@LwPersFw
die Bereichsvorschrift C1-1455/4-4000 ist nicht mehr aktuell und befindet sich in der Überarbeitung. Es wird immer noch auf § 12 Abs. 2 der HeilvfV verwiesen (in der aktuellen HeilvfV ist es §10). Die HeilvfV sowie die BwHFV wurden mit Veröffentlichung des neuen Soldatenentschädigungsgesetz SEG im Bundesgesetzblatt grundlegend geändert.
In der Früheren Fassung des §28 BwHFV wurde Bezug auf §12 HeilvfV genommen. Das hat sich aber mit dem SEG geändert.
Wichtig siehe dazu:
Soldatenentschädigungsgesetz
Artikel 75
Änderung der Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung
Artikel 76
Weitere Änderung der Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung
Zu Buchstabe b
(§ 28 Absatz 2)
Soldatinnen und Soldaten, die im Sinne von § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch pflegebedürftig sind, erhalten die dort aufgeführten Leistungen. Dabei werden die Kosten für die von der zuständigen Pflegeversicherung
festgesetzten Leistungen jeweils zur Hälfte von der Pflegeversicherung und der Bundeswehr getragen.
Ist die Pflegebedürftigkeit durch eine Wehrdienstbeschädigung verursacht worden, gehen die Leistungen des Entschädigungsrechtes der Soldatinnen und Soldaten (derzeit Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem
Bundesversorgungsgesetz) den Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch vor, unabhängig davon, ob
die Soldatin oder der Soldat sich in einem Wehrdienstverhältnis befindet oder nicht. Das bedeutet, dass die Bundeswehr die Kosten für die erforderlichen und angemessenen Leistungen bei Pflegebedürftigkeit in solchen Fällen
in Gänze übernimmt. Für aktive Soldatinnen und Soldaten ist dabei zu prüfen, ob jeweils die Leistungen des Elften
Buches Sozialgesetzbuch oder die des entsprechenden Entschädigungsrechts für berechtigte Soldatinnen und Soldaten, die sich nicht in einem Wehrdienstverhältnis befinden, günstiger sind.
Durch die Änderungen im Sozialen Entschädigungsrecht und dem Entschädigungsrecht für Soldatinnen und Soldaten ist es erforderlich, die Regelungen zu Leistungen bei Pflegebedürftigkeit an aktive Soldatinnen und Soldaten, die infolge einer Wehrdienstbeschädigung pflegebedürftig geworden sind, anzupassen. Mit der Neufassung
der entsprechenden Festlegungen soll insbesondere sichergestellt werden, dass die Leistungen des Dienstherrn
bei Pflegebedürftigkeit an Soldatinnen und Soldaten, die infolge einer Wehrdienstbeschädigung pflegebedürftig
geworden sind, während der Dienstzeit und nach Beendigung der Dienstzeit keine wesentlichen Unterschiede
aufweisen. Der Verweis auf die Heilverfahrensverordnung aus dem Beamtenversorgungsrecht, die bisher im Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung der Leistungsbemessung zugrunde gelegt wurde und zu
nicht mehr vergleichbaren Leistungsumfängen geführt hat, wird deshalb ersetzt durch einen Verweis auf die Regelungen, die die Leistungen bei Pflegebedürftigkeit im Entschädigungsrecht der Soldatinnen und Soldaten regeln. Ab dem Inkrafttreten des Soldatenentschädigungsgesetzes wird § 28 der Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung auf die entsprechenden Paragraphen des Soldatenentschädigungsgesetzes verweisen, welche weiter auf das
Siebte Buch Sozialgesetzbuch verweisen. Für die Zeit bis zum Tag des Inkrafttretens des Soldatenentschädigungsgesetzes soll die gewählte Formulierung bezüglich der Leistungen bei Pflegebedürftigkeit an aktive Soldatinnen
und Soldaten, die infolge einer Wehrdienstbeschädigung pflegebedürftig geworden sind, schon jetzt im Rahmen
der sogenannten Günstigerprüfung einen Vergleich mit den Leistungen des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ermöglichen. Dabei soll die Anwendung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch aus Fürsorgegründen mit Maßgaben
erfolgen, insbesondere der Gewährung eines erhöhten Pflegegeldes.
Das ganze Thema Pflegegeld und Pflegebedürftigkeit infolge WDB/Einsatzunfall ist extrem komplex.
Es gibt immer unterschiedliche Zuständigkeiten und Leistungshöhe je nach Status.
Dazu kommt, dass in der Übergangszeit 2024 es wieder ganz andere Leistungen gibt wie es sie dann ab 2025 gibt.
Nur als Beispiel.
Ein aktuell aktiver Soldat der aufgrund WDB Pflegebedürftig ist erhält Leistungen nach der BwHFV. Es trifft das zu was ich oben aus den SEG zitiert habe.
Scheidet er nächstes Jahr in 2024 aus und wird in den Ruhestand versetzt oder geht als ehemaliger SAZ ins Zivile, Greift noch nicht der §17 SEG mit den erhöhten Pflegegeldanspruch, sondern es greift das aktuelle SVG in Verbindung mit BVG. Es gibt also wieder nurnoch Geld von der Pflegepflichtversicherung und der Beihilfe. Dazu kann über die Soziale Entschädigung nach BVG eine Pflegezulage beantragt werden.
Ab 2025 ändert sich der Anspruch dann auf das SEG und der $27 SEG tritt in Kraft. Hier muss dan über die Unfallversicherung Bund BAhn eine neue Begutachtung stattfinden und es wird das erhöhte Pflegegeld bezahlt.
Es ist alles wirklich sehr komplex und aktuell sind die Vorschriften in der Anpassung.