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AUS AKTUELLEM ANLASS:

in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren  (Gelesen 11194 mal)

Griffin

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… @LwPersFw hat absolut recht – zumindest formell und theoretisch.

Aber, aus gelebter der Praxis: unser FA hat sich trotz qualifizierter Steuerberaterin i.d.S. quergestellt und hätte es gar auf einen Rechtsstreit ankommen lassen. Bekanntlich gibt jedoch der Klügere nach und die prompte nachträgliche Bescheidung (inkl. Schwerbeschädigtenausweis – war dem FA essentiell wichtig) des Versorgungsamtes schuf hier umgehend Abhilfe.

Schönen Sonntag!
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LwPersFw

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… @LwPersFw hat absolut recht – zumindest formell und theoretisch.

Aber, aus gelebter der Praxis: unser FA hat sich trotz qualifizierter Steuerberaterin i.d.S. quergestellt und hätte es gar auf einen Rechtsstreit ankommen lassen. Bekanntlich gibt jedoch der Klügere nach und die prompte nachträgliche Bescheidung (inkl. Schwerbeschädigtenausweis – war dem FA essentiell wichtig) des Versorgungsamtes schuf hier umgehend Abhilfe.

Schönen Sonntag!

Der/Die entsprechende Bearbeiter/in sollte sich einmal weiterbilden:

"Sofern dem Steuerpflichtigen wegen seiner Behinderung nach den gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge zustehen, bestehen keine Bedenken, wenn der Nachweis einer Behinderung alternativ durch den Rentenbescheid oder den die anderen laufenden Bezüge nachweisenden Bescheid erbracht wird."

Quelle: BMF Gz IV C 8 -S 2286/19/10002 :006 v. 01.03.2021


Worauf bezieht sich diese Klarstellung des BMF ?

"Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV 1955)

§ 65 Nachweis der Behinderung und des Pflegegrads

(1) Den Nachweis einer Behinderung hat der Steuerpflichtige zu erbringen:

1.bei einer Behinderung, deren Grad auf mindestens 50 festgestellt ist, durch Vorlage eines Ausweises nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch oder eines Bescheides der nach § 152 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Behörde,

2. bei einer Behinderung, deren Grad auf weniger als 50, aber mindestens 20 festgestellt ist,

a) durch eine Bescheinigung oder einen Bescheid der nach § 152 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Behörde oder,

b) wenn ihm wegen seiner Behinderung nach den gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge zustehen, durch den Rentenbescheid oder den die anderen laufenden Bezüge nachweisenden Bescheid."

Und die zuständige Behörde für die Feststellung des Grad der Behinderung bei Soldaten ist die Versorgungsverwaltung der Bundeswehr.


« Letzte Änderung: 26. Juni 2023, 15:15:15 von LwPersFw »
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aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

christoph1972

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Was mir da gerade noch einfällt, Du solltest beim zuständigen Amt eine Anerkennung als Schwerbehinderter beantragen.

Die Feststellung eines GdS durch das BAPersBw ist nicht gleichzusetzen, mit der zivilen Feststellung eines GdB.

Wenn das WDB-Verfahren abgeschlossen ist und im entsprechenden Bescheid ein GdS ab 50 festgestellt wird, beantragt er mit diesem Bescheid den Schwerbehindertenausweis beim zuständigen Versorgungsamt.

Das Versorgungsamt ist an die Entscheidung der Versorgungsverwaltung (hier des BAPersBw) gebunden.
(außer die Person selbst beantragt eine Überprüfung)

D.h. Ausstellung des Schwerbehindertenausweis ohne weitere Untersuchung/Prüfung.

§ 152 Absatz 2 SGB IX

In diesem Fall ist der GdS dem GdB gleichgestellt.

War bei mir so und hat problemlos funktioniert.
Bescheid WDB mit GdS 50 erhalten.
Antrag auf Ausstellung Schwerbehindertenausweis mit Verweis auf § 152 Absatz 2 SGB IX an Versorgungsamt, mit Anlage Kopie Bescheid.
Kurze Zeit später Erhalt Schwerbehindertenausweis.

