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Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Pflegeleistungen mit/ohne WDB  (Gelesen 3161 mal)

FEC83

  • Gast
Pflegeleistungen mit/ohne WDB
« am: 14. September 2023, 03:24:56 »

Hat sich mal irgendjemand mit § 28 Leistungen bei Pflegebedürftigkeit BwHFV beschäftigt?

(2)
Dabei erhalten die betroffenen Soldatinnen und Soldaten die Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach § 44 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
soweit es für die Soldatinnen und Soldaten günstiger ist, mit den nachfolgenden Maßgaben:

1.
abweichend von § 44 Absatz 2 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Berechnung der Höhe des Pflegegeldes der Mindestbetrag von 450 Euro und der Höchstbetrag von 2 000 Euro,
wobei die Einstufung in die nach dem Umfang der Beeinträchtigungen abgestuften Kategorien des Pflegegeldes auf Grundlage der „Anhaltspunkte zur Bemessung des Pflegegeldes (AHP) bei
Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten“ in der jeweils geltenden Fassung, die auf der Internetseite des Spitzenverbands der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung veröffentlicht ist;

Hier gab es am 20. August 2021 durch BGBl. I, Nr. 60 S 3932ff als Artikel 75 die markierte Änderung der Günstiger-Prüfung.
Jedoch ist dieses Gutachterverfahren noch nicht implementiert und es weiß auch keiner wie da überhaupt zu verfahren ist.
Es läuft jetzt eine Anfrage an das BMVg mit der Bitte um Weisung wie zu verfahren ist vom BAPersBw.

Es kann hier sicherlich nicht schaden wenn alle Soldaten auf die dies zutrifft (Pflegebedürftig aufgrund WDB) hier zusätzlich Ihre Ansprüche bei BAPersBw VII 3.3.3 geltend
machen um dem ganzen etwas Nachdruck zu verleihen. Zurzeit sind nämlich alle so ungefähr (wahrscheinlich im untersten Bereich) eingeordnet, oder erhalten das Pflegegeld
fälschlicherweise sogar noch von Ihrer Pflegeversicherung. Durfte hier auch ordentlich was zurückzahlen. (Habe ich jedoch sehr schnell wieder bekomme vom BAPersBw)

---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Wo kann man Informationen zu § 29 Persönliches Budget nach SGB IX erhalten. Wer ist hier zuständig? So richtig weiß das keiner und alle schieben es von sich.
Wäre ja durchaus interessant zumal durch etwaige Änderungen der letzten Jahre hier auch so Dinge wie Assistenzhunde etc. mit finanzierbar wären.
Zudem ist das Angebot für Schwerbehinderte psychisch erkrankte Soldaten zur Teilhabe gerade im sozialen Bereich quasi nicht vorhanden und nur über diesen Weg wäre diese eklatante Lücke zu schließen.
Die Kameradschaft endet ja leider mit Einleitung DU Verfahren ab einer bestimmten Ebene, wenn man nicht gerade zur kämpfenden Truppe gehört wo Sie zum Glück noch gelebt wird.
Oder natürlich hier im Forum ;-)



« Letzte Änderung: 14. September 2023, 09:26:18 von LwPersFw »
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LwPersFw

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Antw:Pflegeleistungen mit/ohne WDB
« Antwort #1 am: 14. September 2023, 09:09:17 »


Wo kann man Informationen zu § 29 Persönliches Budget nach SGB IX erhalten. Wer ist hier zuständig? So richtig weiß das keiner und alle schieben es von sich.



Was ist das "Persönliche Budget" ?

"Die Leistungsform des Persönlichen Budgets wurde mit dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) zum 1. Juli 2001 eingeführt.
Dadurch können Leistungsempfänger oder Leistungsempfängerinnen von den Rehabilitationsträgern anstelle von Dienst- oder
Sachleistungen zur Teilhabe ein Persönliches Budget wählen. Hieraus bezahlen sie die Aufwendungen, die zur Deckung ihres persönlichen
Hilfebedarfs erforderlich sind.
Damit werden behinderte Menschen zu Budgetnehmern oder Budgetnehmerinnen, die den „Einkauf“ der Leistungen eigenverantwortlich,
selbständig und selbstbestimmt regeln können; sie werden Käuferinnen, Kunden oder Arbeitgeberinnen. Als Experten und Expertinnen
in eigener Sache entscheiden sie so selbst, welche Hilfen für sie am besten sind und welcher Dienst und welche Person zu dem von ihnen
gewünschten Zeitpunkt eine Leistung erbringen soll. Diese Wahlfreiheit fördert die Selbstbestimmung behinderter Menschen.
Das Persönliche Budget löst das bisherige Dreieck zwischen Leistungsträger, Leistungsempfänger oder Leistungsempfängerin und Leistungserbringer auf;
Sachleistungen werden durch Geldleistungen oder Gutscheine ersetzt."






Ohne mich damit auszukennen, würde ich vermuten das für aktive Soldaten die Bw sowieso und für ehemalige Soldaten mit WDB das BAPersBw zuständig ist.

Denn ... aus der Broschüre im Link :

"Folgende Leistungsträger können bei einem Persönlichen Budget beteiligt sein:
• Krankenkasse,
• Pflegekasse,
• Rentenversicherungsträger,
• Unfallversicherungsträger,
• Träger der Alterssicherung der Landwirte,
Träger der Kriegsopferversorgung/-fürsorge,
• Jugendhilfeträger,
• Sozialhilfeträger,
• Integrationsamt sowie
• Bundesagentur für Arbeit."


"Anträge auf Persönliche Budgets können bei den auf Seite 10 aufgelisteten Leistungsträgern gestellt werden."


"Wo kann man einen Antrag auf ein Persönliches Budget stellen?

Die Rehabilitationsträger haben in jedem Kreis und jeder kreisfreien Stadt eine Ansprechstelle eingerichtet.
Dort kann man einen Antrag auf Leistungen in Form eines Persönlichen Budgets stellen.

Einen Antrag kann man auch stellen bei:
• Krankenkasse,
• Pflegekasse,
• Rentenversicherungsträger,
• Unfallversicherungsträger,
• Träger der Alterssicherung der Landwirte,
Träger der Kriegsopferversorgung/-fürsorge,
• Jugendhilfeträger,
• Sozialhilfeträger,
• Integrationsamt sowie
• Bundesagentur für Arbeit."



