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AUS AKTUELLEM ANLASS:

in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren  (Gelesen 10295 mal)

FEC

  • Gast

Zitat
1. Dem Soldat droht nach Beendigung der Schutzzeit und bei Fortbestehen der einschränkenden Faktoren (bspw. Reduzierung der Arbeitsstunden) ein DU-Verfahren

Gerade bei Berufssoldaten gilt der Grundsatz: Rehabilitation vor Versorgung.

Bei einem GdS 30 sollte eine Tätigkeit gefunden werden, die der BS bis DZE ausüben kann.
In der Bw dienen inzwischen auch hunderte schwerbehinderte Soldaten.

Im Einzelfall kann es natürlich auch bei einem GdS 30 zu einem DU-Verfahren kommen, aber nicht primär.


Zitat
2. Weil er kein GdS 50+ hat = kein erhöhtes Unfallruhegehalt oder Entschädigung

richtig

Zitat
3. Weil er zur Zeit der Schädigung SaZ war = sowieso kein erhöhtes Unfallruhegehalt etc.

richtig

Zitat
4. Weil er aber aufgrund eines Dienstunfalles dienstunfähig wird und derzeit im Status BS ist, bekommt er trotzdem "normales" Unfallruhegehalt gem. BeamtVG §36, korrekt? Oder nur normale Pensionsansprüche? Oder spielt die Tatsache, dass er zum Zeitpunkt der Schädigung SaZ war die entscheidende Rolle und es gelten andere Vorschriften?

Wenn der SaZ später BS wird und dann auf Grund der Verschlimmerung der Einsatzfolgen auf Grund Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird - also auf Grundlage einer WDB- , erfolgt die Versorgung u.a. nach § 81c und § 27 Abs 1 , Satz 1 SVG i.V.m. § 36 BeamtVG.

Dazu werden bei GdS 30 gewährt:

•  Freie Heilbehandlung für Schädigungsfolgen,
•  Grundrente nach §§ 30 Abs. 1 und 31 des Bundesversorgungsgesetzes je nach dem Grad der Schädigungsfolgen,
•  § 40 SVG

Zusätzlich ist zu prüfen, ob ggf. folgende Leistungen möglich sind:

•  Berufsschadensausgleich  nach § 30 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes in  individueller  Höhe  zur  Abgeltung  wirtschaftlicher  Folgen  (=  42,5  v.H.  des  Einkommensverlustes),
•  Leistungen  zur  beruflichen  Rehabilitation,


Hier sehe ich den Sozialdienst i.V.m. dem BFD in der Pflicht, den betroffenen Kameraden bzw. dessen Angehörige umfassend zu unterstützen, damit alle möglichen und sinnvollen Leistungen beantragt werden.



Noch ein Hinweis zur steuerfreien Grundrente:

Diese wird im Rahmen der Reform des Entschädigungsrechts für Soldaten zum 01.01.2025 deutlich erhöht:

"1. 400 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 und 40,
2.  800 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und 60,
3.  1200 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 und 80,
4.  1600 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 90,
5.  2000 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100."

Für das Jahr 2024 werden die aktuell geltenden Beträge bereits um 25 % erhöht.

Moin, 

auf mich trifft nun leider ziemlich exact dieser Fall zu.
1. BS aufgrund Einsatzweitervewendunggesetz.
2. Zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses SaZ.
3. DU Verfahren läuft.
4. Aussage BaPersBw VII kein Unfallruhegehalt nach §36 BeamtVG, da zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses SaZ. Normales Ruhegehalt ohne Versorgungsabschlag, da aufgrund WDB.

Ich bin aufgrund des hier geschriebenen und auch solcher Artikel
" https://www.dbwv.de/aktuelle-themen/schwerpunktthemen/veteranen/beitrag/versorgung-bei-dienstunfaehigkeit-durch-dienst-und-einsatzunfaelle "
davon ausgegangen, das ich wenigstens ein normales Unfallruhegehalt bekomme.

Jetzt im Nachhinein habe ich auch diesen Artikel gefunden.
https://www.dbwv.de/aktuelle-themen/schwerpunktthemen/veteranen/beitrag/luecke-in-der-einsatzversorgung-der-soldaten-auf-zeit


Aktueller Status:

1. DU Verfahren ist von Amtswegen nach über einem Jahr Krankschreibung, Mitteilung an BAPersBw und Gutachterlicher Stellungnahme BWK HH (01/2023) mich aus dem Dienst zu entlassen nun eingeleitet.
2. Verschlimmerungsantrag/ Neufeststellungsantrag ist seit 10/2022 in Bearbeitung und seit 01/2023 beim ärztlichen Dienst.
3. Man erklärte mir das der Neufeststellungsantrag ja schon vor DU Einleitung gestellt wurde und ich mir daher bei einer wieder Hochstufung auf 50 oder mehr keine Sorgen machen soll zwecks evtl. Ausgleichszahlungen etc..

Meine Fragen:

1. Sind diese Bearbeitungszeiten tatsächlich der Normalfall?
2. Was stimmt denn nun Unfallruhegehalt ja/nein? Wenn nein, kann mir irgendjemand das genauer erklären?
3. zu 3. Ich mache mir Sorgen vor allem da ich bei nein zu Frage 2 dringend das Geld benötige. Kann man sich hier irgendwie drauf verlassen?
4. Ist es tatsächlich unmöglich vorher eine unverbindliche Aussage zu Dingen wie Berufsschadensausgleich zu treffen.
5. Meine DU wird aktuell nach §85 aktiver Dienst bearbeitet und erst wenn der DU Termin feststeht nach §80. Gibt es Erfahrungen ob das am ende wenigsten halbwegs Reibungslos läuft.
6. Muss man sich darauf einstellen evtl. einige Monate/Jahre mit einer weiterhin unklaren Lage zurechtzukommen und auch Zahlungen evtl. erst deutlich verspätet zu erhalten?

