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Autor Thema: RDL Steuererklärung Pflicht nach Bezug §5 USG  (Gelesen 386 mal)

RDler

  • Gast
RDL Steuererklärung Pflicht nach Bezug §5 USG
« am: 25. März 2023, 12:58:30 »

Hallo, ich habe letzte Woche meine erste RDL als frisch beorderter Reservist absolviert und beantrage gerade "Leistungen nach § 5 USG (Leistungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer)".
Auf deutsch: Das Gehalt, das mir mein Arbeitgeber während der RDL nicht zahlt, wird erstattet.

Ist das eine Lohnersatzleistung, die ich per Steuererklärung angeben muss? Bisher habe ich nur freiwillig Steuererklärungen abgegeben (4 Jahre Frist).
Bin ich nun verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben (mit entsprechend kürzerer Frist)?
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Thomi35

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  • Beiträge: 1.065
Antw:RDL Steuererklärung Pflicht nach Bezug §5 USG
« Antwort #1 am: 26. März 2023, 13:32:09 »

Zunächst einmal sind Leistungen nach § 5 USG steuerfrei, sie unterliegen aber dem sog. Progressionsvorbehalt, siehe folgendes Zitat aus dem Leistungskatalog für Reservedienstleistende (Nr. 8.1):

Zitat
Die Leistung ist steuerfrei (§ 3 Nr. 48 EStG), unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. h EStG).

Dabei handelt es offensichtlich um eine Lohnersatzleistung. Soweit diese Leistung(en) im Jahr 410 EUR übersteigen, ergibt sich eine Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung, vgl. § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG:

Zitat
(2) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung nur durchgeführt,
  • wenn [...] oder die positive Summe der Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, jeweils mehr als 410 Euro beträgt;
  • [...]
[...]
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RDler

  • Gast
Antw:RDL Steuererklärung Pflicht nach Bezug §5 USG
« Antwort #2 am: 28. März 2023, 19:48:04 »

Vielen Dank.
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