"Bescheide

Bei einem „einfachen“ Persönlichen Budget erstellt der leistende Leistungsträger, der für die Bewilligung der entsprechenden Leistung zuständig ist, einen Bescheid.

Bei trägerübergreifenden Persönlichen Budgets wird grundsätzlich der Bescheid vom leistenden Leistungsträger aus einer Hand erlassen.

In den Fällen des trägerübergreifenden Persönlichen Budgets, in denen jedoch der leistende Leistungsträger nicht Rehabilitationsträger sein kann,
leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu. Dieser entscheidet über die weiteren Leistungen
nach den für ihn geltenden Leistungsgesetzen in eigener Zuständigkeit und unterrichtet hierüber den Antragsteller oder die Antragstellerin.
Hiermit wird der einzige zulässige Fall einer Antragsplittung im Rehabilitationsrecht geregelt."





https://www.bmas.de/DE/Service/Publikationen/Broschueren/a722-persoenliches-budget-broschuere.html


« Letzte Änderung: 14. September 2023, 09:26:32 von LwPersFw »
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LwPersFw

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Antw:Pflegeleistungen mit/ohne WDB
« Antwort #2 am: 14. September 2023, 09:18:00 »


Hat sich mal irgendjemand mit § 28 Leistungen bei Pflegebedürftigkeit BwHFV beschäftigt?



Bereichsvorschrift C1-1455/4-4000 "Feststellung des Ausmaßes der Pflegebedürftigkeit (Wehrdienstbeschädigung)"


Auszug:

"1 Grundsätze

101. Gemäß § 28 der Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung (BwHFV)1 werden bei vorliegender
Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) neben den
Leistungen, auf die die Betroffenen nach den §§ 5 bis 27 BwHFV Anspruch haben, Kosten für eine
notwendige häusliche, teilstationäre oder vollstationäre Pflege in Anwendung von § 28 Abs. 2 SGB XI
übernommen. Soldatinnen und Soldaten erhalten dabei Pflegeleistungen in entsprechender
Anwendung der §§ 37 bis 39b der Bundesbeihilfeverordnung2 (BBhV).

Im Falle einer Pflegebedürftigkeit als Folge einer Wehrdienstbeschädigung (WDB) (§ 2 BwHFV) ist
§ 12 der Verordnung zur Durchführung des § 33 des Beamtenversorgungsgesetzes (Heilverfahrensverordnung
(HeilvfV)) entsprechend anzuwenden, wenn dies für die Soldatin bzw. den Soldaten günstiger ist.
In diesen Fällen ist die Pflegeversicherung nicht leistungspflichtig, die Bundeswehr ist deshalb alleiniger
Kostenträger von Leistungen zur Pflege.

102. Nach § 12 Abs. 2 der HeilvfV ergibt sich die Angemessenheit der (Pflege-) Kosten in erster
Linie aus dem der Hilflosigkeit des Verletzten entsprechenden Ausmaß der Pflege unter
Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse. Zur Festsetzung von erstattungsfähigen Kosten ist
demnach die Bewertung des Ausmaßes der Hilflosigkeit, also des zeitlichen Pflegeaufwands, entscheidend.

1.1 Zweck

103. Mit Inkraftsetzung des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes zum 1. Januar 2017 wurde zur
Bestimmung der Pflegebedürftigkeit eine neue Systematik der Beurteilung/Einschätzung der
Pflegebedürftigen eingeführt. Seither wird diese ausschließlich nach dem Grad der Selbständigkeit in
verschiedenen alltagsrelevanten Modulen beurteilt und die Gesamtbewertung nach einem festen
Algorithmus in fünf Pflegegraden ausgedrückt. Eine Bestimmung des konkreten zeitlichen Pflegeaufwandes
erfolgt seither im Rahmen der Begutachtung durch die Träger der Pflegeversicherung nicht mehr.

104. Da die Einstufung in Pflegegrade keinen direkten Rückschluss mehr auf den zeitlichen
Pflegeaufwand zulässt, dies aber zur Feststellung des Ausmaßes der Hilfslosigkeit beziehungsweise
der diesbezüglich erforderlichen Pflegeleistung unabdingbar notwendig ist, muss dieser für infolge einer
WDB pflegebedürftig gewordene Soldatinnen und Soldaten in Ergänzung zum Pflegegutachten der
Pflegeversicherung durch den Sanitätsdienst der Bundeswehr vorgenommen werden.

2 Durchführungsbestimmungen

2.1 Beauftragung

201. Ist bereits während einer häuslichen bzw. stationären Krankenversorgung eine dauernde
Pflegebedürftigkeit absehbar, beantragen Soldatinnen bzw. Soldaten unter Beteiligung der zuständigen
Truppenärztin bzw. des Truppenarztes, der Angehörigen/Betreuer bzw. Betreuerinnen und des
Sozialdienstes der Bundeswehr die Feststellung der Pflegebedürftigkeit bei ihrer Pflegeversicherung
(§ 18 SGB XI – Verfahren der Feststellung, § 33 Abs. 1 SGB XI – Antragsgebundenheit).

202. Die abschließende Entscheidung der Pflegeversicherung über eine dauernde
Pflegebedürftigkeit und die Einstufung in einen Pflegegrad haben die Soldatinnen bzw. Soldaten der
zuständigen Regionalen Sanitätseinrichtung (RegSanEinr) und Bundesamt für das
Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) PA 3 – Heilfürsorgeabrechnung unverzüglich mitzuteilen.

203. Die Erstattung der Pflegekosten ist von der pflegebedürftigen Soldatin bzw. dem
pflegebedürftigen Soldaten oder deren Betreuerin bzw. dessen Betreuers mit dem in Anlage 37 der
Zentralen Dienstvorschrift A-1455/46 „Unentgeltliche truppenärztliche Versorgung und Heranziehen
von zivilen (zahn)-ärztlichen und psychologischen Vertretungskräften“ enthaltenen Muster unmittelbar
bei BAPersBw PA 3 zu beantragen. Das für die Begutachtung zuständige SanUstgZ ist im
Antragsformular zu vermerken.

204. Bei Vorliegen einer Pflegebedürftigkeit der Pflegegrade 4 und 5 in Folge einer WDB bittet die
Leiterin bzw. der Leiter der zuständigen RegSanEinr stets das zuständige SanUstgZ gemäß Nr. 106
um Erstellung eines Gutachtens zur Feststellung des zeitlichen Pflegeaufwandes. Bei Vorliegen der
Pflegegrade 2 und 3 erfolgt die Beauftragung bei Bedarf nach Prüfung des Einzelfalles."