Danke LwPersFw! Wieder was dazu gelernt. Ich werde das in meine zukünftige Verwendung mitnehmen.
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„Pazifisten sind wie Schafe, die glauben, der Wolf sei ein Vegetarier.“

Yves Montand
französischer Schauspieler und Chansonnier
* 13. 10. 1921 - Monsumagno, Italien
† 09. 11. 1991 - Senlis

Mike4.2.2

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Hallo Kameraden,

entschuldigt bitte die späte Rückmeldung, aber ich hatte den Thread zunächst nicht wieder gefunden, da er verschoben wurde.

Ich bedanke mich für alle Nachrichten zu meinem Anliegen.
Selbstverständlich steht für mich die Rehabilitation im Fokus. Ich bereite mich zur Zeit auf eine zweite stationäre Therapie vor und werde parallel ambulant betreut und behandelt.
Allerdings gibt es diese Tage, an denen man das Gefühl hat, dass man nie wieder auf die Beine kommt. Und da ich mir vorher noch nie wirkliche Gedanken gemacht habe, wie es dann wohl werden würde, sind diese Informationen viel wert.
Es wäre kein erstrebenswertes Leben, aber die Gewissheit, dass es im Notfall zumindest eine Grundversorgung geben würde, beruhigt dann doch ein wenig.

Danke und ein schönes Wochenende!

Mike
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LotseBert

  • Gast

Ein einsatzgeschädigter Soldat, der keinen Anspruch auf Unfallruhegehalt nach § 63d SVG hat (also auch der Berufssoldat der zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses SAZ war), erhält nach § 63f SVG neben der sonstigen Versorgung nach diesem Gesetz eine Ausgleichszahlung, wenn er infolge des erlittenen Einsatzunfalls dienstunfähig geworden und im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses infolge des Einsatzunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert beeinträchtigt ist.

Bei eventueller einsatzbedingter Dienstunfähigkeit stünde dem geschädigten Berufssoldaten der zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses SAZ war bei einem anerkannten GdS ab 50 somit eine Ausgleichszahlung zu.

Diese beträgt nach § 63f Abs. 2 Satz 1 SVG 30.000,00 € und erhöht sich für Soldaten auf Zeit nach Satz 2 um 6.000,00 € je vor dem Einsatzunfall zurückgelegtem Dienstjahr bzw. 500,00 € je vollendetem Dienstmonat.

Für andere Angehörige des Geschäftsbereichs des BMVg (und damit auch für die zu einem späteren Zeitpunkt zu Berufssoldaten Ernannten, die aufgrund dessen Anspruch auf eine Dienstzeitversorgung nach Abschnitt II des SVG haben) gelten nach Absatz 3 die Absätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass als Ausgleichszahlung nur der Grundbetrag nach Absatz 2 Satz 1 (in Höhe von 30.000,00 G) gewährt wird.



Die oben aufgezeigten Ausführungen zeigen die mir bekannte aktuelle Anwendungspraxis des BAPersBw.

Berufssoldaten die zum Unfallzeitpunkt SAZ waren und mit anerkannter WDB und GDS gleich  oder höher 50 ausscheiden erhalten kein erhöhtes Unfallruhegehalt und "nur" den Sockelbetrag als Ausgleichszahlung.

Nun hat sich mit unter anderem dieser Thematik der  Wissenschaftliche Dienst des deutschen Bundestages beschäftigt und kommt zu einem anderen Ergebnis in der Bewertung des Sachverhaltes.

