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Autor Thema: ABGELEHNT: Verkürzungsantrag § 55 Abs. 3 — Hilfe!  (Gelesen 1236 mal)

alphacharlie

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Guten Tag Kameraden,


gestern wurde mein Verkürzungsantrag aufgrund persönlicher Härte nach 4 Monaten abgelehnt.

In der Stellungnahme aus Köln wurden falsche Tatsachen als Grund für die Ablehnung genannt, sowie wahre, schwerwiegende Umstände teilweise ignoriert. Keine Ahnung, ob meine vorherige Stellungnahme missverstanden wurde, jemand schlampig gearbeitet hat oder hier was ganz anderes läuft. Jedoch bin ich gewollt, nächste Woche eine Beschwerde einzureichen, aufgrund 1. der falsch dargelegten Tatsachen und 2. weil bei mir mittlerweile auch eine mittelgradige Depression diagnostiziert wurde und der Chefarzt einer FU6 eine vorzeitige Entlassung bekräftigt (neben Kdr, Chef, TrpArzt…) und niedergeschrieben hat, dass es bei mir sonst auf eine Dienstunfähigkeit hinauslaufen wird.

Zudem bin ich aufgrund meiner persönlichen und familiären Umstände seit einem Jahren fast durchgehend KzH geschrieben.

Wie würdet Ihr meine Chance auf ein erfolgreiches DU-Verfahren einschätzen, sollte auch meine Beschwerde nichts bringen? Könnte es trotz meiner bereits langen Krankschreibung immer noch 1-2 Jahre dauern, bis das durchgeht? Habe ich noch andere Möglichkeiten, z.B. KDV? Wie sieht’s dann aus mit BFD Ansprüchen und Übergangsgebührnissen? Die will ich auf keinen Fall verlieren…

Hat auch jemand Erfahrungen bzgl. Einreichen einer Beschwerde gegen die Ablehnung innerhalb der 4-Wochen-Frist?

Ich würde mich sehr über etwas Hilfe und ein paar Tipps freuen.

Bin SaZ 8 und habe noch knapp 3 Jahre Dienstzeit.


Kameradschaftliche Grüße aus Seedorf :)
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KlausP

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Antw:ABGELEHNT: Verkürzungsantrag § 55 Abs. 3 — Hilfe!
« Antwort #1 am: 21. April 2023, 12:43:13 »

Zitat
… z.B. KDV? Wie sieht’s dann aus mit BFD Ansprüchen und Übergangsgebührnissen? …

Meiner Ansicht nach gehen diese Ansprüche flöten.
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alphacharlie

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Antw:ABGELEHNT: Verkürzungsantrag § 55 Abs. 3 — Hilfe!
« Antwort #2 am: 21. April 2023, 13:18:24 »

Zitat
… z.B. KDV? Wie sieht’s dann aus mit BFD Ansprüchen und Übergangsgebührnissen? …

Meiner Ansicht nach gehen diese Ansprüche flöten.

Schonmal danke für Ihre Einschätzung.
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LwPersFw

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Antw:ABGELEHNT: Verkürzungsantrag § 55 Abs. 3 — Hilfe!
« Antwort #3 am: 21. April 2023, 13:20:14 »


gestern wurde mein Verkürzungsantrag aufgrund persönlicher Härte nach 4 Monaten abgelehnt.

In der Stellungnahme aus Köln wurden falsche Tatsachen als Grund für die Ablehnung genannt, sowie wahre, schwerwiegende Umstände teilweise ignoriert.


Damit Sie dies einordnen können

https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,72938.msg737443.html#msg737443



Jedoch bin ich gewollt, nächste Woche eine Beschwerde einzureichen, ...


Wenn Sie der festen Überzeugung sind, dass falsch beschieden wurde, müssen Sie dies auch fristgerecht tun.



Wie sieht’s dann aus mit BFD Ansprüchen und Übergangsgebührnissen? Die will ich auf keinen Fall verlieren…


Dann hätten Sie aber schon keinen Antrag auf Entlassung stellen dürfen...

Denn

§ 11 SVG

"(1) Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mindestens vier Jahren erhalten Übergangsgebührnisse, wenn ihr Dienstverhältnis wegen Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit oder wegen Dienstunfähigkeit endet. (...)"