Mich bitte nicht falsch verstehen, ich bekomme das irgendwie alles hin, aber wie soll das ein geschädigter Kamerad durchstehen, der evtl. auf die Mindestversorung zurückfällt und keine Chance mehr auf eine weitere Absicherung hat? Wenn das auf mich zutreffen würde wüsste ich wo ich eine Etomidat Spritze herbekomme. Man ist nicht gerade Stolz darauf seinen Dienst nicht weiter verrichten zu können und dem Staat auf der Tasche zu Liegen. Ich habe mir meinen Werdegang auch anders vorgestellt. Aber nun ist es nun einmal so und ich muss damit klar kommen. So bewirkt man definitiv nicht das geschädigte Kameraden wieder ein wertvoller Teil der Gesellschaft werden.

Sorry musste raus.

Vielen Dank schonmal für die Unterstützung
« Letzte Änderung: 24. Juni 2023, 11:01:52 von LwPersFw »
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LwPersFw

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Hallo Kamerad,

können Sie bitte noch ergänzen:
+ wie alt sind Sie ?
+ wann war Ihr Diensteintritt ?
+ unter welcher Erkrankung leiden Sie ? PTBS ?
+ wenn PTBS, haben Sie einen Einsatzlotsen der Ihnen hilft  ?

« Letzte Änderung: 24. Juni 2023, 11:02:54 von LwPersFw »
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aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

FEC83

  • Gast

Gerne,

- Alter 39Jahre,
- Dienstwiedereintritt 01.04.2008 vorher 3 Jährige Ausbildung außerhalb der BW, davor 9 Monate Wehrdienst, davor Abitur, keine Rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungen.
- Ja PTBS + Begleiterkrankungen, liest man glaube ich auch leider raus ,
- Lotsen habe ich keinen seit 3 Jahren keinen mehr, da ich Ihn seit meiner letzten Versetzung eigentlich nicht mehr brauchte. Konnten mir auch nur noch bedingt helfen. Bin mit dem Sozialdienst und dem Fallmanagment BAPersBw VII im Kontakt.
« Letzte Änderung: 24. Juni 2023, 11:03:17 von LwPersFw »
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LwPersFw

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Achtung !!!! Das gesamte Thema lesen !!! Die Ausführungen in diesem Beitrag sind so nicht vollständig korrekt !!

insbesondere  Antwort #26 am: 23. Juni 2023, 16:16:47



Hallo Kamerad,

da dies ein sehr komplexes Thema ist und auch sehr vom Einzelfall abhängig ist, kann ich nur einige Informationen geben. Meine Empfehlung: diese z.B. mit dem Sozialdienst  durchgehen, besprechen und zu richtigen Antworten kommen. Sollte der Sozialdienst nicht selbst das nötige Fachwissen haben, kann er aber dabei helfen, entsprechende Anträge an die zuständigen Stellen zu formulieren. Diese würde ich dann um eindeutige Antwort bitten.



Zum Unfallruhegehalt


Ist  ein  Berufssoldat  wegen  Dienstunfähigkeit  infolge  eines  Dienstunfalles  in  den  Ruhestand  versetzt worden,  sind  die  §§  36  ff.  BeamtVG  entsprechend  anzuwenden,  §  27  Abs.  1  SVG.  §  17  Abs.  2 SVG regelt  das  für  die  Berechnung  zugrunde  zu  legende  Grundgehalt.

Worauf Sie keinen Anspruch haben ist das erhöhte Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG i.V.m. §  63d SVG.


"§ 27 SVG Unfallruhegehalt

(1) Auf einen Berufssoldaten, der wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalles in den Ruhestand versetzt worden ist, sind die §§ 36, 37, 44 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 45 und 87 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden...."

Das Sie einen Dienstunfall erlitten haben und auf Grund dessen nun DU werden, ist ja unstrittig.


"§ 36 BeamtVG Unfallruhegehalt

(1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden, so erhält er Unfallruhegehalt.

(2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzten Beamten wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1 hinzugerechnet; § 13 Absatz 4 gilt entsprechend.


Anm.: bzgl. Abs 2 wäre zu prüfen, ob abweichend der § 25 Abs 1 , Satz 1 SVG gilt !



(3) Der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 erhöht sich um 20 Prozent.

Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66,67 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen.

Es darf nicht hinter 75 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zurückbleiben; § 14 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend."



Weitere finanzielle Leistungen

Wenn Sie einen dauerhaften GdS ab 50 haben:

+ Einmalzahlung 150.000 €
+ Ausgleichszahlung SaZ


Grundrente

Diese wird zum 01.01.2025 deutlich erhöht
z.B. bei GdS 30 und 40 auf 400 € (steuerfrei)



Berufsschadensausgleich

Ob dieser möglich ist, wäre ebenfalls mit dem Sozialdienst zu klären.

Hier ein Urteil zum Thema

https://lexetius.com/2016,1804

BSG, Urteil vom 16. 3. 2016 – B 9 V 4/15



Berufliche Tätigkeit nach Entlassung

Da Sie ja erst 39 sind, stellt sich die Frage nach einer beruflichen Tätigkeit nach der Entlassung, im Rahmen des gesundheitlich möglichen...

Hier empfehle ich eine eingehende Beratung durch den BFD bezüglich aller Möglichkeiten, die die
§§ 39, 40 Soldatenversorgungsgesetz bieten.