Denn der Wissenschaftliche Dienste Deutscher Bundestag kommt zu folgender Bewertung der Rechtslage:

"Zudem erhalten Berufssoldatinnen und -soldaten ein erhöhtes Ruhegehalt, wenn sie nach einem
Einsatzunfall mit einer Erwerbsminderung von mindestens 50 Prozent aus dem Dienst ausscheiden. Dieses beträgt 80 Prozent des Ruhegehalts der übernächsten Besoldungsgruppe. Stirbt eine Soldat oder eine Soldatin, gehen diese Ansprüche als Witwen-, Witwer- oder Waisengeld anteilig auf die Hinterbliebenen über.

Alle anderen Soldatinnen und Soldaten bekommen eine Ausgleichszahlung: Der Sockelbetrag
liegt bei 30.000 Euro und wird für jedes vor dem Unfall vollendete Dienstjahr um 6.000 Euro aufgestockt; für die restlichen Monate gibt es einen Zuschlag von jeweils 500 Euro. Wer mindestens 180 Tage an einem Auslandseinsatz teilgenommen hat, erhält zudem einen Zuschlag auf das Ruhegehalt oder die Rente. "


"Alle anderen Soldatinnen und Soldaten..." Somit sind auch Berufssoldaten die kein erhöhtes Unfallruhegehalt erhalten nach Bewertung des Wissenschaftliche Dienste für die Aufstockung des Sockelbetrages wie SAZ berechtigt.


Quelle:

https://www.bundestag.de/resource/blob/927492/16cb0735e2a214d69a53d27847bce8e4/WD-2-076-22-pdf-data.pdf


 


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LwPersFw

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Ich kann der Bewertung des WD nur zustimmen.

Die Einleitung zur Gesetzesbegründung des 63f führt aus:
Drucksache 15/3416

"Zu § 63f

Die Vorschrift schafft für alle Soldatinnen und Soldaten, die nicht Berufssoldatenstatus haben und daher im Gegensatz zu diesen bei Dienstunfähigkeit aufgrund von Einsatzunfällen trotz Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen keinen Anspruch auf erhöhtes Unfallruhegehalt („qualifizierte“ Unfallversorgung) haben, eine ergänzende versorgungsrechtliche Leistung, die vor allem für länger dienende Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit durch die Gewährung eines entsprechenden Ausgleichs mögliche Nachteile gegenüber der erhöhten Unfallfürsorge der Berufssoldatinnen und-soldaten ohne aufwändige Vergleichsberechnungen ausgleicht.

Die Regelung ist notwendig, weil ohne einen entsprechenden Ausgleich Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit, freiwillig zusätzlichen Wehrdienst Leistende, Wehrübende sowie deren Hinterbliebene bei Dienstunfähigkeit oder Tod der genannten Soldatinnen oder Soldaten aufgrund eines Einsatzunfalls mit den zustehenden Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und den Leistungen aus der Beschädigtenversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz aus Gründen ihrer beruflichen Gesamtsituation bei den gegebenen Systemunterschieden hinter dem Versorgungsniveau von Berufssoldatinnen und-soldaten und deren Hinterbliebenen im Hinblick auf die Gewährung einer erhöhten Einsatzversorgung zurückbleiben können.

Der jeweils zustehende Ausgleich wird steuerfrei neben den Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beschädigtenversorgung gewährt."



D.h. der Gesetzgeber will den finanziellen Ausgleich zwischen dem SaZ und dem Berufssoldaten mit Anspruch auf erhöhtes Unfallruhegehalt!

Diesen Anspruch hat aber ein ehem. SaZ, der nach dem Einsazunfall BS wurde, gerade nicht.

Diesen Soldaten zu sagen, weil

+ Sie den Einsatzunfall im Status SaZ hatten, bekommen Sie kein erhöhtes Unfallruhegehalt...

+ Sie jetzt aber BS sind, bekommen Sie nur den Sockelbetrag der Ausgleichzahlung, obwohl ein Ausgleich im Vergleich zum erhöhten Unfallruhegehalt vom Gesetzgeber gewollt ist...

kann m.E. nicht Wille des Gesetzgebers sein.

