Schauen Sie bitte in die C1-800/0-4015 "Behandlung und Begutachtung Einsatzgeschädigter"
Darin die Anlage 3.1 "Typische Verwendungseinschränkungen bei Einsatzgeschädigten"
2x pro Jahr durch den Truppenarzt auszufüllen, Unzutreffendes ist zu entwerten
Unterschrift TrArzt
Geschädigter unterschreibt zur Kenntnisnahme
Auszug aus der Regelung:
"204. Halbjährlich ist unaufgefordert ein negatives Leistungsprofil durch die Truppenärztin bzw. den
Truppenarzt anhand einer Liste mit Verwendungs-Ausschlüssen zu erstellen (siehe Anlage 3.1).
Dies dient sowohl der Kontrolle der Behandlungsfortschritte als auch der bzw. dem zuständigen Disziplinarvorgesetzten
zur Planung der Einsetzbarkeit der bzw. des Einsatzgeschädigten in der Schutzzeit.
Darüber hinaus dient dies bei Vorliegen von Ausbildungsfähigkeit auch der damit einhergehenden Einsteuerung in
schulische/berufliche Qualifizierungsmaßnahmen durch den Berufsförderungsdienst der Bundeswehr.
205. Auf Anforderung durch die zentrale Ansprech-, Leit- und Koordinierungsstelle für Menschen,
die unter Einsatzfolgen leiden (ZALK) beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
(BAPersBw) (in Kooperation mit der personalbearbeitenden Dienststelle) wird die Liste mit
Verwendungsausschlüssen verwendet, um anhand des darauf dargestellten negativen Leistungsprofils
eine Vorauswahl der in Frage kommenden Dienstposten für die Einsatzgeschädigte bzw. den
Einsatzgeschädigten für eine Weiterverwendung nach dem EinsatzWVG zu identifizieren.
206. Zentrales Ziel aller therapeutischen Maßnahmen ist die dienstliche Wiedereingliederung zur
Fortführung der bisherigen beruflichen Tätigkeit auf einem geeigneten Dienstposten, ggfs. unter
Hinnahme von Einschränkungen bzw. Auflagen, und/oder die Ermöglichung einer schulischen -bzw.
beruflichen Qualifizierung zur Wiedereingliederung in das zivile Berufsleben. Maßnahmen der
schulischen bzw. beruflichen Qualifizierung können gemäß § 3 Abs. 3 und 4 EinsatzWVG nach
Entscheidung der obersten Dienstbehörde (bzw. der nach Abs. 6 nachgeordneten Behörde)
durchgeführt werden, wenn die medizinische Rehabilitation soweit fortgeschritten bzw. abgeschlossen
ist, dass die erfolgreiche Teilnahme an solchen Maßnahmen trotz Einsatzschädigung zu erwarten ist."