Zu Ihren allgemeinen Fragen z.B. zur Bearbeitungsdauer...
Nun, da jeder Fall individuell ist... kann man keine verlässlichen Aussagen treffen.

Zumindest das aktuelle DU-Verfahren sollte relativ zügig laufen, wenn alle Beteiligten sich einig sind, dass Sie als DU in den Ruhestand versetzt werden sollen.

Die Ihnen zu diesem Zeitpunkt zustehenden Leistungen an Ruhegehalt und Grundrente werden Sie zeitgerecht erhalten.
Deshalb sollen ja zwischen Mitteilung der beabsichtigen Entlassung und dem eigentlichen Entlassungstag wenigstens 3 Monate liegen.

Denn in dieser Zeit wird dann alles Erforderliche, z.B. bzgl. des Ruhegehalts, eingeleitet.


Wie lange die Bearbeitung Ihres Verschlimmerungsantrages dauern wird...
Dies kann natürlich deutlich länger dauern...
z.B. wenn noch Gutachten zu erstellen wären...


« Letzte Änderung: 28. Juni 2023, 06:55:41 von LwPersFw »
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aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

LotseBert

  • Gast

...

Zum Unfallruhegehalt


Ist  ein  Berufssoldat  wegen  Dienstunfähigkeit  infolge  eines  Dienstunfalles  in  den  Ruhestand  versetzt worden,  sind  die  §§  36  ff.  BeamtVG  entsprechend  anzuwenden,  §  27  Abs.  1  SVG.  §  17  Abs.  2 SVG regelt  das  für  die  Berechnung  zugrunde  zu  legende  Grundgehalt.

Worauf Sie keinen Anspruch haben ist das erhöhte Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG i.V.m. §  63d SVG.


"§ 27 SVG Unfallruhegehalt

(1) Auf einen Berufssoldaten, der wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalles in den Ruhestand versetzt worden ist, sind die §§ 36, 37, 44 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 45 und 87 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden...."

Das Sie einen Dienstunfall erlitten haben und auf Grund dessen nun DU werden, ist ja unstrittig.


"§ 36 BeamtVG Unfallruhegehalt

(1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden, so erhält er Unfallruhegehalt.

(2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzten Beamten wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1 hinzugerechnet; § 13 Absatz 4 gilt entsprechend.


Anm.: bzgl. Abs 2 wäre zu prüfen, ob abweichend der § 25 Abs 1 , Satz 1 SVG gilt !



(3) Der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 erhöht sich um 20 Prozent.

Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66,67 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen.

Es darf nicht hinter 75 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zurückbleiben; § 14 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend."




Bei einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand gemäß § 44 Absatz 3 Soldatengesetz (SG) wegen Dienstunfähigkeit aufgrund eines Einsatzunfalls steht Berufssoldaten nach § 63d SVG bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ein Unfallruhegehalt nach § 27 SVG i.V.m. §§ 36 bzw. 37 Beamtenversorgungsgesetz zu.

Als Dienstunfall kann aber nur ein schädigendes Ereignis anerkannt werden, das im Dienstverhältnis eines Berufssoldaten eingetreten ist (Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Nr. 1 Absatz 2 zu § 27 SVG in Gestalt des Zentralerlasses B-1460/1).

Somit verbleibt es bei einem Berufssoldaten der zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses SAZ war, bei einer Dienstzeitversorgung unter Berücksichtigung der anerkannten Wehrdienstbeschädigung.
 





Weitere finanzielle Leistungen

Wenn Sie einen dauerhaften GdS ab 50 haben:

+ Einmalzahlung 150.000 €
+ Ausgleichszahlung SaZ



Ein einsatzgeschädigter Soldat, der keinen Anspruch auf Unfallruhegehalt nach § 63d SVG hat (also auch der Berufssoldat der zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses SAZ war), erhält nach § 63f SVG neben der sonstigen Versorgung nach diesem Gesetz eine Ausgleichszahlung, wenn er infolge des erlittenen Einsatzunfalls dienstunfähig geworden und im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses infolge des Einsatzunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert beeinträchtigt ist.

Bei eventueller einsatzbedingter Dienstunfähigkeit stünde dem geschädigten Berufssoldaten der zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses SAZ war bei einem anerkannten GdS ab 50 somit eine Ausgleichszahlung zu.

Diese beträgt nach § 63f Abs. 2 Satz 1 SVG 30.000,00 € und erhöht sich für Soldaten auf Zeit nach Satz 2 um 6.000,00 € je vor dem Einsatzunfall zurückgelegtem Dienstjahr bzw. 500,00 € je vollendetem Dienstmonat.

Für andere Angehörige des Geschäftsbereichs des BMVg (und damit auch für die zu einem späteren Zeitpunkt zu Berufssoldaten Ernannten, die aufgrund dessen Anspruch auf eine Dienstzeitversorgung nach Abschnitt II des SVG haben) gelten nach Absatz 3 die Absätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass als Ausgleichszahlung nur der Grundbetrag nach Absatz 2 Satz 1 (in Höhe von 30.000,00 G) gewährt wird.



..


Ich habe mal in Rot die mir aus dem BAPersBw vorliegenden Informationen zum Sachverhalt eingefügt, wie die Sachverhalte dort bewertet und aktuell umgesetzt werden...

Die Angaben aber ohne Gewähr auf Richtigkeit. Bitte sich immer selber über einen kompetenten Rechtsbeistand beraten lassen oder Informationen direkt bei den verantwortlichen Sachbearbeitern erfragen.

« Letzte Änderung: 24. Juni 2023, 11:06:21 von LwPersFw »
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FEC83

  • Gast

...