Denn die Lücke zwischen normaler Pension und erhöhtem Unfallruhegehalt ist deutlich, da das erhöhte Unfallruhegehalt bedeutet: 80 % (!) aus der übernächsten (!) Besoldungsgruppe, ohne das diese Differenz ausgeglichen werden könnte.



Der Absatz 3 bezieht sich m.E. nicht auf die Gruppe der - später ernannten - Berufssoldaten.

Leider ist die Begründung nicht eindeutig:

"Mit dieser Regelung wird gewährleistet, dass auch anderen Angehörigen des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung und ihren Hinterbliebenen, die keinen Anspruch auf Unfallruhegehalt nach den Vorschriften des Soldatenversorgungsgesetzes haben, im Falle eines Einsatzunfalls auch eine Ausgleichszahlung, und zwar in Höhe des Grundbetrages nach Absatz 2 Satz 1, gewährt wird."

 
Aber dies stellt nur meine persönliche Meinung dar.

Nur wenn die Betroffenen bereit wären, am besten mit Unterstützung des DBwV, den Klageweg zu beschreiten, wird zumindest rechtlich Klarheit geschaffen.

Denn der DBwV hat ja auch einmal formuliert:

"Wird der SaZ zunächst bei ausreichender Dienstfähigkeit im Rahmen des Einsatzweiterverwendungsgesetzes als BS übernommen und führen die gesundheitlichen Folgen des Einsatzunfalls später doch zu einer DU, wird der ehemalige SaZ nicht etwa in diesen Status zurückgeführt, sondern erhält ein lebenslanges Unfallruhegehalt, allerdings ohne Erhöhung."

https://www.dbwv.de/aktuelle-themen/schwerpunktthemen/veteranen/beitrag/versorgung-bei-dienstunfaehigkeit-durch-dienst-und-einsatzunfaelle

Dieser Meinung war ich ja auch, wurde hier in der Diskussion aber berichtigt.

Aber ggf. liegt der DBwV ja doch richtig... und ein Gericht bestätigt dies...

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LotseBert

  • Gast

@LwPersFw

Ich habe das Problem bereits ausführlich mit der zuständigen Abteilung im BAPersBw besprochen. Sogar die Sachbeareiter können das Handeln des BAPersBw nicht nachvollziehen sind aber im Verwaltungsverfahren an die Vorgaben der Vorgesetzten gebunden, welche sich wiederum an die Weisungen der Rechtsabteilung BAPersBw gebunden sehen. Die Rechtsabteilung BAPersBw legt das Gesetzt so aus, dass BS die zum Unfallzeitpunkt SAZ waren und kein erhöhtes Unfallruhegehalt erhalten nur Anspruch auf den Sockelbetrag haben. Die Rechtsabteilung argumentiert damit, dass BS die kein erhöhtes Unfallruhegehalt erhalten, trotzdem Anspruch auf Versorgung unter Berücksichtigung der anerkannten WDB haben was wiederum um.ein.vielfaches höher ist als die zivile Rentenversorgung bei nicht BS. Die Rechtabteilung BAPersBw legt das Gesetzt so aus, dass die Ergänzungsbeträge zum Sockelbetrag nur Soldaten zustehen die keinen Anspruch auf Dienstzeitversorgung haben.

Für mich ist die Vorgehensweise des BAPersBw in keinster Weise nachvollziehbar.

Herr RA Steinmeyer sieht das ganze ebenfalls kritisch und schließt sich eher der Rechtsauffassung des Wissenschaftlichen Dienst an.

Ich kenne einige Betroffene, leider ist es wie so oft, dass den schwer Einsatzgeschädigten Soldaten jede Kraft fehlt sich mit den Behörden auseinander zu setzten. Die Betroffenen haben oft nichteinmal mehr die Motivation/Kraft Anträge auf Leistungen zu stellen die Ihnen zweifelsfrei zustehen. Langwierige Auseinandersetzungen vor Gericht halten die Betroffenen oft nicht durch.

