Ich kann der Bewertung des WD nur zustimmen.
Die Einleitung zur Gesetzesbegründung des 63f führt aus:
Drucksache 15/3416
"Zu § 63f
Die Vorschrift schafft für alle Soldatinnen und Soldaten, die nicht Berufssoldatenstatus haben und daher im Gegensatz zu diesen bei Dienstunfähigkeit aufgrund von Einsatzunfällen trotz Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen keinen Anspruch auf erhöhtes Unfallruhegehalt („qualifizierte“ Unfallversorgung) haben, eine ergänzende versorgungsrechtliche Leistung, die vor allem für länger dienende Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit durch die Gewährung eines entsprechenden Ausgleichs mögliche Nachteile gegenüber der erhöhten Unfallfürsorge der Berufssoldatinnen und-soldaten ohne aufwändige Vergleichsberechnungen ausgleicht.
Die Regelung ist notwendig, weil ohne einen entsprechenden Ausgleich Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit, freiwillig zusätzlichen Wehrdienst Leistende, Wehrübende sowie deren Hinterbliebene bei Dienstunfähigkeit oder Tod der genannten Soldatinnen oder Soldaten aufgrund eines Einsatzunfalls mit den zustehenden Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und den Leistungen aus der Beschädigtenversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz aus Gründen ihrer beruflichen Gesamtsituation bei den gegebenen Systemunterschieden hinter dem Versorgungsniveau von Berufssoldatinnen und-soldaten und deren Hinterbliebenen im Hinblick auf die Gewährung einer erhöhten Einsatzversorgung zurückbleiben können.
Der jeweils zustehende Ausgleich wird steuerfrei neben den Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beschädigtenversorgung gewährt."D.h. der Gesetzgeber will den finanziellen Ausgleich zwischen dem SaZ und dem Berufssoldaten mit Anspruch auf
erhöhtes Unfallruhegehalt!
Diesen Anspruch hat aber ein ehem. SaZ, der nach dem Einsazunfall BS wurde, gerade nicht.
Diesen Soldaten zu sagen, weil
+ Sie den Einsatzunfall im Status SaZ hatten, bekommen Sie kein erhöhtes Unfallruhegehalt...
+ Sie jetzt aber BS sind, bekommen Sie nur den Sockelbetrag der Ausgleichzahlung, obwohl ein Ausgleich im Vergleich zum erhöhten Unfallruhegehalt vom Gesetzgeber gewollt ist...
kann m.E. nicht Wille des Gesetzgebers sein.
Denn die Lücke zwischen normaler Pension und erhöhtem Unfallruhegehalt ist deutlich, da das erhöhte Unfallruhegehalt bedeutet: 80 % (!) aus der übernächsten (!) Besoldungsgruppe, ohne das diese Differenz ausgeglichen werden könnte.
Der Absatz 3 bezieht sich m.E. nicht auf die Gruppe der - später ernannten - Berufssoldaten.
Leider ist die Begründung nicht eindeutig:
"
Mit dieser Regelung wird gewährleistet, dass auch anderen Angehörigen des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung und ihren Hinterbliebenen, die keinen Anspruch auf Unfallruhegehalt nach den Vorschriften des Soldatenversorgungsgesetzes haben, im Falle eines Einsatzunfalls auch eine Ausgleichszahlung, und zwar in Höhe des Grundbetrages nach Absatz 2 Satz 1, gewährt wird." Aber dies stellt nur meine persönliche Meinung dar.
Nur wenn die Betroffenen bereit wären, am besten mit Unterstützung des DBwV, den Klageweg zu beschreiten, wird zumindest rechtlich Klarheit geschaffen.
Denn der DBwV hat ja auch einmal formuliert:
"Wird der SaZ zunächst bei ausreichender Dienstfähigkeit im Rahmen des Einsatzweiterverwendungsgesetzes als BS übernommen und führen die gesundheitlichen Folgen des Einsatzunfalls später doch zu einer DU, wird der ehemalige SaZ nicht etwa in diesen Status zurückgeführt, sondern
erhält ein lebenslanges Unfallruhegehalt, allerdings
ohne Erhöhung."
https://www.dbwv.de/aktuelle-themen/schwerpunktthemen/veteranen/beitrag/versorgung-bei-dienstunfaehigkeit-durch-dienst-und-einsatzunfaelleDieser Meinung war ich ja auch, wurde hier in der Diskussion aber berichtigt.
Aber ggf. liegt der DBwV ja doch richtig... und ein Gericht bestätigt dies...