« Letzte Änderung: 14. September 2023, 09:26:45 von LwPersFw »
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LwPersFw

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Antw:Pflegeleistungen mit/ohne WDB
« Antwort #3 am: 14. September 2023, 09:25:44 »

"Hinweise zu Verfahrensfragen bei dauernder Pflegebedürftigkeit von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr

Mit Inkrafttreten des Pflegeversicherungsgesetzes sind grundsätzlich alle Soldatinnen und Soldaten durch eine gesetzliche
oder private Pflegepflichtversicherung gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit abgesichert.

Für die Dauer Ihrer aktiven Dienstzeit haben Sie Anspruch auf Erstattung der (anteiligen) Pflegekosten nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI)
i.V.m. § 69a des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) i.V.m. § 28 der Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung (BwHFV).

Auf die Ansprüche nach SGB XI werden Sie durch die Truppenärztin bzw. den Truppenarzt hingewiesen.

Hierbei ist insbesondere die Antragsgebundenheit der Leistungen nach § 33 Abs. 1 SGB XI durch Sie zu beachten.

Dies bedeutet, dass bei festgestellter dauernder Pflegebedürftigkeit von Ihnen oder der von Ihnen bevollmächtigten Person oder
der zur Betreuerin bzw. zum Betreuer bestellten Person gegenüber der Pflegeversicherung Ansprüche angemeldet werden müssen.

Hierbei sind Fristen gemäß SGB XI zu beachten.

Liegt dauernde Pflegebedürftigkeit als Folge einer anerkannten WDB vor, wird zur Prüfung ggf. günstigerer Ansprüche nach § 28 Abs. 2 BwHFV
eine ärztliche Begutachtung beim zuständigen Träger der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung eingeleitet (siehe auch nachfolgenden datenschutzrechtlichen Hinweis).

Wird aufgrund der festgestellten dauernden Pflegebedürftigkeit das Verfahren zur Beendigung des Wehrdienstverhältnisses wegen Dienstunfähigkeit
gemäß Allgemeiner Regelung (AR) "Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Dienstunfähigkeit" A-1350/67 eingeleitet, nimmt die Truppenärztin
bzw. der Truppenarzt oder das Bundeswehrkrankenhaus zur Unterstützung unverzüglich mit dem zuständigen Sozialdienst der Bundeswehr und Ihnen
bzw. Ihrer Vertrauensperson Verbindung auf.

Die Truppenärztin bzw. der Truppenarzt und der zuständige Sozialdienst der Bundeswehr werden Ihnen und Ihrer Vertrauensperson beratend zur
Seite stehen und die erforderliche Hilfestellung geben.

Kontaktadresse bei Fragen im Zusammenhang mit der Beantragung der Pflegekosten:

Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
-Heilfürsorgeabrechnungsstelle (Pflege)-
Telefon: 03341/58-2428 oder 2404 oder 2431 oder 2433
Bw-Netz: 90-8221-2428 oder 2404 oder 2431 oder 2433
E-Mail: BAPersBwVII3.3.3@bundeswehr.org"

Stand: 05/2023


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LotseBert

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Antw:Pflegeleistungen mit/ohne WDB
« Antwort #4 am: 14. September 2023, 09:52:42 »

@LwPersFw

die Bereichsvorschrift C1-1455/4-4000 ist nicht mehr aktuell und befindet sich in der Überarbeitung.  Es wird immer noch auf § 12 Abs. 2 der HeilvfV verwiesen (in der aktuellen HeilvfV ist es §10). Die HeilvfV sowie die BwHFV wurden mit Veröffentlichung des neuen Soldatenentschädigungsgesetz SEG im Bundesgesetzblatt grundlegend geändert.

In der Früheren Fassung des §28 BwHFV wurde Bezug auf §12 HeilvfV genommen. Das hat sich aber mit dem SEG geändert.

Wichtig siehe dazu:

Soldatenentschädigungsgesetz

Artikel 75
Änderung der Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung

Artikel 76
Weitere Änderung der Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung


Zu Buchstabe b
(§ 28 Absatz 2)
Soldatinnen und Soldaten, die im Sinne von § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch pflegebedürftig sind, erhalten die dort aufgeführten Leistungen. Dabei werden die Kosten für die von der zuständigen Pflegeversicherung
festgesetzten Leistungen jeweils zur Hälfte von der Pflegeversicherung und der Bundeswehr getragen.
Ist die Pflegebedürftigkeit durch eine Wehrdienstbeschädigung verursacht worden, gehen die Leistungen des Entschädigungsrechtes der Soldatinnen und Soldaten (derzeit Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem
Bundesversorgungsgesetz) den Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch vor, unabhängig davon, ob
die Soldatin oder der Soldat sich in einem Wehrdienstverhältnis befindet oder nicht. Das bedeutet, dass die Bundeswehr die Kosten für die erforderlichen und angemessenen Leistungen bei Pflegebedürftigkeit in solchen Fällen
in Gänze übernimmt. Für aktive Soldatinnen und Soldaten ist dabei zu prüfen, ob jeweils die Leistungen des Elften
Buches Sozialgesetzbuch oder die des entsprechenden Entschädigungsrechts für berechtigte Soldatinnen und Soldaten, die sich nicht in einem Wehrdienstverhältnis befinden, günstiger sind.
Durch die Änderungen im Sozialen Entschädigungsrecht und dem Entschädigungsrecht für Soldatinnen und Soldaten ist es erforderlich, die Regelungen zu Leistungen bei Pflegebedürftigkeit an aktive Soldatinnen und Soldaten, die infolge einer Wehrdienstbeschädigung pflegebedürftig geworden sind, anzupassen. Mit der Neufassung
der entsprechenden Festlegungen soll insbesondere sichergestellt werden, dass die Leistungen des Dienstherrn
bei Pflegebedürftigkeit an Soldatinnen und Soldaten, die infolge einer Wehrdienstbeschädigung pflegebedürftig
geworden sind, während der Dienstzeit und nach Beendigung der Dienstzeit keine wesentlichen Unterschiede
aufweisen. Der Verweis auf die Heilverfahrensverordnung aus dem Beamtenversorgungsrecht, die bisher im Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung der Leistungsbemessung zugrunde gelegt wurde und zu
nicht mehr vergleichbaren Leistungsumfängen geführt hat, wird deshalb ersetzt durch einen Verweis auf die Regelungen, die die Leistungen bei Pflegebedürftigkeit im Entschädigungsrecht der Soldatinnen und Soldaten regeln. Ab dem Inkrafttreten des Soldatenentschädigungsgesetzes wird § 28 der Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung auf die entsprechenden Paragraphen des Soldatenentschädigungsgesetzes verweisen, welche weiter auf das
Siebte Buch Sozialgesetzbuch verweisen. Für die Zeit bis zum Tag des Inkrafttretens des Soldatenentschädigungsgesetzes soll die gewählte Formulierung bezüglich der Leistungen bei Pflegebedürftigkeit an aktive Soldatinnen
und Soldaten, die infolge einer Wehrdienstbeschädigung pflegebedürftig geworden sind, schon jetzt im Rahmen
der sogenannten Günstigerprüfung einen Vergleich mit den Leistungen des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ermöglichen.
Dabei soll die Anwendung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch aus Fürsorgegründen mit Maßgaben
erfolgen, insbesondere der Gewährung eines erhöhten Pflegegeldes.