Bei einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand gemäß § 44 Absatz 3 Soldatengesetz (SG) wegen Dienstunfähigkeit aufgrund eines Einsatzunfalls steht Berufssoldaten nach § 63d SVG bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ein Unfallruhegehalt nach § 27 SVG i.V.m. §§ 36 bzw. 37 Beamtenversorgungsgesetz zu.

Als Dienstunfall kann aber nur ein schädigendes Ereignis anerkannt werden, das im Dienstverhältnis eines Berufssoldaten eingetreten ist (Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Nr. 1 Absatz 2 zu § 27 SVG in Gestalt des Zentralerlasses B-1460/1).

Somit verbleibt es bei einem Berufssoldaten der zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses SAZ war, bei einer Dienstzeitversorgung unter Berücksichtigung der anerkannten Wehrdienstbeschädigung.
 




..


Vielen Dank erstmal.

Das hier Zitierte ist genau das was mir das BAPersBw und die Bearbeiter im zuständigen Bereich gesagt haben. Begründen kann das mal wieder keiner, geschweige denn das man sich mal damit beschäftigt hätte wieso das so ist. Woher kommt diese Auslegung des Gesetzestext. Für mich und die meisten mir bekannten Kameraden ist diese Auslegung absolut unverständlich. Aus diesem Grund ist, wie ich inzwischen erfahren habe, ja auch ein allen bekannter Anwalt wohl schonmal dagegen (leider erfolglos) angegangen. Das die BW sich durch irgendeinen Erlass das Gesetz so zurecht legt wie es gerade passt war mein täglich Brot auf meinem bisherigen Dienstposten. Ich kann gar nicht zählen wie oft ich etwas an den unterstellten Bereich verfassen durfte weil irgendein Erlassteil das Gesetz konterkarierte und entsprechend anders auszulegen ist. Die meisten Erlasse sind doch das Papier nicht Wert auf dem Sie geschrieben wurden. Vor allem wenn die Teilstreitkräfte zum selben Gesetz mal wieder einzelne Bereichserlasse verfassen.

Hat hier evtl. irgendjemand ein Urteil dazu?

Werde mal versuchen irgendwie an den Erlass zu kommen. Hoffe ich habe dann wieder mal ein paar gute Minuten in denen mich das nicht komplett aus der Bahn wirft.

Der DBwV wird ja auch in seiner Berichterstattung nicht ohne Grund eine derartige Kehrtwende hinlegen. Apropos DBwV hat hier jemand Kontakte zu eben diesem und kann mal dafür Sorgen das der erste von mir verlinkte Artikel entfernt wird.
Wäre sicherlich auch nicht schlecht wenn man das den einzelnen Sozialdiensten auch mal zuführt, wenn das so haltbar ist, wo ich aber wohl aktuell noch von ausgehe.

Was die Ausgleichszahlung betrifft so war ich von Anfang an der Meinung das ich wenn überhaupt max. die 30k bekommen könnte. Da habe ich mich aber natürlich auf Garnichts eingestellt. Genau hier war die bisherige "Erkenntnislage" aber durchaus eine andere in zuständigen Bereichen.

Schade das, dass immer so laufen muss und die Informationen dann erst auf derart weit entfernter Ebene an einem so späten Zeitpunkt an einen herangetragen werden. Da wurde dann wohl der unterstellte Bereich wieder nicht richtig mitgenommen. Aber geht ja eh nur um eine kleine Randgruppe von Kameraden die sich nicht mehr wirklich wehren können.

Eindeutige Antworten bekommt man leider nur bedingt wie man meinen Ausführungen entnehmen kann. Aber hier bin ich vermutlich auch sehr besonders (Dienstpostenbedingt) was die Eindeutigkeit einer Aussage betrifft.

Wie gesagt vielen Dank nochmals.

Der Rest Ihrer Ausführungen macht auf jeden fall Hoffnung das man nicht Monate lang ganz ohne Versorgung dasteht. Vielleicht komme ich nun wenigsten zu ein paar Minuten schlaf diese Woche ohne den ganzen Horror.

Dann schauen wir mal ob sich ein kompetenter Rechtsbeistand findet der da Lust drauf hat. Und entschuldigen Sie den Zynismus an der einen oder anderen Stelle. Sollte ich es mal wieder übertrieben haben wissen Sie ja was zu tuen ist.

Wenn keiner das passende Urteil finden sollte, denke ich hat sich der Thread dann auch erledigt und kann geschlossen werden.
« Letzte Änderung: 24. Juni 2023, 11:06:34 von LwPersFw »
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LwPersFw

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Zum Unfallruhegehalt

Aus rein rechtlicher Sicht (persönlich sehe ich das auch anders) kann ich den Ausschluß des erhöhten Unfallruhegehalt nachvollziehen.

Denn der § 63d SVG "Unfallruhegehalt" führt ergänzend aus:

"Einem Berufssoldaten, der einen Einsatzunfall im Sinne von § 63c Absatz 2 erleidet, wird Unfallruhegehalt nach § 27 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes gewährt, wenn er auf Grund dieses Einsatzunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt worden und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist."

Hier wird im Gesetz klar ein zeitlicher Bezug zwischen dem Status BS und dem Einsatzunfall hergestellt.

Was ich persönlich nicht nachvollziehen kann, wäre auch die Verweigerung des "normalen" Unfallruhegehalts gem. §  27  Abs. 1  SVG i.V.m.  § 36 BeamtVG.

Denn § 27 Abs 1 führt nur aus:

"§ 27 Unfallruhegehalt

(1) Auf einen Berufssoldaten, der wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalles in den Ruhestand versetzt worden ist..."

