m. E. diese Personengruppe leer ausgehen.

Zur o. a. Ziffer 4.1 findet man dort nichts.
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LwPersFw

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Antw:Energiepauschale - auch für Soldaten ?
« Antwort #17 am: 27. September 2022, 07:53:25 »

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BulleMölders

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Antw:Energiepauschale - auch für Soldaten ?
« Antwort #18 am: 27. September 2022, 07:58:49 »

Freut euch nicht zu Früh, ein drittel der 300 € höhlt sich der Staat über die Lohnsteuer wieder zurück. Zumindest ist das auf meiner Abrechnung und der meines Kollegen so.  >:( >:( >:( >:(
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didi62

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Antw:Energiepauschale - auch für Soldaten ?
« Antwort #19 am: 27. September 2022, 08:41:17 »

Guten Morgen,

auch ich habe mich heute Morgen informieren wollen ob ich diese Energiepauschale bekomme.

Ich befinde mich aktuell in meinem Vollzeit-BFD und mache eine Umschulung. Das bedeutet ich bekomme 100% meiner Bezüge.

Leider hat eine Telefonat mit der BVA Ast Strausberg ergeben, dass ich KEINE Energiepauschale bekomme, da ich als Versorgungsempfänger quasi "Wie ein Rentner" zähle und mir deshalb keine zustehe, denn Rentner würde auch keine bekommen.

Der Artikel vom dbwv der hier verlinkt wurde sagt aber wieder was anderes. Ich bin etwas verwirrt. Weiß jemand an wen ich mich am besten Wende um das herauszufinden?

mkG

Die Aussage ist so nicht ganz korrekt. Das BVA zahlt die EPP nur an Soldaten aus, die am 01.09.2022 - ... im Dienstverhältnis eines SaZ odert BS stehen, nicht jedoch an Übergangsgebührnisempfänger (Diese sind Versorgungsbezüge).

Für die Auszahlung der EPP ist der Arbeitgeber zuständig der im Zeitraum 01.09. - 31.12.2022 das Gehalt zahlt.
ÜG-Empfänger, die in diesem Zeitraum kein Einkommen erzielen, erhalten die EPP im Rahmen des Lohnsteuerjahresausgleichs für das Jahr 2022.
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UZwGBw

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Antw:Energiepauschale - auch für Soldaten ?
« Antwort #20 am: 27. September 2022, 12:04:56 »

Freut euch nicht zu Früh, ein drittel der 300 € höhlt sich der Staat über die Lohnsteuer wieder zurück. Zumindest ist das auf meiner Abrechnung und der meines Kollegen so.  >:( >:( >:( >:(

Für die meisten von uns ist die Energiepauschale steuerpflichtig. Eine Ausnahme gibt es unter einer Einkommensgrenze von ca. 10.000 Euro.
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Antw:Energiepauschale - auch für Soldaten ?
« Antwort #21 am: 27. September 2022, 12:50:41 »

Ergänzung:

Die Steuerpflicht gilt auch bei niedrigen Einkommen - allerdings führt der Steuertarif dazu, dass Einkommen nahe des Existenzminimum eben keine Steuern zahlen - das Mimimum ist abhängig vom Falilienstand und Anzahl unterhaltspflichtiger Kinder.
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LwPersFw

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Antw:Energiepauschale - auch für Soldaten ?
« Antwort #22 am: 27. September 2022, 15:52:00 »


Übergangsgebührnisempfänger (Diese sind Versorgungsbezüge).


@didi ... Sie sind vom Fach ... aber sich Sie sicher mit ÜG = Versorgungsbezüge ?

Weil :

"Leitsatz

Der Vorwegabzug gem. § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG ist bei Beziehern von Übergangsgebührnissen nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) zu kürzen,
wenn sie zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG gehören.

Übergangsgebührnisse i. S. des § 11 Abs. 1 SVG stellen Arbeitslohn aus einem früheren sozialversicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis dar,
in dessen Rahmen der Soldat eigene Versorgungsanwartschaften erworben hatte bzw. von seinem Dienstherrn in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden ist.

Diese Gebührnisse sind nachträgliche Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, jedoch keine Versorgungsbezüge i. S. des § 19 Abs. 2 EStG"

BFH Urteil v. 01.08.2007 - XI R 55/05


Oder hat der BFH... Gesetzgeber dies geändert ?

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Thomi35

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Antw:Energiepauschale - auch für Soldaten ?
« Antwort #23 am: 28. September 2022, 05:05:50 »

Das gilt ebenso für Pensionen, vgl. Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 07.02.2013, https://datenbank.nwb.de/Dokument/469952/:

In Randnummer 10 des Urteils finden sich die folgenden Ausführungen:

„1. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit u.a. auch Ruhegelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen. Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen, die als Ruhegehalt oder als gleichartiger Bezug auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften gewährt werden, sind gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG Versorgungsbezüge.