Das ganze Thema Pflegegeld und Pflegebedürftigkeit infolge WDB/Einsatzunfall ist extrem komplex.

Es gibt immer unterschiedliche Zuständigkeiten und Leistungshöhe je nach Status.
Dazu kommt, dass in der Übergangszeit 2024 es wieder ganz andere Leistungen gibt wie es sie dann ab 2025 gibt.

Nur als Beispiel.

Ein aktuell aktiver Soldat der aufgrund WDB Pflegebedürftig ist erhält Leistungen nach der BwHFV. Es trifft das zu was ich oben aus den SEG zitiert habe.

Scheidet er nächstes Jahr in 2024 aus und wird in den Ruhestand versetzt oder geht als ehemaliger SAZ ins Zivile, Greift noch nicht der §17 SEG mit den erhöhten Pflegegeldanspruch, sondern es greift das aktuelle SVG in Verbindung mit BVG. Es gibt also wieder nurnoch Geld von der Pflegepflichtversicherung und der Beihilfe. Dazu kann über die Soziale Entschädigung nach BVG eine Pflegezulage beantragt werden.

Ab 2025 ändert sich der Anspruch dann auf das SEG und der $27 SEG tritt in Kraft. Hier muss dan über die Unfallversicherung Bund BAhn eine neue Begutachtung stattfinden und es wird das erhöhte Pflegegeld bezahlt.

Es ist alles wirklich sehr komplex und aktuell sind die Vorschriften in der Anpassung.

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LotseBert

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Antw:Pflegeleistungen mit/ohne WDB
« Antwort #5 am: 14. September 2023, 10:01:54 »

Die Bundeswehr hat sich mit dem zeitversetzten Inkrafttreten des SEG um ein Jahr keinen Gefallen getan.

Es kommt an einigen Stellen zu erheblichen Benachteiligungen von Soldaten gegenüber zivilen Geschädigten.

In dem Übergangsjahr 2024 erhalten Soldaten nicht nur geringere Beträge in der Grundrente sondern auch beim Pflegegeld.

Wenn die Beträge zur Grundrente im SGB XIV 2024 im Rahmen der Rentenanpassung erhöht werden (wovon aktuell auszugehen ist) und das SEG 2025 mit den aktuell geplanten niedrigeren Beträgen in Kraft tritt ergibt sich ein erheblicher Nachteil für Soldaten der mit jeder jährlichen Erhöhung weiter steigt.

Das gleiche gilt für die Berträge beim Pflegegeld!

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FEC83

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Antw:Pflegeleistungen mit/ohne WDB
« Antwort #6 am: 14. September 2023, 10:51:40 »

Moin,

vielen vielen Dank erstmal . Auch fürs Stückeln und Verschieben. Also noch eine weitere Baustelle die extrem hohes Streitpotential zulässt und viel zu komplex ist für meiner einer. Muss mir das mal ganz in Ruhe durchlesen und mir die Tage mal Gedanken machen.

Ich erhalte tatsächlich aktuell das erhöhte Pflegegeld bzw. meine Frau erhält es. Man sagte mir das Tatsächliche wird dann nach der Entscheidung irgendwann nachgezahlt. Das gibt mir jetzt zu denken. Die Pflegeversicherung hat ab dem Moment wo sie erfahren hat das, dass ganze auf einer WDB beruht auch sofort alles gezahlte zurückgefordert und sämtliche Leistungen eingestellt.

Ich scheide vermutlich und hoffentlich endlich 2024 aus, nach dann 2 Jahren im Verfahren.

Das mit der Rentenerhöhung habe ich auch bereits gefragt und warte auf Antwort. Ich freue mich schon auf das neue SEG wenn man Teile daraus jetzt schon mit Jahren Vorlauf so super umsetzt. Obwohl eine Benachteiligung scheint es hier ja zumindest nicht zu geben, bis auf die Rentenanpassung evtl.. Nur wie das ein geschädigter Kamerad nachvollziehen soll erschließt sich mir nicht, zumal ja die betroffenen Stellen noch nicht einmal sicher in Ihrem Handeln sind und ich zumindest nur bedingt Vertrauen habe, dass ich vom Sozialdienst z.B. gut beraten werde. Das ganze Thema kam bei mir schließlich auch nur zur Sprache weil meine Frau sich damit im zivilen etwas auskennt und die Pflegeversicherung alles zurückgefordert hat.
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LwPersFw

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Antw:Pflegeleistungen mit/ohne WDB
« Antwort #7 am: 14. September 2023, 12:42:37 »

@LwPersFw

die Bereichsvorschrift C1-1455/4-4000 ist nicht mehr aktuell und befindet sich in der Überarbeitung. 

Mir ging es um das Aufzeigen von Zuständigkeiten, da @FEC83 schrieb


... und es weiß auch keiner wie da überhaupt zu verfahren ist.


Auch wenn Anpassungen vorgenommen wurden, die in der Regelung noch nicht abgebildet wurden ...

... sollten trotzdem die genannten Stellen - als Ansprechpartner für die Betroffenen - weiterhin gelten...


Und die generell auskunftsfähige Stelle bzgl. Pflege sollte ja BAPersBw VII 3.3.3 sein.