Hier wird kein zeitlicher Bezug Eintritt des Dienstunfalles zum Status hergestellt. Der BS muss nur wegen DU infolge  eines Dienstunfalles (kein Einsatzunfall) in den Ruhestand versetzt worden sein. Dort steht nicht, dass der Dienstunfall nur zählt, wenn er nach der Ernennung zum BS eingetreten ist.
Und die Behauptung aufzustellen das man mit einer festgestellten WDB nicht BS werden könne, kann ich persönlich widerlegen... denn ich bin mit 2 WDB als SaZ später BS geworden.
Sicherlich leichte Fälle, trotzdem WDB's die sich auch über die Zeit hätten verschlimmern können.

Hier sollten Sie sich m.E. versierten Rat eines Fachanwaltes einholen.



Gehen wir aber einmal davon aus, dass Sie auch das normale Unfallruhegehalt nicht erhalten...

Dann greifen die Regelungen für die Zurruhesetzung BS durch DU mit anerkannter WDB.

u.a.

"§ 17 SVG Ruhegehaltfähige Dienstbezüge

(2) Ist der Berufssoldat wegen Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung in den Ruhestand versetzt worden, so ist das Grundgehalt der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder § 18 Absatz 1 maßgebenden Besoldungsgruppe nach der Stufe zugrunde zu legen, die er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der jeweils für ihn nach den Vorschriften des Soldatengesetzes geltenden besonderen oder allgemeinen Altersgrenze hätte erreichen können. (...)"

Anm.:
Mit der Trendwende Personal 2016 wurde ja durch das BMVg vermittelt, dass die Allgemeine Altersgrenze die Regel ist und die besondere Altersgrenze die Ausnahme...

Denn hier ist ja zu klären... rechnet man bis 62 = Allgemeine Altersgrenze, oder z.B. 55 = besondere Altersgrenze!!!


§ 25 SVG Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung

(1) Ist der Berufssoldat vor Vollendung des 60. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden, wird die Zeit vom Beginn des Ruhestandes bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres für die Berechnung des Ruhegehaltes der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu zwei Dritteln hinzugerechnet (Zurechnungszeit), soweit diese Zeit nicht nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird.(...)"

Anm.
Als Dienstzeit zählt dann
+ 2008 bis Entlassung DU
Plus
+ Hochrechnung Entlassung bis 60 × 2/3


§ 26 SVG Höhe des Ruhegehalts

"(10) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Berufssoldat vor Erreichen der für ihn geltenden besonderen oder allgemeinen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einer Wehrdienstbeschädigung beruht, in den Ruhestand versetzt wird. (...)"


Anm.:
Da Ihre DU auf einer WDB beruht... keine Minderung




ggf. ergänzt um

§ 26a SVG Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes

"(1) Der nach § 26 Absatz 1 bis 4, § 27 Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 36 Absatz 3 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes und § 94b Absatz 3 berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn der Soldat im Ruhestand
1.
bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat,
2.
a)
wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Absatz 3 des Soldatengesetzes in den Ruhestand versetzt worden ist oder
b)
wegen Erreichens einer Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist,
3.
einen Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent noch nicht erreicht hat und
4.
kein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen nach § 53 Absatz 5 bezieht, das im Durchschnitt des Kalenderjahres 525 Euro monatlich übersteigt."

Anm.
Diese Erhöhung ist aber begrenzt!! 
§ 26a Absatz 3 !!







Bzgl. Einmalzahlung und Ausgleichszahlung...

... wie ist denn Ihr GdS aktuell  ?
... und was erwarten die Fachärzte durch den Verschlimmerungsantrag ?




Wie ist Ihre aktuelle Besoldungsgruppe? Erfahrungsstufe?




Kontakt DBwV

https://www.dbwv.de/mitgliedschaft-service/fuer-alle/kontakt-ansprechpartner/kontakt-abteilung-recht



« Letzte Änderung: 24. Juni 2023, 11:06:49 von LwPersFw »
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LotseBert

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@LwPersFw

Die angewandte Praxis scheint den Gesetzen und den Intensionen des Gesetzgebers zu entsprechen.

Wenn man den §27 SVG in seiner Gänze ausarbeiten, erkennt man, dass der Gesetzgeber in §27 Abs. 3,4,5,8 bei der Definition des "Unfall"-Begriffs immer wieder klar ein zeitlicher Bezug zwischen dem Status Berufssoldat und dem schädigenden Ereignis herstellt.

Somit ist folgerichtig davon auszugehen, dass auch in Abs.1 des §27 SVG der zeitliche Bezug zwischen dem Status Berufssoldat und dem schädigenden Ereignis herzustellen ist.

SVG §27

(3) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Berufssoldat wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Berufssoldat
1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei der Gewährung der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles. Satz 4 gilt entsprechend, wenn der Verletzte dem Verlangen einer zuständigen Behörde oder eines Gerichts, wegen der Dienstunfallversorgung persönlich zu erscheinen, folgt und dabei einen Unfall erleidet.
(4) Erkrankt ein Berufssoldat, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Berufssoldat sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Berufssoldat am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.
(5) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden gleichzuachten ist ein Körperschaden, den ein Berufssoldat außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Berufssoldat angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Berufssoldat im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.
(6) (weggefallen)
(7) (weggefallen)
(8) Einem Berufssoldaten, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet, kann Versorgung nach dieser Vorschrift gewährt werden.


« Letzte Änderung: 24. Juni 2023, 11:07:05 von LwPersFw »
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LotseBert

  • Gast

@LwPersFw

Die angewandte Praxis scheint den Gesetzen und den Intensionen des Gesetzgebers zu entsprechen.

