Zum UnfallruhegehaltAus rein rechtlicher Sicht (persönlich sehe ich das auch anders) kann ich den Ausschluß des
erhöhten Unfallruhegehalt nachvollziehen.
Denn der § 63d SVG "Unfallruhegehalt" führt ergänzend aus:
"
Einem Berufssoldaten,
der einen Einsatzunfall im Sinne von § 63c Absatz 2 erleidet, wird Unfallruhegehalt nach § 27 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes gewährt, wenn er auf Grund dieses Einsatzunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt worden und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist."
Hier wird im Gesetz klar ein zeitlicher Bezug zwischen dem Status BS und dem Einsatzunfall hergestellt.
Was ich persönlich nicht nachvollziehen kann, wäre auch die Verweigerung des "normalen" Unfallruhegehalts gem.
§ 27 Abs. 1 SVG i.V.m. § 36 BeamtVG.
Denn § 27 Abs 1 führt nur aus:
"§ 27 Unfallruhegehalt
(1) Auf einen Berufssoldaten, der wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalles in den Ruhestand versetzt worden ist..."
Hier wird kein zeitlicher Bezug Eintritt des Dienstunfalles zum Status hergestellt. Der BS muss nur wegen DU infolge eines Dienstunfalles (kein Einsatzunfall) in den Ruhestand versetzt worden sein. Dort
steht nicht, dass der Dienstunfall nur zählt, wenn er nach der Ernennung zum BS eingetreten ist.
Und die Behauptung aufzustellen das man mit einer festgestellten WDB nicht BS werden könne, kann ich persönlich widerlegen... denn ich bin mit 2 WDB als SaZ später BS geworden.
Sicherlich leichte Fälle, trotzdem WDB's die sich auch über die Zeit hätten verschlimmern können.
Hier sollten Sie sich m.E. versierten Rat eines Fachanwaltes einholen.
Gehen wir aber einmal davon aus, dass Sie auch das
normale Unfallruhegehalt
nicht erhalten...
Dann greifen die Regelungen für die Zurruhesetzung BS durch DU mit anerkannter WDB.
u.a.
"§ 17 SVG Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
(2) Ist der Berufssoldat wegen Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung in den Ruhestand versetzt worden, so ist das Grundgehalt der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder § 18 Absatz 1 maßgebenden Besoldungsgruppe
nach der Stufe zugrunde zu legen, die er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der jeweils für ihn nach den Vorschriften des Soldatengesetzes geltenden besonderen oder allgemeinen Altersgrenze hätte erreichen können. (...)"
Anm.:
Mit der Trendwende Personal 2016 wurde ja durch das BMVg vermittelt, dass die
Allgemeine Altersgrenze die Regel ist und die besondere Altersgrenze
die Ausnahme...
Denn hier ist ja zu klären... rechnet man bis 62 = Allgemeine Altersgrenze, oder z.B. 55 = besondere Altersgrenze!!!
§ 25 SVG Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung
(1) Ist der Berufssoldat
vor Vollendung des 60. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden,
wird die Zeit vom Beginn des Ruhestandes bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres für die Berechnung des Ruhegehaltes der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu zwei Dritteln hinzugerechnet (Zurechnungszeit), soweit diese Zeit nicht nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird.(...)"
Anm.
Als Dienstzeit zählt dann
+ 2008 bis Entlassung DU
Plus
+ Hochrechnung Entlassung bis 60 × 2/3
§ 26 SVG Höhe des Ruhegehalts
"(10) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Berufssoldat vor Erreichen der für ihn geltenden besonderen oder allgemeinen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit, die
nicht auf einer Wehrdienstbeschädigung beruht, in den Ruhestand versetzt wird. (...)"
Anm.:
Da Ihre DU auf einer WDB beruht... keine Minderung
ggf. ergänzt um
§ 26a SVG Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
"(1) Der nach § 26 Absatz 1 bis 4, § 27 Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 36 Absatz 3 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes und § 94b Absatz 3 berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn der Soldat im Ruhestand
1.
bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat,
2.
a)
wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Absatz 3 des Soldatengesetzes in den Ruhestand versetzt worden ist oder
b)
wegen Erreichens einer Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist,
3.
einen Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent noch nicht erreicht hat und4.
kein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen nach § 53 Absatz 5 bezieht, das im Durchschnitt des Kalenderjahres 525 Euro monatlich übersteigt."
Anm.
Diese Erhöhung ist aber begrenzt!!
§ 26a Absatz 3 !!
Bzgl. Einmalzahlung und Ausgleichszahlung...
... wie ist denn Ihr GdS aktuell ?
... und was erwarten die Fachärzte durch den Verschlimmerungsantrag ?
Wie ist Ihre aktuelle Besoldungsgruppe? Erfahrungsstufe?
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