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Autor Thema: Ruhensgeldregelung?  (Gelesen 694 mal)

Altermann83

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Ruhensgeldregelung?
« am: 28. Juli 2023, 12:48:55 »

Guten Tag zusammen,

am Ende des Jahres scheide ich nach 12 Jahren als Soldat aus der Bundeswehr aus, um dann im März als Beamtenanwärter im mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst bei der Bundeswehr zu starten.

Soweit bin ich in allen möglichen Bereichen schon sehr gut informiert, was z.B. Absicherung angeht. (u.a. KV)
Das Problem ist, dass die Ausscheiderunterrichte, wo diese ganzen Themen angesprochen werden erst kurz vor DZE sind.

Welches Thema mich noch interessiert ist das Finanzielle. Der BFD verwies mich an das BVA.
Mein Sachbearbeiter ist leider noch länger im Urlaub und ein anderer Beamter sagte mir, dass ich eigentlich keine Abzüge erhalten sollte, da ich als OSG nicht über den Satz kommen sollte, dass die Ruhensregelung in Kraft tritt.

Wie muss ich mir das ganze dann vorstellen? Wie wird das genau berechnet?

In diesem Fall würde ich dann mit meinen Übergangsgebührnissen (100 %) in Steuerklasse I bleiben und die Anwärterbezügen würden mit Steuerklasse VI berechnet, oder?

Vielen Dank





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LwPersFw

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Antw:Ruhensgeldregelung?
« Antwort #1 am: 29. Juli 2023, 09:51:17 »

Lesen Sie bitte einmal hier

https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,71657.msg725545.html#msg725545

https://www.dienstzeitende.de/m/dze-abc/ruhensregelung-165/


Rechtsverbindliche Auskünfte zu Ihrem Einzelfall kann Ihnen aber nur das BVA erteilen.

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BulleMölders

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Antw:Ruhensgeldregelung?
« Antwort #2 am: 29. Juli 2023, 10:48:32 »

Die Ruhensgehaldsberechnung ist eine komplizierte Sache. Mein erster Bescheid dazu ging über knapp 10 DIN A4 Seiten.
Grob gesagt, darfst du nur das 1,x fache deiner letzten Diensbezüge als Soldat bekommen. Dazu werden Übergangsgebührnisse und Anwärterbezüge miteinander addiert noch ein bisschen rum gerechnet und wenn dann mehr als das 1,x fache dabei rauskommt wird der Überschußbetrag von den Übergangsgebührnissen einbehalten. Das gilt natürlich nur ab dem Zeitpunkt ab dem du auch Anwärterbezüge bekommst. Die ersten drei Monate werden die Übergangsgebührnisse nicht gekürzt.

In diesem Fall würde ich dann mit meinen Übergangsgebührnissen (100 %) in Steuerklasse I bleiben und die Anwärterbezügen würden mit Steuerklasse VI berechnet, oder?
Grundsätzlich entscheidest du was nach welcher Steuerklasse versteuert wird. Der Automatismus bei ELStAM ist tatsächlich so dass dem ersten Abrufenden Arbeitgeber die Steuerklasse I zugewiesen wird (wenn man den ledig ist) und allen weiteren Arbeitgebern die Klasse VI. Man kann aber auch über das Finanzamt das ganze umdrehen. Dazu am besten direkt mit dem Bearbeiter beim für die Einkommensteuer zuständigen Finanzamt sprechen. (War früher einfacher, da konnte ich am Anfang des Jahres entscheiden, welche Lohnsteuerkarte mit welcher Steuerklasse ich welchem Arbeitgeber gebe. Aber Technik macht natürlich alles besser ;).

Bei Ihnen werden die Übergangsgebührnisse sicher höher sein als die Anwärterbezüge und dann macht ihre Kombination natürlich Sinn.

Es sei den, Sie wollen das Finanzamt als Sparkasse nutzen und sich erst im folgenden Jahr die Zuviel gezahlten Steuern über die Einkommensteuererklärung zurück hohlen.