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aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

FEC83

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Antw:Pflegeleistungen mit/ohne WDB
« Antwort #8 am: 14. September 2023, 13:04:59 »

Genau die Stelle bittet um Weisung zum Verfahren bei BMVg.
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LotseBert

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Antw:Pflegeleistungen mit/ohne WDB
« Antwort #9 am: 14. September 2023, 13:13:06 »

Zuständigkeiten:

BAPersBw VII 3.3.3 ist nur für die Pflegeleistungen im Rahmen der Heilführsorge, also für aktive Soldaten zuständig.

Für ehemalige Soldaten (SAZ, FWDL usw.) mit Pflegebedürftigkeit infolge WDB/Einsatzunfall gilt bis 1.1.2025 mit Inkrafttreten SEG, dass sie Leistungen aus der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung + Leistungen aus der Sozialen Entschädigung erhalten - hier Pflegezulage BVG.

Ehemalige Berufssoldaten mit Pflegebedürftigkeit aufgrund WDB / Einsatzunfall ebenfalls bis 1.1.2025 Leistungen wie oben genannt mit der Ausnahme, dass die Leistungen bei Pflegebedürftigkeit aus der Pflegepflichtversicherung anteilig durch die Beihilfestelle ergänzt werden.

Zuständig ist dann für ausgeschiedene Soldaten nicht mehr BAPersBw VII 3.3.3 sondern die Pflegepflichtversicherung, die Beihilfestelle und bei Leistungen aus der Sozialen Entschädigung (Pflegezulage) BAPersBw SER

Ab 1.1.2025 greift dann das SEG mit §17 und die Zuständigkeit wir komplett aus BAPersBw ausgelagert und an die Unfallversicherung Bund  Bahn übergeben.

Hier wird nach meinem aktuellen Informationsstand dann eine Neubegutachtung durch die Gutachter und Sachverständigen der UVB stattfinden und Leistungen werden neu beschieden.

Aktuell weiß aber scheinbar immer noch keiner so wirklich wie das alles ablaufen wird.

Es ist aktuell ein absolutes durcheinander.

Ich kenne z.B. folgenden Fall:

Ein BS aktuell noch im aktiven Dienstverhältnis wird voraussichtlich Mitte 2024 in den Ruhestand versetzt wegen DU infolge WDB/Einsatzunfall.

Aktuell erhält er erhöhtes Pflegegeld (§28 BwHFV).
Mit Versetzung in den Ruhestand fallen diese Leistungen weg und das BAPersBw VII 3.3.3 stellt die Zahlungen ein.
Der Soldat muss dann wieder einen Antrag bei der privaten Pflegepflichtversicherung stellen. Diese stellt dann die Pflegebedürftigkeit neu fest. Heißt wieder Neubegutachtung!  Gleichzeitig muss der Soldat Antrag auf Versorgung nach §80 SVG stellen um Leistungen nach dem SEG zu erhalten. Hier beim Thema Pflege speziell die Pflegezulage.

Das ganze hat aber dann nur Bestand bis 1.1.2025.
Ab dann tritt das SEG in Kraft und es muss nach §17 SEG wieder eine Begutachtung durch die UVB stattfinden weil die Leistungen und Ansprüche sich jetzt wieder wie nach §28 BwHFV und orientieren sich nach den Ansprüchen der gesetzlichen Unfallversicherung.

Für die Betroffenen eine absolute Zumutung! Die Betroffenen sind Pflege / Hilfsbedürftig und müssen sich diesen massiven Herausforderungen stellen! Immer wieder Begutachtungen und ein ständiger Wechsel in der Verantwortung!

Und oftmals Blickt da nicht einmal der Sozialdienst mehr richtig durch die Sachlage!

Ich glaube nicht, dass dem Gesetzgeber klar war, welches großes Chaos er damit angerichtet hat, dass das SEG erst 2025 und nicht  wie das SGB XIV bereits zeitgleich 2024 in Kraft tritt.








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LotseBert

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Antw:Pflegeleistungen mit/ohne WDB
« Antwort #10 am: 14. September 2023, 13:59:21 »

Noch als Anmerkung zum Thema Zuständigkeiten und Antragsstellung.

Ich persönlich würde es mir als Betroffener (Einsatzgeschädigter) hier einfacher machen und Anträge über BAPersBw ZALK stellen.

Die ZALK leitet die Anträge dann an entsprechende Stellen weiter. Die ZALK kann auch von sich aus oder auf Antrag durch den Soldaten eine Fall im Fallmanagement eröffnen. Gerade bei Hilfs/Pflegebedürftigen Betroffenen ist das eventuell oft hilfreich gerade um die Versorgung mit Leistungen über verschiedene Versorgungsstellen hinweg zu koordinieren.


Fallmanagement: Ihr Netzwerker im Sozialen Entschädigungsrecht

Das Leistungsspektrum rund um das Thema Beschädigtenversorgung ist vielfältig und vernetzt.

Um auch besonderen Anforderungen im Einzelfall und der Komplexität im Sozialen Entschädigungsrecht Rechnung zu tragen, wurde im März 2021 das zentrale Fallmanagement in der Unterabteilung VII 2 eingeführt.

Dort, wo in Versorgungsverfahren wegen einer komplexen Bedarfslage eine einfache Beratung oder Information oder auch eine Versorgung entlang der in den Ausgangsreferaten bestehenden (Regel-)Versorgungspfade nicht mehr ausreicht, steht Ihnen das Team Fallmanagement unterstützend, koordinierend und beratend zur Seite:

Ihr Fallmanagement

ist Ihre zentrale Ansprechstelle in allen Verfahren rund um die Beschädigtenversorgung.
koordiniert bestehende Hilfebedarfe und stellt einen gemeinsamen Informationsstand her.
erarbeitet anhand Ihres persönlichen Bedarfs und mit allen beteiligten Stellen einen Handlungsplan und unterstützt begleitend in komplexen ineinander übergreifenden Verwaltungs- und Rechtsverfahren.
stellt – falls erforderlich -Kontakte zu anderen Sozialleistungsträgern oder externen Stellen her. Eine gute Netzwerkarbeit im Fallmanagement kommt Ihrem Unterstützungsbedarf zugute.
bietet Ihnen schnelle unbürokratische Hilfe
ist immer ein kompetenter Ansprechpartner und bietet Ihnen bei Bedarf Gespräche im vertrauten Umfeld an.
Gemeinsam erarbeiten wir Lösungsimpulse, um Herausforderungen zu meistern und Entscheidungen nachvollziehbar zu gestalten.

