Wie sieht’s dann aus mit BFD Ansprüchen und Übergangsgebührnissen? Die will ich auf keinen Fall verlieren…
Dann hätten Sie aber schon keinen Antrag auf Entlassung stellen dürfen...
Denn
§ 11 SVG
"(1) Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mindestens vier Jahren erhalten Übergangsgebührnisse, wenn ihr Dienstverhältnis wegen Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit oder wegen Dienstunfähigkeit endet. (...)"
Für den § 55 Abs 3 SG gilt eine KANN-Regel, die an bestimmte Bedingungen geknüpft ist. § 11 Abs 5 SVG
Haben Sie oder irgendwer Erfahrungswerte zu diesem „KANN-Fall“ ?!
Nein, habe ich persönlich nicht.
Ein entsprechender Antrag wäre - am besten - sofort mit Erhalt der Entlassungsverfügung zu stellen, da
ein "Antragsdelikt" und dann, wenn dem Antrag stattgegeben wird, die Zahlung zum 1. des Folgemonats nach DZE beginnen würde.
Der Antrag soll schriftlich gerichtet werden an das
BVA Besoldung, dass auch die Bezüge gezahlt hat. ( Das BAPersBw ist hier
nicht zuständig/eingebunden )
Grundsätzlich kann man sagen:
+ Es handelt sich um eine jeweilige
Entscheidung im Einzelfall - somit keine pauschale Bewertung möglich
+ es muss eine durch die vorzeitige Entlassung aus dem Wehrdienstverhältnis eingetretene
Bedürftigkeit vorliegen+ d.h. durch die Entlassung muss es zu einer
wirtschaftlichen Notlage gekommen sein
+ um dies feststellen zu können, müssen dem Antrag
Belege beigefügt werden, die es ermöglichen,
die wirtschaftliche Lage nach Entlassung zu beurteilenWarum ist dies so ?
Weil der Gesetzgeber ja die Entlassung nach § 55 Abs 3 SG
nur beim Vorliegen einer "...
besonderen Härte ... " vorsieht.
Deshalb
kann es eben geboten sein, den Soldaten auch finanziell zu unterstützen, wenn es zu einer schicksalhaften Härte gekommen ist...