Für den  § 55 Abs 3 SG gilt eine KANN-Regel, die an bestimmte Bedingungen geknüpft ist.  § 11 Abs 5 SVG


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Ralf

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Antw:ABGELEHNT: Verkürzungsantrag § 55 Abs. 3 — Hilfe!
« Antwort #4 am: 21. April 2023, 13:57:38 »

Zitat
und 2. weil bei mir mittlerweile auch eine mittelgradige Depression diagnostiziert wurde und der Chefarzt einer FU6 eine vorzeitige Entlassung bekräftigt (neben Kdr, Chef, TrpArzt…) und niedergeschrieben hat, dass es bei mir sonst auf eine Dienstunfähigkeit hinauslaufen wird.
Das ist ja kein Beschwerdegrund für eine Ablehnung wegen § 55 (3).

Zitat
aufgrund 1. der falsch dargelegten Tatsachen
Das hingegen ja.
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Helft mit, dass es so bleibt.

alphacharlie

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Antw:ABGELEHNT: Verkürzungsantrag § 55 Abs. 3 — Hilfe!
« Antwort #5 am: 21. April 2023, 14:07:20 »


Wie sieht’s dann aus mit BFD Ansprüchen und Übergangsgebührnissen? Die will ich auf keinen Fall verlieren…

Zitat

Dann hätten Sie aber schon keinen Antrag auf Entlassung stellen dürfen...

Denn

§ 11 SVG

"(1) Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mindestens vier Jahren erhalten Übergangsgebührnisse, wenn ihr Dienstverhältnis wegen Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit oder wegen Dienstunfähigkeit endet. (...)"


Für den  § 55 Abs 3 SG gilt eine KANN-Regel, die an bestimmte Bedingungen geknüpft ist. § 11 Abs 5 SVG


Wie bitte?! Laut meinen beiden PersFw (HptFw und Stuffz) hat ein Verkürzungsantrag aufgrund persönlicher Härte keinerlei Einfluss auf den BFD-Anspruch und Übergangsgebührnisse. Ich habe mich in den § 11 Abs 5 SVG eingelesen und verfasse nun fassungslos diese Antwort…

Im Fall der Fälle hat mir die Ablehnung also grade den A**** gerettet. Unglaublich…

Der Plan war eigentlich, aufgrund meiner kaufmännischen Ausbildung vor meiner Dienstzeit einen Wirtschaftsfachwirt und Betriebswirt in Vollzeit zu machen. Aber das geht natürlich nur mit einem vollumfänglichen BFD-Zeitraum. Wäre dies Grund genug, mir das zu bewilligen? Haben Sie oder irgendwer Erfahrungswerte zu diesem „KANN-Fall“ ?!

Danke für ihre schnelle Antwort…
« Letzte Änderung: 21. April 2023, 14:47:30 von Ralf »
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F_K

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Antw:ABGELEHNT: Verkürzungsantrag § 55 Abs. 3 — Hilfe!
« Antwort #6 am: 21. April 2023, 14:36:22 »

@ AC:

Was wird denn unter einem "vollumfänglichen BFD Zeitraum verstanden"?

Bei verkürzter Dienstzeit gibt es in JEDEM Fall auch gekürzte Ansprüche - und wie Du nachgelesen hast, zur vorübergehenden Sicherung des Lebensunterhaltes.

(NmB: Wer sich mutwillig dem Arbeitsmarkt entzieht, will gar keinen Lebensunterhalt verdienen, also ist eine Sicherung auch nicht notwendig ...)
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alphacharlie

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Antw:ABGELEHNT: Verkürzungsantrag § 55 Abs. 3 — Hilfe!
« Antwort #7 am: 21. April 2023, 14:52:37 »

@ AC:

Was wird denn unter einem "vollumfänglichen BFD Zeitraum verstanden"?

Bei verkürzter Dienstzeit gibt es in JEDEM Fall auch gekürzte Ansprüche - und wie Du nachgelesen hast, zur vorübergehenden Sicherung des Lebensunterhaltes.

(NmB: Wer sich mutwillig dem Arbeitsmarkt entzieht, will gar keinen Lebensunterhalt verdienen, also ist eine Sicherung auch nicht notwendig ...)

