Auszüge aus A-1344/1
"Wurden Erstattungspflichtige für die besondere Ausbildung beurlaubt, entspricht die Dauer der Beurlaubung der Dauer der Ausbildung.
Wurde die besondere Ausbildung nicht abgeschlossen, ist als Ende der letzte Tag der abgebrochenen Ausbildung anzusehen."
Erstattungspflichtig sind alle Kosten, die in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Studium und der Fachausbildung stehen.
Dazu gehören
a) bei einer Ausbildung außerhalb der Bundeswehr die dieser in Rechnung gestellten und auf die Soldatin oder den Soldaten entfallenden Kosten,
b) bei einer Ausbildung innerhalb der Bundeswehr die anteilig auf die Spezialausbildung der einzelnen Soldatin oder des einzelnen Soldaten entfallenden Personal- und Sachkosten der Ausbildungseinrichtungen als so genannte Rahmenkosten,
c) die persönlichen Kosten, die der Bundeswehr durch das Studium oder die Fachausbildung entstehen (z. B. Reisekosten, Umzugskosten und Trennungsgeld).
Soldatinnen und Soldaten in der Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Sanitätsdienstes, dazu gehören auch Sanitätsoffizieranwärterinnen
und Sanitätsoffizieranwärter, müssen unbeschadet der von der Nr. 201 erfassten Kosten das ihnen aufgrund der zu § 30 Absatz 2 SG erlassenen
Sanitätsoffizieranwärter-Ausbildungsgeldverordnung gewährte Ausbildungsgeld in Höhe der Bruttobezüge erstatten.
Grundsätzlich sind die ermittelten Kosten der besonderen Ausbildung und das Ausbildungsgeld sofort und in voller Höhe fällig.
Nach den wortgleichen Härtefallklauseln der § 49 Absatz 4 Satz 3 SG und § 56 Absatz 4 Satz3 SG kann auf die Erstattung ganz
oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für die Soldatin oder den Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde.
Eine besondere Härte kann insbesondere vorliegen, wenn
a) durch die Kostenerstattung die wirtschaftliche Existenz der Erstattungspflichtigen oder des Erstattungspflichtigen ernstlich gefährdet würde,
b) die bei einer Einrichtung der Bundeswehr entstandenen Kosten unverhältnismäßig höher sind als die Kosten, die der Soldatin oder dem Soldaten für eine entsprechende Ausbildungsmaßnahme außerhalb der Bundeswehr entstanden wären,
c) die Kosten, gemessen an den im späteren zivilen Berufsleben verwertbaren Spezialkenntnissen, unverhältnismäßig hoch sind.
Die Rückforderung eines größeren Erstattungsbetrages in einer Summe kann die
wirtschaftliche Existenz Erstattungspflichtiger ernstlich gefährden. Hiervon kann ausgegangen werden,
wenn Erstattungspflichtige entsprechende Angaben durch geeignete Unterlagen (z. B. Steuerbescheid)
belegen. Anhand der nachgewiesenen Vermögens- und Einkommensverhältnisse ist zu prüfen, welche
wirtschaftliche Belastung den Erstattungspflichtigen zugemutet werden kann. Eine ernstliche
Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz kann durch eine verzinsliche Stundung und durch das
Einräumen von Ratenzahlungen vermieden werden.
Die Einräumung von Zahlungserleichterungen kommt regelmäßig dann nicht in Betracht, wenn
durch andere, zeitlich nach Kenntnis von der Erstattungspflicht der Kosten des Studiums oder des
Ausbildungsgeldes eingegangene Verbindlichkeiten eine fristgemäße Tilgung der Rückforderung nicht
erfolgt (unschädlich sind nach Kenntnis der Erstattungspflicht eingegangene Verbindlichkeiten für
selbstbewohnte Immobilien und Kraftfahrzeuge in Eigennutzung). In diesen Fällen ist die gesamte
Forderung fällig zu stellen, um den Bund gegenüber anderen Gläubigern nicht zu benachteiligen.
Falls Ratenzahlungen eingeräumt werden, kann sich die Festlegung der monatlichen
Teilzahlungsrate an den Pfändungsfreigrenzen nach den Pfändungsschutzvorschriften für
Arbeitseinkommen (analog §§ 850 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO)) orientieren."
Legen Sie fristgerecht gegen den Leistungsbescheid des BAPersBw Widerspruch ein.
Bitten Sie um Neubescheidung in Anwendung der o.g. Vorgaben.
Erläutern Sie was in Ihrem Fall zur Anwendung kommen sollte und warum.
Wenn vorhanden, fügen Sie Belege dafür bei (SIE sind in der Beweislast!).