Meistens dauern die WDB Verfahren schon mehrere Jahre und kosten den Betroffenen den letzten Nerv und Kraft. Die Soldaten werden regelmäßig behandelt wie Bittsteller und müssen für alles Kämpfen. Die Betroffenen werden oft viel zu lange alleine gelassen.

Regelmäßig habe ich den Eindruck, dass mit Priorität geprüft wird wie man Leistungen verwehren kann anstatt im Sinne des Einsatzgeschädigten nach einer rechtlich sicheren aber trotzdem wohlwollenden Lösung zu suchen.

Bisher war keiner der Betroffenen bereit den Rechtsweg einzuschlagen. Es fehlt schlicht die Kraft und oft der Glaube an Gerechtigkeit. Die Betroffenen wurden zu oft enttäuscht und haben leider oft den Glauben an die Bundeswehr verloren.

Anfangs handelte es sich immer um sehr seltene Einzelfälle. Es gab sehr wenige Einsatzgeschädigte die im Einsatz verwundet wurden aber noch BS Anträge laufen hatten und später übernommen wurden. Diese Fälle konnte man anfangs an zwei Händen abzählen. Mittlerweile steigt die Zahl der Betroffenen aber sehr stark. Es sind Soldaten die über das Einsatz-Weiterverwendungsgesetz BS geworden sind und der Gesundheitszustand sich dann aber wieder massiv verschlechtert hat. Diese Soldaten können dann regelmäßig auch nicht mehr in die Schutzzeit aufgenommen werden weil wenn diese einmal beendet wurde ist eine Wiederaufnahme grundsätzlich nicht mehr vorgesehen was dann unmittelbar ein DU Verfahren mit sich bringt. Dadurch steigt die Anzahl an diesen Spezialfällen (SAZ unfallzeitpunkt - später BS) nun stark an.




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F_K

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Anmerkung:

Rechtsabteilung BAPers hat halt manchmal "komische" Ansichten - im Falle von Zahlungen USG (freiwilliger Dienst am WE) haben das Forum hier, LwPersFw und einige der Juristen hier, sowie alle Sachbearbeiter einen Anspruch gesehen - so wie ich auch.

BAPers hat trotzdem nicht gezahlt - also nach Widerspruch Klage eingereicht - und gewonnen.

Die Gebühren vor dem Verwaltungsgericht sind nicht so hoch - und hier geht es ja tatsächlich um andere Summen.

(Aus meiner Sicht war der Fall "klarer").

Kurz: Ich rate also an, entsprechend zu klagen - dann hat man Klarheit. Viel Erfolg.
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Griffin

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… @F_K hat Recht, hier sollte/ muss der Klageweg beschritten werden. M.M.n. ist das Prozessrisiko positiv zu bewerten und das Prozesskostenrisiko ziemlich übersichtlich.

Ich kann nur aus eigener Erfahrung ganz klar Mut machen! Die Rechtsabteilung des BAPersBw ist deutlich verwundbar, streitbar und viel zu häufig auf dem Holzweg (was vielmals politisch motiviert erscheint).

Nichts desto trotz bin ich mir absolut bewusst darüber – wie von @LotseBert geschildert – das die Betroffenen nach jahrelangen WDB-Verfahren und damit einhergehender Eskalation ihrer Erkrankungen, es nahezu unmöglich wird/ ist für ein Klageverfahren Kraft aufzubringen und Aufwand zubetreiben.

Aber erfahrungsgemäß wird und muss es den Einen geben, welcher sich durchsetzen kann und wird, um so den Weg für viele andere zu ebnen.

„Dem Wagenden hilft das Glück.“, so Aristoteles oder wie Brecht ausführte: „Wer kämpft kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat bereits verloren.“.

Diese Sache/ diesen Missstand kann man keinesfalls einfach auf sich beruhen lassen!

Schöne Woche & viel Erfolg!
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LwPersFw

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Ich kann mich nur anschließen.

Auch wenn es sehr schwer fällt ... nur über den Klageweg wird Klarheit zur Anwendung des Gesetzestextes geschaffen.