Ist erkennbar, dass der Bedarf einer zentralen Begleitung im Fallmanagement besteht, wird seitens der beteiligten Stellen (Fachreferate, Sozialdienst, ZALKZentralen Ansprech-, Leit- und Koordinierungsstelle für Menschen, die unter Einsatzfolgen leiden, etc.) der Versorgungsfall direkt dem hiesigen Team Fallmanagement angezeigt.

Sieht auch das Team Fallmanagement einen konkreten Unterstützungsbedarf und kommt es auf Sie zu, um den weiteren Weg mit Ihnen zusammen zu besprechen.

Sie wünschen sich Unterstützung durch das Team Fallmanagement?

Dann richten Sie Ihr Anliegen bitte zunächst an Ihre Sachbearbeitung in dem jeweiligen Fachreferat. Die Kontaktdaten finden Sie auf dem letzten Schreiben, das Sie erreichte. Ihr Anliegen wird dann an das Team Fallmanagement umgehend weitergeleitet.

Zentral steht Ihnen ebenfalls unsere Email- Adresse bapersbwvii2.1.1fm@bundeswehr.org zur ersten Kontaktaufnahme zur Verfügung.

Die mögliche Übernahme Ihres Versorgungsverfahrens ins Fallmanagement wird dann von uns umgehend geprüft. In jedem Fall – unabhängig vom Ergebnis der Prüfung der Notwendigkeit einer Begleitung – setzen wir uns mit Ihnen in Verbindung. Geben Sie bitte immer Ihre Telefonnummer an – so können wir Sie zeitnah und unkompliziert kontaktieren.


https://www.bundeswehr.de/de/betreuung-fuersorge/besoldung-versorgung-soldaten/soziales-entschaedigungsrecht
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FEC83

  • Gast
Antw:Pflegeleistungen mit/ohne WDB
« Antwort #11 am: 14. September 2023, 15:31:27 »

Moin,

tolle Idee mit dem Fallmanagment. Die tragen auch nur die Informationen bei den Stellen zusammen die nicht wissen wie genau zu verfahren ist. Habe auch diese und viele weitere Fragen an eben dieses Fallmanagment gestellt. Und ich habe dort sogar einen persönlichen Ansprechpartner. Das ist aber zum Teil auch schon ewig her. Gab noch nicht mal ne Eingangsbestätigung.
Will denen aber ganz bestimmt keine Absicht unterstellen, die sind unfassbar engagiert und bemüht wo es nur irgendwie geht. Bloß wie soll die eine Person die dort für einen zuständig ist und was weiß ich wie viele weitere Fälle hat auch nur im Ansatz das erklären was hier zum Teil abgeht. Das Fallmanagment kann nur funktionieren wenn die Basis passt. Selbe Problem bei ZALK und ZEKOS.

Und ist schön wenn meiner einer dort Anträge gesammelt stellen kann, aber wer erklärt mir denn überhaupt in der Bundeswehr was ich so stellen kann darf sollte etc. Ich kenne niemanden. Sozialdienst ist bis auf wenige Ausnahmen gar nicht ausreichend geschult, ZALK und ZEKOS haben noch ganz andere Aufgaben und das ist auch nicht ihr grundlegender Auftrag. Zudem lande ich am Ende eh wieder bei 10 unterschiedlichen Stellen die eben auch nur die hälfte Erklären können. Das Interessiert aber keinen. Als Beispiel muss man sich doch nur Anschauen was im Bereich Inklusion so läuft. Bei meiner damaligen Versetzung vor ein paar Jahren, gab es nicht einen Inklusionsbeauftragten auf DivEbene und bei der Implementierung und Ausbildung stößt man auf so viele Hindernisse das man wahnsinnig wird. Geschweige denn das überhaupt mal überall wo möglich eine Schwerbehindertenvertrauensperson gewählt wurde. Die existiert für etliche Verbände erst auf Ebene KdoH. Um hier etwas zu bewegen hast du dann exact eine Person die das in 5. Nebenaufgabe versucht irgendwie abzudecken. Und das auch nur weil diese Person das Problem selbst erkannt hat und es als eine persönliche Herzensangelegenheit sieht. Problem ist hier auch das du nach 5 Jahren gesetzlicher Verpflichtung immer noch am kämpfen bist um es zu Implementieren. (Hier liegt das Problem aber auch auf ziviler Seite) ZEKOS ist doch wahrscheinlich auch immer noch nicht vernünftig mit Personal hinterlegt oder?

Genug aufgeregt, ist nicht mehr mein Job auch wenn es Schade ist und nun wieder Garnichts passiert, aber so ist es nun einmal.

Es wurde viel verbessert und vieles gemacht, aber ich kann aus beruflicher Erfahrung und auch der jetzt gemachten als Beschädigter nur Feststellen, dass vieles davon auf dem Papier toll aussieht aber das ganze nicht gelebt wird, zum Teil auch einfach weil selbst die Gesunden hier einfach nicht mehr durchblicken.

@LotseBert dein Fall könnte 1 zu 1 ich sein. Bin ich aber nicht. Möchte gar nicht wissen wie das ausgeht wenn einer von uns tatsächlich im Pflegeheim landet.
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Griffin

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Antw:Pflegeleistungen mit/ohne WDB
« Antwort #12 am: 15. September 2023, 04:46:42 »


… um diese hässlichen Rückforderungen von bereits gezahlten Leistungen zu vermeiden, habe ich bereits in einem anderen Threat darauf hingewiesen, dass Betroffene per se verpflichtet sind ihre Krankenkassen – egal ob gesetzlich oder privat – ihre WDB anzuzeigen. Selbiges gilt für die Beihilfe.

Das bezüglich 2025 bzw. das Zeitfenster bis dahin das blanke Chaos regiert, wundert mich keinesfalls. Sehenden Auges hat hier der Dienstherr und Gesetzgeber auf dem Rücken der Betroffenen gehandelt – einfach nur schändlich!

Grüße!
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LwPersFw

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Antw:Pflegeleistungen mit/ohne WDB
« Antwort #13 am: 15. September 2023, 07:33:43 »


Hier wird nach meinem aktuellen Informationsstand dann eine Neubegutachtung durch die Gutachter und Sachverständigen der UVB stattfinden und Leistungen werden neu beschieden.