Das wären in meinem Fall die 18 Monate BFD mit den vollen Übergangsgebührnissen. Laut meinen Persern hätte mir dies bei Stattgeben meines Antrags zugestanden. Als Familienvater mit finanzieller Verantwortung habe ich deutlich kommuniziert, dass mir diese Sicherheit sehr wichtig ist. Ich bin immer noch fassungslos. Ich könnte mich also seit Oktober letztes Jahr bereits im DU-Verfahren befinden und auf diese Weise hoffen, schneller rauszukommen…
Stark gekürzte Bezüge, die nur den Lebensunterhalt sichern, bringen mir überhaupt nichts…
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F_K

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Antw:ABGELEHNT: Verkürzungsantrag § 55 Abs. 3 — Hilfe!
« Antwort #8 am: 21. April 2023, 14:57:18 »

Also kurz:
Wasch mich, mach mich nicht nass - KDV will ich nicht (weil dann keine Ansprüche), aber Depression und DU "gewollt" (ist übrigens kein Antragsdelikt) - gute Besserung und viel Erfolg.
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alphacharlie

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Antw:ABGELEHNT: Verkürzungsantrag § 55 Abs. 3 — Hilfe!
« Antwort #9 am: 21. April 2023, 15:38:54 »

Also kurz:
Wasch mich, mach mich nicht nass - KDV will ich nicht (weil dann keine Ansprüche), aber Depression und DU "gewollt" (ist übrigens kein Antragsdelikt) - gute Besserung und viel Erfolg.

Mit Wollen hat es weniger zu tun. Wie gesagt - ich bin Familienvater und das Leben wird zurzeit nicht günstiger, meine zivile Ausbildung bringt mir ohne die genannten Weiterbildungen maximal die Hälfte meines jetzigen Einkommens ein. Ein weiteres Dienen ist mir zudem aus mehreren, z.T. schwerwiegenden Gründen einfach nicht mehr möglich. Zum Glück hat das Köln nicht so gesehen…
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LwPersFw

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Antw:ABGELEHNT: Verkürzungsantrag § 55 Abs. 3 — Hilfe!
« Antwort #10 am: 25. April 2023, 07:16:50 »


Wie sieht’s dann aus mit BFD Ansprüchen und Übergangsgebührnissen? Die will ich auf keinen Fall verlieren…

Zitat

Dann hätten Sie aber schon keinen Antrag auf Entlassung stellen dürfen...

Denn

§ 11 SVG

"(1) Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mindestens vier Jahren erhalten Übergangsgebührnisse, wenn ihr Dienstverhältnis wegen Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit oder wegen Dienstunfähigkeit endet. (...)"


Für den  § 55 Abs 3 SG gilt eine KANN-Regel, die an bestimmte Bedingungen geknüpft ist. § 11 Abs 5 SVG

 Haben Sie oder irgendwer Erfahrungswerte zu diesem „KANN-Fall“ ?!


Nein, habe ich persönlich nicht.

Ein entsprechender Antrag wäre - am besten - sofort mit Erhalt der Entlassungsverfügung zu stellen, da ein "Antragsdelikt"
und dann, wenn dem Antrag stattgegeben wird, die Zahlung zum 1. des Folgemonats nach DZE beginnen würde.

Der Antrag soll schriftlich gerichtet werden an das BVA Besoldung, dass auch die Bezüge gezahlt hat. ( Das BAPersBw ist hier nicht zuständig/eingebunden )

Grundsätzlich kann man sagen:

+ Es handelt sich um eine jeweilige Entscheidung im Einzelfall - somit keine pauschale Bewertung möglich
+ es muss eine durch die vorzeitige Entlassung aus dem Wehrdienstverhältnis eingetretene Bedürftigkeit vorliegen
+ d.h. durch die Entlassung muss es zu einer wirtschaftlichen Notlage gekommen sein
+ um dies feststellen zu können, müssen dem Antrag Belege beigefügt werden, die es ermöglichen, die wirtschaftliche Lage nach Entlassung zu beurteilen

Warum ist dies so ?
Weil der Gesetzgeber ja die Entlassung nach § 55 Abs 3 SG nur beim Vorliegen einer "... besonderen Härte ... " vorsieht.
Deshalb kann es eben geboten sein, den Soldaten auch finanziell zu unterstützen, wenn es zu einer schicksalhaften Härte gekommen ist...

« Letzte Änderung: 01. Mai 2023, 16:40:38 von LwPersFw »
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F_K

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Antw:ABGELEHNT: Verkürzungsantrag § 55 Abs. 3 — Hilfe!
« Antwort #11 am: 25. April 2023, 08:45:58 »

@ Anmerkung:

Wer nach der Entlassung wegen "besonderer, schicksalhafter Härte" dann aber eine Ausbildung ohne Einkommen anstrebt, ist sicherlich nicht bedürftig (im Sinne dieser Bestimmungen) - denn die Aufnahme einer Ausbildung ist eine persönliche Entscheidung (die nicht durch die "Härte" begründet ist).

Hier sind wohl analog die Bestimmungen zum ALG / Sozialhilfe heranzuziehen - da EIGENE Anstrengungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes erwartet werden können.
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