Meine Empfehlung wäre, insoweit Betroffene Mitglied im DBwV sind... mit der Rechtsabteilung Kontakt aufnehmen und besprechen ob der DBwV ein Musterklageverfahren mittragen würde.

Denn wenn ja, ist der Betroffene zwar der formale Kläger, aber das weitere Prozessverfahren, Schriftverkehr, etc. liegt dann in den Händen des beauftragten Anwalts des DBwV.
Somit liegt der Verfahrensdruck nicht auf den Betroffenen.

In diesem Verfahren könnten dann 2 Fragen juristisch geklärt werden:

1. Haben diese Soldaten doch Anspruch auf das normale Unfallruhegehalt - § 27 Abs 1 , Satz 1 SVG ?

2. Haben diese Soldaten auch Anspruch auf den Erhöhungsbetrag bei der Ausgleichszahlung - § 63f Abs 2 , Satz 2 ff ?


https://www.dbwv.de/mitgliedschaft-service/fuer-alle/kontakt-ansprechpartner/kontakt-abteilung-recht


Den Kontakt zum DBwV muss ja nicht der Betroffene selbst herstellen...
Dies kann ja z.B. auch sein Lotse, oder Kameraden übernehmen - mit dessen Vollmacht.


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christoph1972

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Auch wenn es erstmal schwerfällt, sich mit dem Gedanken anzufreunden, gegen den (ehemaligen) Dienstherrn zu klagen, es ist nicht umsonst der Rechtsweg eröffnet. Verwaltung entscheidet gelegentlich entlang einer politisch vorgegebenen Linie, die sich nicht unbedingt entlang der verwaltungsintern vorhandenen Meinung zum Sachverhalt orientiert.

Sofern sich die Möglichkeit ergibt, ein Verfahren zu führen, dann sollte die Chance ergriffen werden. Die Materie ist komplex, für Außenstehende zum Teil schwer verständlich und wenn man selbst geschädigt ist, dann fehlt auch die Kraft, aber wenn es ein stabiles Netzwerk von Unterstützern gibt, dann kann ich nur anraten, den Klageweg zu beschreiten.

Der 2. stv. Vorsitzende des DBwV ist ziemlich engagiert im Thema Einsatzgeschädigte. Wenn, wenn nicht dafür, lohnt es sich den Kampf aufzunehmen?
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Yves Montand
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LwPersFw

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Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
« Antwort #41 am: 01. August 2023, 12:53:47 »

Ich habe ein interessantes Urteil gefunden, dass zumindest für die Frage der Höhe der Ausgleichszahlung gemäß § 63f SVG bedeutsam ist.

Ausgangslage :    Ein Kamerad der im Zeitpunkt des Einsatzunfalls SaZ war wurde später BS und begehrte das erhöhte Unfallruhegehalt nach § 63d SVG.

Dieser Anspruch wurde vom Gericht verneint.  ( ob ggf. - mit sachgerechter Begründung - eine Klage auf Zahlung des normalen Unfallruhegehalt nach § 27 SVG Erfolg hätte, wäre zu prüfen... )



ABER ... bezogen auf die Ausgleichszahlung gemäß § 63f SVG sind folgende Ausführungen im Urteil zu finden:

"Die besonderen Statusgruppen, zu denen auch Soldaten auf Zeit zählen, erhielten mangels eines Anspruchs auf Unfallruhegehalt die einmalige Ausgleichszahlung für bestimmte Statusgruppen nach § 63f SVG."

"Das Vorliegen einer solchen Sachlage ist im Gegenteil angesichts der signifikanten Anhebung der Ausgleichzahlungen für bestimmte Statusgruppen nach § 63f SVG
aufgrund Art. 1 Nr. 17 des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen vom 5. Dezember 2011 nicht zu erkennen.

Von dieser Besserstellung profitieren auch Berufssoldaten in der besonderen Situation des Klägers.

