Die Höchstgrenze berechnet sich aus dem 1,5-fachen der Dienstbezüge der BesGrp A4 jedoch aus der Endstufe. Dies sind bei einem ledigen ohne Kind derzeit 4.198,23 €
Im nächsten Schritt addiert man die ÜG und das Einkommen aus der neuen Verwendung (Verwndungseinkommen) zusammen.
Übersteigt dieser Betrag nicht die Höchstgrenze, kommte es zu keinem Ruhensbetrag. Übersteigt dieser Betrag jedoch die Höchstgrenze, wird der übersteigende Betrag als Ruhensbetrag von den ÜG abgezogen.
Das Problem dabei ist aber die Berechnung des Verwendungseinkommens.
Als monatliches Verwendungseinkommen wird ein zwölftel des Verwendungseinkommens des ganzen Jahres, sofern es mit dem Zahlungszeitraum ÜG zusammenfällt, angesetzt. (z.B. Anspruch auf ÜG vom 01.08.2023 bis 31.12.2023 - Verwendungseinkommen 1,035,00 € mal 5 Monate = 5.175,00 € geteilt durch 12 = 431,25 €.)