Sind Sie sich sicher ?? ... denn m.E. es würde mit § 5 und § 85 SEG nicht zusammenpassen.



Gemäß § 85 Abs 1 gilt:

"(1) 1Anstelle der Leistungen nach den §§ 83 und 84 können Personen, deren Ansprüche nach dem Soldatenversorgungsgesetz
in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung vor dem 1. Januar 2025
unanfechtbar festgestellt worden sind, Geldleistungen nach Kapitel 2 oder 7 erhalten. 2In diesem Fall gelten  die bisher anerkannten
Schädigungsfolgen sowie die Bemessung des Grades der Schädigungsfolgen für die Entscheidung über die Leistungen
als rechtsverbindlich festgestellt."



D.h. Personen, die von diesem Wahlrecht Gebrauch machen können und dies tun, können nicht danach - egal zu welchem Sachverhalt des SEG - einer Neubegutachtung unterzogen werden.

Man kann ja z.B. nicht sagen: bei Leistungen nach § 2 erhält die Person Leistungen gemäß GdS 50 ... und bei Leistungen nach § 17 wird dieser GdS neu auf z.B. 40 festgesetzt, bzw. die Schädigungsfolgen anders bewertet...

Denn eine Person kann nicht im selben Zeitpunkt 2 verschiedene GdS haben , bzw. unter verschiedenen Schädigungsfolgen leiden...



Gleiches müsste für Neufälle ab 01.01.2025 gelten.

Denn § 5 Abs 5 SEG führt aus:

"(5) Die Entscheidung über die Anerkennung einer Schädigungsfolge gilt für die Zeit nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses fort."

In der Gesetzesbegründung steht dazu:

"Zu Absatz 5
Absatz 5 stellt im Vergleich zu den Vorschriften der §§ 80 und 85 des Soldatenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung
eine Neuregelung dar, die sich im Verwaltungsverfahren nachhaltig positiv auswirkt. Bislang beruhte die Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung auf
zwei unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen. § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes regelte den Anspruch für Soldatinnen und Soldaten nach Ausscheiden
aus dem Wehrdienstverhältnis und verweist in Form einer Rechtsfolgenverweisung auf die Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Für den Zeitraum
während der Wehrdienstzeit regelt § 85 des Soldatenversorgungsgesetzes, dass Soldatinnen und Soldaten mit anerkannter Wehrdienstbeschädigung einen
Ausgleich in entsprechender Anwendung der § 30 Absatz 1 und § 31 des Bundesversorgungsgesetzes erhalten.

Die Konsequenz daraus war, dass mit dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Wehrdienstverhältnis die Soldatin oder der Soldat einen erneuten Antrag
auf Anerkennung der Wehrdienstbeschädigung stellen musste. Dies führte zu einer großen Verunsicherung bei den betroffenen Personen und zu einem
Mehraufwand der Verwaltungsbehörde, da trotz des einheitlichen Sachverhaltes ein erneutes Verwaltungsverfahren mit erneuter Überprüfung der
Tatbestandsvoraussetzungen durchzuführen war
.

Durch die Fortgeltung der Entscheidung über die Anerkennung der Schädigungsfolgen einer Wehrdienstbeschädigung wird eine größere Rechtssicherheit
für die Berechtigten sowie eine deutliche Verwaltungsvereinfachung erreicht. Der Sachverhalt wird bei Vorliegen aller Tatsachen abschließend ermittelt
und eine Verwaltungsentscheidung herbeigeführt, die – solange keine tatsächlichen oder rechtlichen Änderungen vorliegen – auch nach Beendigung
des Wehrdienstes bestehen bleibt und damit die durchgängige Gewährung der einkommensunabhängigen Leistungen des Ausgleichs für gesundheitliche
Schädigungsfolgen (§ 11) bewirkt.


Die Anspruchsvoraussetzungen für weitere Leistungen an wehrdienstbeschädigte Soldatinnen und Soldaten implizieren das Vorliegen weiterer Bedarfe,
die begründet, ggf. nachgewiesen und deshalb gesondert beantragt werden müssen."





Davon trennen muss man m.E. ... und dies meinen Sie wahrscheinlich, die Frage -- welche Höhe der Pflegeleistung bedingen die festgestellten Schädigungsfolgen.

Denn hier steht ja in der Begründung zu § 17 Abs 1

"Zu Absatz 1

Die Prüfungsvoraussetzungen zur Feststellung der schädigungsbedingten Pflegebedürftigkeit sowie die Einstufung nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden.
Der Begriff der Hilflosigkeit in § 44 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch orientiert sich an der Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.

Zweck des Pflegegeldes ist es, pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um hilflosen Personen mit Pflegebedarf -soweit wie möglich -die notwendige Betreuung und Hilfe
bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens zu sichern, sowie ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu ermöglichen.

Die Bemessung der Pflege erfolgt unter Berücksichtigung der Art oder Schwere der Folgen der Gesundheitsstörung und des Umfangs der erforderlichen Hilfe.

Um die geschädigten Personen für den Fall des Eintretens einer Pflegebedürftigkeit trotz der steigenden Pflegekosten entsprechend optimal zu versorgen, werden mit der vorliegenden
Regelung die Leistungen des Pflegegeldes erhöht, um die bestmögliche Pflegeleistung zu gewähren."




Aber auch hier kann es dann m.E. keine Diskrepanz mit bereits erfolgten Leistungserbringungen geben...

« Letzte Änderung: 15. September 2023, 08:04:51 von LwPersFw »
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aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

LotseBert

  • Gast
Antw:Pflegeleistungen mit/ohne WDB
« Antwort #14 am: 15. September 2023, 09:08:31 »

@LwPersFw

Der festgestellte GdS erhält natürlich Bestandsschutz und wird keiner erneuten Feststellung unterzogen.

Ich habe mich mit der Neufeststellung / Neubegutachtung auf den hier diskutierten Bereich der Leistungen bei WDB bedingter Pflegebedürftigkeit bezogen.

Die Leistungen bei Pflegebedürftigkeit werden im Bereich der Heil-u. Krankenbehandlung geregelt. Diese Leistungen sind unabhängig von den festgestellten GdS.

Ich möchte mal etwas ausführlicher erläutern was das große Problem bei den Leistungen zur Pflegebedürftigkeit infolge WDB sind.