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Altermann83

  • Gast
Antw:Ruhensgeldregelung?
« Antwort #3 am: 29. Juli 2023, 12:49:49 »

Erstmal vielen Dank für die beiden Beiträge.

Laut der Seite Dienstzeitende wird mit x 1,5 gerechnet. Der BFD hat mir aber auch mal gesagt, dass die Angaben auf der Seite mit Vorsicht zu genießen sind.

Hauptsache ich habe erstmal einen Richtwert.

Ich habe auch mal mit dem BVA Besoldungsrechner rumgespielt. Dieser spinnt aber eh meistens. Irgendwie bin ich noch nie auf die Werte gekommen, die in meiner Abrechnung stehen, daher weicht die Berechnung mit der höchsten Erfahrungsstufe auch ab.

Ich werde mal warten bis der BVA-Sachbearbeiter wieder da ist und dann gerne berichten.
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didi62

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Antw:Ruhensgeldregelung?
« Antwort #4 am: 29. Juli 2023, 15:24:10 »

Der Automatismus bei ELStAM ist tatsächlich so dass dem ersten Abrufenden Arbeitgeber die Steuerklasse I zugewiesen wird (wenn man den ledig ist) und allen weiteren Arbeitgebern die Klasse VI. Man kann aber auch über das Finanzamt das ganze umdrehen. Dazu am besten direkt mit dem Bearbeiter beim für die Einkommensteuer zuständigen Finanzamt sprechen. (War früher einfacher, da konnte ich am Anfang des Jahres entscheiden, welche Lohnsteuerkarte mit welcher Steuerklasse ich welchem Arbeitgeber gebe. Aber Technik macht natürlich alles besser ;).

Das ist so nicht ganz korrekt. Das Finanzamt kann da nicht helfen (Das Finanzamt kann nur Wechsel zwischen den Steuerklassen 1 bis 5 veranlassen).
Der normale Ablauf:
Durch die Entlassungsmassnahme wird die Steuerklasse ab Beginn ÜG auf 6 gesetzt.
Sollte dies nicht gewünscht sein, sollte dem zuständigen BVA schriftlich bzw. per Mail mitgeteilt werden, dass die bisherige Steuerklasse beibehalten werden soll. Der neue Arbeitgeber ist ausdrücklich darauf hinzuweisen sich als Nebenarbeitgeber anzumelden (hier passieren viele Fehler, da sich andere Arbeitgeber häufig als Hauptarbeitgeber anmelden und die ÜG damit automatisch wieder auf 6 gesetzt werden).
Diese sollte mind. 1 Monat vor Entlassung gemacht werden.
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didi62

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Antw:Ruhensgeldregelung?
« Antwort #5 am: 30. Juli 2023, 17:33:02 »

Die Höchstgrenze berechnet sich aus dem 1,5-fachen der Dienstbezüge der BesGrp A4 jedoch aus der Endstufe. Dies sind bei einem ledigen ohne Kind derzeit 4.198,23 €
Im nächsten Schritt addiert man die ÜG und das Einkommen aus der neuen Verwendung (Verwndungseinkommen) zusammen.
Übersteigt dieser Betrag nicht die Höchstgrenze, kommte es zu keinem Ruhensbetrag. Übersteigt dieser Betrag jedoch die Höchstgrenze, wird der übersteigende Betrag als Ruhensbetrag von den ÜG abgezogen.

Das Problem dabei ist aber die Berechnung des Verwendungseinkommens.
Als monatliches Verwendungseinkommen wird ein zwölftel des Verwendungseinkommens des ganzen Jahres, sofern es mit dem Zahlungszeitraum ÜG zusammenfällt, angesetzt. (z.B. Anspruch auf ÜG vom 01.08.2023 bis 31.12.2023 - Verwendungseinkommen 1,035,00 € mal 5 Monate = 5.175,00 € geteilt durch 12 = 431,25 €.)
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