Wenn man den §27 SVG in seiner Gänze ausarbeiten, erkennt man, dass der Gesetzgeber in §27 Abs. 3,4,5,8 bei der Definition des "Unfall"-Begriffs immer wieder klar ein zeitlicher Bezug zwischen dem Status Berufssoldat und dem schädigenden Ereignis herstellt.

Somit ist folgerichtig davon auszugehen, dass auch in Abs.1 des §27 SVG der zeitliche Bezug zwischen dem Status Berufssoldat und dem schädigenden Ereignis herzustellen ist.

SVG §27

(3) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Berufssoldat wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Berufssoldat
1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei der Gewährung der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles. Satz 4 gilt entsprechend, wenn der Verletzte dem Verlangen einer zuständigen Behörde oder eines Gerichts, wegen der Dienstunfallversorgung persönlich zu erscheinen, folgt und dabei einen Unfall erleidet.
(4) Erkrankt ein Berufssoldat, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Berufssoldat sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Berufssoldat am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.
(5) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden gleichzuachten ist ein Körperschaden, den ein Berufssoldat außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Berufssoldat angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Berufssoldat im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.
(6) (weggefallen)
(7) (weggefallen)
(8) Einem Berufssoldaten, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet, kann Versorgung nach dieser Vorschrift gewährt werden.



Als Ergänzung zu meiner Ausführung:

Auch in §27 Abs. 2 SVG heiß es:

(2) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch
1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen,
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Berufssoldat gemäß § 20 Absatz 7 des Soldatengesetzes in Verbindung mit § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Berufssoldat hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch).



Es wird bei der Definition des Begriff  "Dienstunfall" immer wieder Bezug auf den Status Berufssoldat zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses genommen.

Somit kann ein Soldat der zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses Status SAZ ist garkeinen Dienstunfall im Sinne §27 SVG erleiden.
Somit kann auch §27 Abs.1 SVG nicht zur anwendung kommen weil bereits im ersten Prüfschritt ob ein Dienstunfall im Sinne §27 SVG vorliegt verneint werden muss.

Deshalb die Aussage und praktische rechtssichere Umsetzung des BAPersBw:

Als Dienstunfall kann aber nur ein schädigendes Ereignis anerkannt werden, das im Dienstverhältnis eines Berufssoldaten eingetreten ist (Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Nr. 1 Absatz 2 zu § 27 SVG in Gestalt des Zentralerlasses B-1460/1).

Somit verbleibt es bei einem Berufssoldaten der zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses SAZ war, bei einer Dienstzeitversorgung unter Berücksichtigung der anerkannten Wehrdienstbeschädigung.
 



« Letzte Änderung: 24. Juni 2023, 11:07:20 von LwPersFw »
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christoph1972

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Ohne jetzt in die Tiefe als-Nicht-Betroffener in die Materie einsteigen zu wollen und zu können, ein paar rechtstheoretische Ausführungen, die hoffentlich nicht allzu sehr langweilen.

Der "Gesetzgeber", ich setze das mal so in Anführungszeichen, weil nämlich der DBT der Gesetzgeber ist, die meisten Gesetzesentwürfe jedoch aus der "Verwaltung" kommen, und das ohne tiefschürfende Verwaltungspraxis echt verwirrend ist, hat sich entschieden, zwischen den Statusgruppen zu unterscheiden.

Bei dem ersten Inkrafttreten des SVG, war an "klassische" Einsätze, wie man Sie seit den 1990er kennt, nicht zu denken. Weil die Realität jedoch inzwischen eine andere ist, hat man aus Einsicht, das Einsatzweiterverwendungsgesetz geschaffen. Das ist eine Ergänzung bzw. Erweiterung des SVG in einem eigenen Gesetz, nicht besonders geschickt gelöst, aber man hat sich für diesen Weg entschieden.

Zum Nachteil vieler SaZ die eine Einsatzschädigung erlitten haben, treffen viele Regelungen eben nur auf Berufssoldaten zu. Der "Gesetzgeber" hat sich da wohl auf die Expertise der "Verwaltung" verlassen, die plötzlich mit der Realität vieler Einsatzgeschädigter konfrontiert war.

Viele Regelungen des SVG verweisen auf das BVG, dass noch weniger die Lebens- und Dienstrealität einsatzgeschädigter Soldaten widerspiegelt.

In vielleicht Unkenntnis oder Verweigerung der Wahrnehmung, dass Einsatzgeschädigte in anderen NATO-Staaten, anders behandelt (nicht im medizinischen Sinne). hat man viele Einsatzgeschädigte, erstmal in den frühen Jahren der "Wohlfahrt" der damals zuständigen Landessozialverwaltungen überlassen, die damit total überfordert und unerfahren waren.

Als man dann noch feststellte, dass eine beachtliche Anzahl von Einsatzgeschädigten, nicht mehr auf dem "zivilen" Arbeitsmarkt zurechtkamen, hat man das Einsatzweiterverwendungsgesetz geschaffen, um den Einsatzgeschädigten eine berufliche Heimat als Soldat oder Zivilbeschäftigter bei der Bundeswehr zu bieten.

Leider hat man vergessen, dass eine PTBS oder andere Einsatzfolgen, ggf. irgendwann zur Dienstunfähigkeit führen können, die eben zu einer Zurruhesetzung von Amts wegen führt.

Weil die Rechtslage aber eben so unübersichtlich und in verschiedenen Normen geregelt ist, gibt es eben diese Unterschiede. Das wird von vielen Seiten auch, ich denke nicht zu Unrecht, kritisiert. Die "Verwaltung" und der "Gesetzgeber" haben mit der Verabschiedung des SEG mit Inkrafttreten zum 01.01.2025 einen großen Schritt nach vorne gemacht.