Um nochmal auf das angeführte Beispiel des Berufssoldaten zurück zu kommen der aufgrund anerkannter WDB Pflegebedürftig geworden ist und sich aktuell noch im Dienstverhältnis befindet aber in 2024 in den Ruhestand wegen DU versetzt wird.


Der Soldat erhält aktuell neben dem Ausgleich nach § 85 SVG aufgrund der anerkannten WDB, auch noch Leistungen aufgrund der WDB bedingten Pflegebedürftigkeit im Rahmen der Heilführsorge hier nach §28 Abs. 2 BwHFV.

Hier ist jetzt folgendes zu Beachten:

Der §28 Abs. 2 BwHFV bezieht sich im wesentlichen auf  § 44 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch. Hier wird sich also auf die LEistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung bezogen. Diese Leistungen sind wesentlich Umfangreicher als die LEistungen aus der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung.

Was aber der wesentliche Unterschied bei der Ermittlung der Pflegebedürftigkeit ist möchte ich kurz anführen.

Bei der Einstufung des Pflegegrades zur gesetzlichen Pflegepflichtversicherung (  § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ) wird nur der Pflegeaufwand zur Grundpflege berücksichtigt.

Das heist einfach ausgedrückt solche Sachen wie essen in den Mund geben oder das essen zurecht schneiden. Körperpflege usw.

Hauswirtschaftliche Hilfestellung, Essen zubereiten, Einkaufen, usw. das wird hier alles nicht berücksichtigt!

Bei der Bewertung der Hilfsbedürftigkeit nach § 44 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch also der gesetzlichen Unfallversicherung dagegen wird das alles berücksichtigt. Es wird der tatsächliche Zeitaufwand zugrunde gelegt der notwendig ist um den Hilfsbedürftigen zu unterstützen/helfen. Es werden auch Zeiten Berücksichtigt in denen der Betroffene Motiviert oder zu bestimmtem Verhalten angeleitet werden muss oder auch Bereitschaftszeiten wenn der Betroffene Nachts Hilfe braucht.

Das ist ein gewaltiger Unterschied!

Und jetzt zu dem großen Problem:

Der betroffene Soldat aus dem Beispiel erhält also aktuell im aktiven Dienstverhältnis aufgrund der Pflegebedürftigkeit infolge der WDB Leistungen / Pflegegeld nach §28 Abs. 2 BwHFV das sich an den Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung orientiert („Anhaltspunkte zur Bemessung des Pflegegeldes (AHP) bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten“).

Wenn er jetzt aber 2024 in den Ruhestand versetzt wird stellt das BAPErsBw die LEistungen nach §28 BWHFV ein weil diese LEistungen nur im aktiven Dienst zustehen.

Nun muss der Soldat einen Antrag auf Versorgung nach §80 SVG stellen. Er wird nun Leistungen im Rahmen des SER nach SVG bzw. BVG erhalten.

Und jetzt kommt das große Problem. Nun wird sich im SVG bzw. BVG nicht mehr auf die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung bezogen sondern auf Leistungen aus der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung!

Der Soldat muss nun wieder einen Antrag bei seiner Pflegepflichtversicherung stellen auf Feststellung eines Pflegegrades. Mit dem Festgestellten Pflegegutachten kann er dann bei BAPersBW SER Leistungen nach §85SVG beantragen welche im Wesentlichen die Pflegezulage (§35 BVG) ist. Die Pflegezulage orientiert sich aber bei der Ermittlung des Zeitaufwandes an der gesetzlichen Pflegeversicherung und die Haushaltsführung und Überwachungszeiten usw. werden nicht mehr berücksichtigt! Die Leistungen (Pflegezulag) ist auch viel niedriger als das erhöhte Pflegegeld nach §28 BwHFV.

Das betrifft übringends auch alle Soldaten die aktuell bereits ausgeschieden sind. Der Gesetzgeber hat ja diese extreme Problemstellung zwischen aktiven Soldaten und ausgeschiedenen Soldaten erkannt und das Problem ab 2025 mit dem SEG abgeschafft!

Jetzt aber weiter. Der Soldat muss also 2024 von der Pflegeversicherung neu begutachtet werden weil für Leistungen nach BVG (Pflegezulage) BAPersBw ein aktuelles Pflegegutachten (nicht älter als 6 Monate) haben will.

Der Soldat erhält dann für den Rest (Übergangszeitraum) in 2024 die reduzierten Leistungen nach SVG/BVG und ab 2025 erhält er im Bezug auf Pflegebedürftigkeit Leistungen nach §17 SEG.

Jetzt das erneute Problem:

Im SEG § 17 wird sich bei den Leistungen ( Gott sei Dank) wieder auf die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung ( § 44 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch) bezogen mit dem Unterschied dass im SEG sogar noch höhere Pflegegeldsätze gelten als in der gesetzlichen Unfallversicherung. 

Da aber nun beim betroffenen Soldaten in 2024 die Pflegebedürftigkeit im Rahmen der Pflegeversicherung mit einem Pflegegrad festgestellt wurden welche andere Grundsetze in der Bewertung der Pflegebedürftigkeit verwenden muss in 2025 durch die Ufallversicherung Bund Bahn welche die Leistungsabwicklung der Heil-u. Krankenbehandlung zuständig ist den Betroffenen erneut begutachten um die Leistungen nach den Anhaltspunkten der gesetzlichen Unfallversicherung (AHP) festzustellen.

Das heist der Soldat wurde dann in 2 Jahren 3 mal auf Pflegebedürftigkeit begutachtet. Das ganze ist ein extremes Matyrium!


Ich bin auch mal gespannt wie das alles funktionieren wird wenn die gesamte Leistungserbringung der Heil- u. Krankenbehandlung auf die gesetzliche Unfallversicherung Bund Bahn übertragen wird. Nach meinem Aktuellen Kenntnisstand wird die UVB dann auch auf ihr eigenens Gutachter und Sachverständigen Netzwerk zurückgreifen. Das heißt die Begutachtungen werden dann alle von zivilen Gutachtern und Sachverständigen durchgeführt. Aktuell findet ja ein Großteil der Entscheidungen im BAPersBw beim medizinischen Dienst satt. Ich rechne da am Anfang mit erheblichen Problemen in der Überganszeit.
« Letzte Änderung: 16. September 2023, 08:19:24 von BulleMölders »
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