Leider reicht meiner BFD Beraterin kein fiktives DZE sodass sie nichts berechnen kann ohne das ich ne Dienstzeitverkürzung in der Hand habe.
Das ist doch Unsinn.
Wenn sich an der aktuellen Situation bis zum Datum X bzw Y
nichts ändert... kann man dies berechnen, da die grundsätzlichen Ansprüche bei Vollzeit vs geleisteter Dienstzeit feststehen.
Wenn also aktuell SaZ 12 ... rechne ich mit den Ansprüchen eines SaZ 12 - abzüglich der zu ermittelnden Kürzung durch die Teilzeit.
Dann das selbe mit z.B. SaZ 10 ...
Ob Sie der Nachdienverpflichtung unterliegen sollte ja bekannt sein und wenn ja, bereits in Ihrem aktuellen DZE abgebildet sein.
Hier sind auch noch Vorgaben zur Umsetzung drin : C1-1355/0-5032 BFD – Vorgaben bei Kürzung gemäß § 13b SVG
"Die Ansprüche der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit auf Berufsförderung und Übergangsgebührnisse werden
bei „Teilzeitbeschäftigung anstelle der Elternzeit“ in ihrer Bezugsdauer (§5, 11 SVG) bzw. hinsichtlich des Betrages der
Übergangsbeihilfe (§12 SVG)
nicht gekürzt.
In
anderen Fällen führt Teilzeitbeschäftigung zur anteiligen Kürzung dieser Ansprüche, soweit diese Zeiten
nicht nachgedient wurden (vgl. §13b SVG).
Eine geringere Besoldung während der Teilzeit führt auch zu einer geringeren Nachversicherung in der gesetzlichen
Rentenversicherung und damit zu einer geringeren Rentenanwartschaft."