So wurde dem Kläger mit Bescheid der Beklagten vom 10. August 2015 über den bereits aufgrund des Bescheides vom 25. Juli 2007 gezahlten Ausgleich
in Höhe von 36.000,00 Euro hinaus ein weiterer Ausgleich in gleicher Höhe gewährt."



D.h., dem Kameraden wurde zwei (!) Mal nicht nur der Sockelbetrag gezahlt, sondern auch der jeweilige Erhöhungsbetrag !

2007

Sockelbetrag 15.000 € + Erhöhungsbetrag 7 x 3.000 € (21.000 €) = 36.000 €

plus Folgezahlung durch die Erhöhung der gesetzlichen Beträge

2015

Sockelbetrag 15.000 € (Anhebung von 15.000 auf 30.000) + Erhöhungsbetrag 7 x 3.000 € (Anhebung von 3.000 auf 6.000) (21.000 €) = 36.000 €


Wenn also in diesem Fall durch den Dienstherrn sowohl 2007, als auch 2015 der Erhöhungsbetrag gezahlt wurde und dies auch durch das OVG (2021) nicht in Frage gestellt wurde,
erschließt es sich mir nicht, wie es LotseBert geschildert hat, wenn in anderen Fällen dies verweigert wird und nur der Sockelbetrag gezahlt wird.

Denn es kann zwischen den Einzelnen Fällen keinen Unterschied geben.


OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.05.2021 - 1 A 927/20     https://openjur.de/u/2341658.html





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LotseBert

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Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
« Antwort #42 am: 01. August 2023, 16:03:37 »

@LwPersFw

Dem BAPersBw Referat VII 1.1.3 - Grundsatz Diestzeitversorgung, welches über die Versorgungsansprüche entscheidet, liegen die Informationen über die wir hier diskutieren vor. Es ändert aber trotzdem nichts an der aktuellen angewandten Praxis. Zumindest soweit mir bekannt. Ich habe es schriftlich durch das BAPersBw, dass einem Berufssoldaten, der zum Zeitpunkt des Einsatzunfalles SAZ war nur der Sockelbetrag zusteht.

Eventuell hat sich in letzter Zeit etwas dazu geändert, aber mein Sachstand ist der den ich schriftlich habe.

Ich denke gerade mit Kenntnis über das Urteil des OVG NW, das du (vielen Dank dafür) aufgeführt hast und dem Ergebnis des Wissenschaftlichen Dienstes, macht es durchaus Sinn hier mal einen Betroffenen Soldaten zu einer Eingabe bei der Wehrbeauftragten zu motivieren. Der Rechtsweg über eine gerichtliche Feststellung macht den Betroffenen zu oft angst. Aber wenn man ein ausführliches Schreiben an die Wehrbeauftragte für den Betroffenen Soldaten vorbereitet in dem er um Klärung des Sachverhaltes bittet, könnte ich mir vorstellen, dass von Oben nach unten im Dienstweg der Sachverhalt ausführlich geprüft wird.

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F_K

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Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
« Antwort #43 am: 01. August 2023, 16:44:57 »

... und wer prüft dann? Der WB?

Nein, BAPers Recht - und wird da seine Ansicht darstellen.

Wie oben dargestellt, ist hier der Rechtsweg das Mittel der Wahl.
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LotseBert

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Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
« Antwort #44 am: 01. August 2023, 16:53:26 »

... und wer prüft dann? Der WB?

Nein, BAPers Recht - und wird da seine Ansicht darstellen.

Wie oben dargestellt, ist hier der Rechtsweg das Mittel der Wahl.


Der Stein fängt im Fall einer Eingabe weiter oben an zu rollen. Da wird bereits im BMVg über Abteilung Recht der Schneeball ins Rollen gebracht... Man kann die Eingabe ja zeitgleich über das BMVg (PTBS Beauftragter) laufen lassen.

Wie bereits geschrieben, ich kenne (noch) keinen Betroffenen der die Kraft und den Willen hat vor Gericht zu ziehen... LEIDER!
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