Nur hilft das neue Gesetz nur sehr in Grenzen den jetzt schon Betroffenen.

Die einschlägigen Organisationen kritisieren auch diese Ungleichbehandlung der Einsatzgeschädigten. Das BAPersBw kann jedoch nur das geltende Recht anwenden und das unterscheidet eben zwischen SaZ auf der einen und BS auf der anderen Seite.

Es gibt vom BdV und anderen Akteuren und auch der MdB A. Brugger Initiativen und Gespräche mit dem Beauftragten des BMVg für PTBS, Generalarzt Dr. Jörg Ahrens. An dessen Team kann sich der Eingeschädigte mit PTBS auch wenden, um außerhalb des Dienstweges beraten zu werden.

« Letzte Änderung: 24. Juni 2023, 11:07:38 von LwPersFw »
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„Pazifisten sind wie Schafe, die glauben, der Wolf sei ein Vegetarier.“

Yves Montand
französischer Schauspieler und Chansonnier
* 13. 10. 1921 - Monsumagno, Italien
† 09. 11. 1991 - Senlis

FEC83

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Danke für die Erläuterung.

Das sind genau die Information die mir zum Verständnis gefehlt haben. Hoffen wir mal das andere Kameraden besser aufgeklärt werden. Eigentlich müsste das Teil einer jeden Einsatzvorbereitung sein. Erzeugt bestimmt eine super Stimmung.

Da bin ich doch froh das ich im betreffenden Einsatz die Laufbahn nochmal gewechselt habe, statt Berufssoldat in meiner alten Laufbahn zu werden. Wäre ohne die ganze Sch... ja auch ausgeschlossen gewesen BS zu werden. Darf da gar nicht drüber nachdenken das ich Ernsthaft wenige Tage vor dem Mist mich noch darüber gefreut habe Truppendiener werden zu können. Und dann habe ich mich auch noch um den Einsatz geprügelt nur um bessere Chancen zu haben. Hätte ich einfach nichts gemacht wäre ich ein Jahr später als BS im Kosovo gelandet und hätte Afghanistan vermutlich nie gesehen. 

Naja so kann ich wenigstens mit einem guten Gewissen gehen. 14 Jahre für den falschen alles gegeben.

@LwPersFw ich weiß jetzt was ich bekomme daher sehe ich davon ab weitere Angaben von mir zu senden. Trotzdem Danke. Finanziell komme ich klar. Geht mehr ums Prinzip und die Sorge um Kameraden die vielleicht nicht ausreichend vorgesorgt haben.

Danke für die Informationen und für die Unterstützung. Ich werde mal schauen ob ich irgendwann noch die Kraft finde mich mit dem BDV oder Beauftragten des BMVg für PTBS in Verbindung zu setzen.
 
« Letzte Änderung: 24. Juni 2023, 11:07:58 von LwPersFw »
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christoph1972

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Danke für die Erläuterung.

Das sind genau die Information die mir zum Verständnis gefehlt haben. Hoffen wir mal das andere Kameraden besser aufgeklärt werden. Eigentlich müsste das Teil einer jeden Einsatzvorbereitung sein. Erzeugt bestimmt eine super Stimmung.

Da bin ich doch froh das ich im betreffenden Einsatz die Laufbahn nochmal gewechselt habe, statt Berufssoldat in meiner alten Laufbahn zu werden. Wäre ohne die ganze Sch... ja auch ausgeschlossen gewesen BS zu werden. Darf da gar nicht drüber nachdenken das ich Ernsthaft wenige Tage vor dem Mist mich noch darüber gefreut habe Truppendiener werden zu können. Und dann habe ich mich auch noch um den Einsatz geprügelt nur um bessere Chancen zu haben. Hätte ich einfach nichts gemacht wäre ich ein Jahr später als BS im Kosovo gelandet und hätte Afghanistan vermutlich nie gesehen. 

Naja so kann ich wenigstens mit einem guten Gewissen gehen. 14 Jahre für den falschen alles gegeben.

@LwPersFw ich weiß jetzt was ich bekomme daher sehe ich davon ab weitere Angaben von mir zu senden. Trotzdem Danke. Finanziell komme ich klar. Geht mehr ums Prinzip und die Sorge um Kameraden die vielleicht nicht ausreichend vorgesorgt haben.

Danke für die Informationen und für die Unterstützung. Ich werde mal schauen ob ich irgendwann noch die Kraft finde mich mit dem BDV oder Beauftragten des BMVg für PTBS in Verbindung zu setzen.

Ich kann als Außenstehender das Leid und die Wut der Betroffenen verstehen. Um es mit den drastischen Worten eines zukünftigen Vorgesetzten zu sagen: "Die Leute haben ihren Arsch für Deutschland hingehalten.".

Das WDB-Verfahren ist leider zeitintensiv und die Dauer vermutlich auch ziemlich belastend. Wenn es dann noch um eine Einsatzschädigung geht, muss das BAPersBw den Sachverhalt der zur Einsatzschädigung führte, aufklären. Ohne jetzt groß psychologisieren zu wollen, viele Einsatzgeschädigte, wollen einfach mit der "Traumaursache" "abschließen" und wieder am (normalen) Leben teilnehmen. Jetzt kommt da das BAPersBw an und ich soll als Betroffener, nochmals die ganze Schei**e schriftlich zur Papier bringen und relativ genau schildern, wie es mir damals ergangen ist.