Zitat
Bezüglich der Pensionäre (genauer: Versorgungsempfänger)

Das sagt Verdi dazu

https://beamte.verdi.de/++file++631842d808c6cb11ba4bef19/download/06092022%20ver.di%20inform_Entlastungspaket_Versorgungsempf%C3%A4nger_innen.pdf

Damit könnte es sein, daß ver.di (dort bin ich Mitglied) mit der o. a. Aussage danebenliegt … Mit den bisherigen Entlastungspaketen geht es auf jeden Fall nicht, ich habe (leider) auch noch keine offizielle Ankündigung zum dritten Paket gefunden, die sich auf Versorgungsbezüge beziehen könnte, und diese Stellen können i. a. zwischen Reten und Versorgungsbezügen unterscheiden.

Es gilt aber nach wie vor das Struck‘sche Gesetz, daß kein Gesetzesvorhaben aus dem Bundestag so herauskommt, wie hineingekommen ist. Warten wir also erst einmal ab, bis dort die ersten Drucksachen verfügbar sind, dann wissen wir mehr.
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didi62

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Antw:Energiepauschale - auch für Soldaten ?
« Antwort #24 am: 28. September 2022, 09:31:22 »


Übergangsgebührnisempfänger (Diese sind Versorgungsbezüge).


@didi ... Sie sind vom Fach ... aber sich Sie sicher mit ÜG = Versorgungsbezüge ?

Weil :

"Leitsatz

Der Vorwegabzug gem. § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG ist bei Beziehern von Übergangsgebührnissen nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) zu kürzen,
wenn sie zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG gehören.

Übergangsgebührnisse i. S. des § 11 Abs. 1 SVG stellen Arbeitslohn aus einem früheren sozialversicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis dar,
in dessen Rahmen der Soldat eigene Versorgungsanwartschaften erworben hatte bzw. von seinem Dienstherrn in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden ist.

Diese Gebührnisse sind nachträgliche Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, jedoch keine Versorgungsbezüge i. S. des § 19 Abs. 2 EStG"

BFH Urteil v. 01.08.2007 - XI R 55/05


Oder hat der BFH... Gesetzgeber dies geändert ?

Übergangsgebührnisse zählen definitiv zu den Versorgungsbezügen.

Die von Ihnen genannten Paragraphen des EStG beziehen sich sich aber rein auf den Bereich der Rentenversicherung (ÜG sind ja jetzt auch Rentenversicherungspflichtig)

Es heisst ja auch nicht, dass ein Anspruch auf die EPP nicht besteht, sondern nur eine Unterscheidung ist, wer sie denn zahlt (Vorausgesetzt es bestand ein Arbeits-/Dienstverhältnis im Jahr 2022)
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Antw:Energiepauschale - auch für Soldaten ?
« Antwort #25 am: 28. September 2022, 09:34:58 »

... und ob es eine Stichtagsregelung gibt - beispielsweise - man muss im September 22 Soldat / Beamter / Pensionär gewesen sein - dann wären ÜG Empfänger nicht berechtigt.

Daher Gesetz abwarten ...
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Griffin

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Antw:Energiepauschale - auch für Soldaten ?
« Antwort #26 am: 30. September 2022, 03:07:01 »


... vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist nunmehr ein Gesetzentwurf auf dem Markt.

Im Entwurf ist die Zahlung der Energiepreispauschale an die Rentnerinnen und Rentner sowie die Versorgungsbeziehenden des Bundes vorgesehen.

Gruß!
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" Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit. Aber beim Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher. "   Zitat - Albert Einstein

Griffin

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Antw:Energiepauschale - auch für Soldaten ?
« Antwort #27 am: 01. Dezember 2022, 03:02:21 »


... Existiert bereits ein belastbarer Auszahlungstermin für die "EPP" bezüglich der Versorgungsempfänger des Bundes?

Danke & Grüße
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didi62

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Antw:Energiepauschale - auch für Soldaten ?
« Antwort #28 am: 01. Dezember 2022, 08:32:26 »


... Existiert bereits ein belastbarer Auszahlungstermin für die "EPP" bezüglich der Versorgungsempfänger des Bundes?

Danke & Grüße

Ja!
Wird zum Zahlmonat Januar 2023 gezahlt.
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Thomi35

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Antw:Energiepauschale - auch für Soldaten ?
« Antwort #29 am: 01. Dezember 2022, 11:34:49 »


... vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist nunmehr ein Gesetzentwurf auf dem Markt.

Im Entwurf ist die Zahlung der Energiepreispauschale an die Rentnerinnen und Rentner sowie die Versorgungsbeziehenden des Bundes vorgesehen.

Das Gesetz mit dem "schönen" Namen

Gesetz über die Gewährung einer einmaligen Energiepreispauschale an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Bundes
(Versorgungsrechtliches Energiepreispauschalen-Gewährungsgesetz – VEPPGewG)

wurde am 11.11.22 im Bundesgesetzblatt verkündet: Link.

Nach § 1 Abs. 3 S. 2 dieses Gesetzes "soll die Auszahlung möglichst im Dezember 2022 erfolgen".
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