Manche Leute nennen das dann Re-Traumatisierung, keine Ahnung, ob das der fachlich richtige Begriff ist, mir leuchtet er ein. Nun muss ich entweder die Kraft und den Willen aufbringen, deutlich zu sagen, dass ist mir nicht möglich, befragt doch bitte ABC, DEF und GHI als Zeugen oder lest den evtl. verfassten Bericht dazu oder lest das Einsatztagebuch, wie auch immer. Es ist leider notwendig, dass es etwas aussagekräftiges zu Papier gebracht wird.

Im Zweifel sollte der Lotse dem Betroffenen helfen können, zu formulieren, warum man es nicht selbst schafft und deshalb bittet, ABC, DEF und GHI als Zeugen zu vernehmen bzw. vernehmen zu lassen oder auf den evtl. verfassten Bericht oder das Einsatztagebuch zu verweisen.

Es geht nicht darum, dem Geschädigten eine Leistung vorzuenthalten, sondern die Sache im Rahmen des Möglichen aufzuklären und das Mögliche für den Geschädigten zu bewilligen.

Ab 01.01.2025 wird die Rehabilitation sowie die Heil- und Krankenfürsorge durch die Unfallkasse Bund und Bahn gesteuert. Auf der einen Seite sind es Profis im Geschäft im Umgang mit den Leistungserbringern, andererseits sind (ehemalige) Soldaten, eine andere Klientel als Zivilisten. Das wird sicher auch noch einmal im Getriebe knirschen, bis sich die Prozesse und Abläufe eingeschliffen haben.

Manchmal muss man sich zum Anwalt seiner Interessen machen, auch wenn es viel Kraft kostet. Der Sachbearbeiter kann nur vor den Kopf gucken, nicht hinein und kann auch keine Gedanken lesen. Es ist daher wichtig, seine Wünsche und Bedürfnisse zu äußern. Auch Ängste sollte man ansprechen. Nur wenn das Gegenüber versteht, was los ist, kann man nach Lösungen suchen. Es erfordert auf beiden Seiten Geduld und manchmal auch ein wenig Geduldsfaden. Man kann nur voneinander lernen, wenn man sich nicht gleich aufregt, sondern erst einmal fragt, woran es dann hakt. Ich weiß, dass ist schwer, weil man evtl. Existenzangst hat, die Wände hochgehen möchte und die Zukunft wie ein schwarzes Loch wirkt.
Manchmal ist auch nur noch Wut als einziges Gefühl da.

Viel Kraft auf dem Weg zur Gesundung.
« Letzte Änderung: 24. Juni 2023, 11:08:11 von LwPersFw »
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Vielen Dank, die Kraft werden ich und alle anderen Betroffenen weiterhin brauchen.

Ich werde die nächste Woche nochmal mit Herrn Steinmeyer und ggf. einem weiteren Anwalt sprechen um die Chancen abzuwägen, vermute aber nach seinen letzten Andeutungen das solche Dinge leider nur auf politischer Ebene zu ändern sind. Evtl. bringt hier eine Kontaktaufnahme mehr Erfolg.

Sollte ich etwas erfahren, das auch anderen etwas bringt, werde ich mich wieder melden. Bis dahin brauche ich nun erstmal Ruhe sonst bin ich schneller wieder in der Klinik als mir lieb ist.

Horrido und vielen Dank, war schön ein Teil von unserem Verein zu sein.
« Letzte Änderung: 24. Juni 2023, 11:08:24 von LwPersFw »
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LwPersFw

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Hallo @LotseBert

Danke für Deine umfangreichen Erklärungen.

Sie stellen die genannte Gesetzeslage und die Auslegung des Dienstherrn dar.
Ja, dass ist so.

Aber aus meiner Sicht hatten die Verfasser der Regelung B-1460/1 den einsatzgeschädigten SaZ im Blick...

Nicht aber BS wie mich, die als SaZ einen Dienstunfall erlitten haben, dies als WDB anerkannt wurde und später BS geworden sind.

Würde ich die aktuelle Auslegung stringent auf mich anwenden, würde dies ja bedeuten, dass bei einer Verschlimmerung dieser WDB... bis schließlich zur DU auf Grund dieses Dienstunfalls als SaZ ... Auch ich nicht, nach über 30 Dienstjahren, die Versorgung auf Grund des § 27 SVG erhalte...

§ 27 Abs. 2 SVG

(2) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist."

Wie gesagt, ich habe da ein anderes Rechtsverständnis.

Problem ist, dass die Betroffenen gezwungen sind, solche tiefgehenden Fragen im Klageweg zu überprüfen... mit offenem Ausgang...

Dabei wäre es so einfach...
Die Politiker, die uns in die Einsätze schicken, hätten die Gesetzeslage so anpassen können, dass Kameraden wie @FEC83 zumindest das "normale" Unfallruhegehalt erhalten.

Auf Grund der geringen Anzahl an Betroffenen ... finanziell für dieses stinkreiche Land ohne jede Auswirkung!

Aber 100 Mrd € für totes Material sind ja wichtiger, als ein paar Euro mehr für die Soldaten/innen, die ihre Gesundheit dauerhaft im Einsatz verloren haben...

Musste mal gesagt werden...



« Letzte Änderung: 24. Juni 2023, 11:08:37 von LwPersFw »
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Werte Mitforisten, Kameradinnen und Kameraden!

Dieser Thread hier zeigt die Qualität und die Wichtigkeit dieses Forums. Hier entspannt sich eine fundierte und im Ton sehr angenehm zu lesende Debatte, die dem Threadersteller auch äußerst wertvolle Informationen liefern konnte. Zugleich zeigt sie auch Anregungen für die Politik und die Verbände auf. Ich hoffe, das wird dort gesehen und aufgegriffen.

Ein herzliches DANKESCHÖN und B.Z. an alle, die sich hier zum Wohle eines Fragestellers eingebracht haben.

MkG
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