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in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: kein Widerspruch gegen ablehnenden Bescheid?  (Gelesen 1765 mal)

NinaPl

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kein Widerspruch gegen ablehnenden Bescheid?
« am: 20. Oktober 2023, 14:00:43 »

Ich habe noch eine Ergänzung, wegen der Tatsache, das einem gegen die Entscheidung der ZALK keine Rechtsmittel offenstehen, habe ich eine Verfassungsbeschwerde an das BVerfG geschrieben, ich habe erkämpft, dass sich zumindest 3 Richter-/innen mit dem Anliegen auseinander setzen mussten, sie haben in einer Sitzung darüber beraten aber die Verfassungsbeschwerde dann nicht zur Entscheidung angenommen.

Ich weiß nicht, ob hier Politiker-/innen mitlesen, oder Leute aus dem BMVg, aber die Tatsache dass man keinen Widerspruch oder Klage einreichen kann, in dem Verfahren nach dem EinsatzWVG, ist eine massive Diskriminierung. Ich verstehe nicht, warum keiner Anstoß an der Tatsache nimmt, dass Soldaten der Rechtsweg verwehrt bleibt.

Ich weiß von dem Schicksal von kameraden die sich das Leben genommen habe,  weil sie allein gelassen wurden. Warum wird dieses System nicht geändert und warum werden nicht ausreichend Therapieplätze geschaffen um jedem Soldaten der verwundet aus dem Einsatz nach Hause kommt, eine Chance zu geben, dass er wieder fit wird ?
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LwPersFw

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Antw:kein Widerspruch gegen ablehnenden Bescheid?
« Antwort #1 am: 21. Oktober 2023, 09:12:27 »

Hallo und Vielen Dank für die Informationen.

Es ist bedauerlich das es so verlaufen ist!

Ich würde aber gern Nachfragen stellen, damit es bei Mitlesern nicht zu Missverständnissen kommt.


1. Es lagen keine Hinderungsgründe für eine Einstellung in das Wehrdienstverhältnis besonderer Art vor ?

§ 6 Abs 5 , Satz 2 EinsatzWVG

"Satz 1 gilt nicht, wenn

1. die gesundheitliche Schädigung nicht ausschlaggebend für die Nichteingliederung in das Arbeitsleben ist,

2. die gesundheitliche Schädigung eine bereits erfolgte Eingliederung in das Arbeitsleben nicht behindert,

3. die Einstellung nicht das Erreichen eines der Ziele des § 4 Absatz 1 erwarten lässt,

4. Einsatzversorgung nach § 63f des Soldatenversorgungsgesetzes gewährt worden ist oder

5. eine Einstellung nach Satz 1 bereits zu einem inzwischen wieder beendeten Wehrdienstverhältnis geführt hat."




2. Sie schreiben das Sie keinen Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid einlegen konnten.

Die Vorschrift  A-1340/110 , die das Verfahren regelt, führt aus :

"310. (...) Über den Wiedereinstellungsantrag wird durch Bescheid entschieden. Dabei handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der nach § 43 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Bekanntgabe wirksam wird."

Gegen einen Verwaltungsakt ist i.d.R. ein Widerspruch (Vorverfahren) und bei dessen negativer Bescheidung der Klageweg eröffnet.

Was genau stand denn in dem Bescheid zum Punkt Widerspruch?

Stand dort wirklich das Sie dieses Recht nicht haben ?



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NinaPl

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Antw:kein Widerspruch gegen ablehnenden Bescheid?
« Antwort #2 am: 22. Oktober 2023, 12:23:18 »

Es gibt kein Recht auf Widerspruch oder Klage, da das Verfahre gem. EinsatzWVG sich in einem dauerhaften Schwebezustand befindet. Vlt liest hier einer der ZALK und kann das nochmal in verwaltungsdeutsch sauber erklären.

Es ist jedenfalls ein absolutes Unding dass so was mit erkrankten Soldaten abgezogen wird, dass sich keiner der Verantwortlichen daran stört dass Rechtsmittel verwehrt werden, und scheinbar ist diese Tatsache was da abgeht gar nicht bekannt, wie ich dem Post von ihnen entnehme. Und ihr beschäftigt euch hier seit Jahren immer wieder mit dem Thema.

Krasses Beispiel :

Soldat aus ISAF macht mit Kameraden, die alle an PTBS erkrankt sind, auf Grund einer Gefechtssituation im Auslandseinsatz gem. EinsatzWVG einen gesundheitlichen Schaden geltend. Laut BW sind die TIC Zettel nicht auffindbar. Wird Kollektiv abgelehnt, ein Kamerad nimmt Kontakt mit einem befreundeten US Soldaten auf, der fordert Unterlagen der US Armee an, übergibt die Nachweise dem deutschen, da die USA mit im Gefecht waren. Dem von der ZALK fällt alles aus dem Gesicht als er im BWK HH ist, mit dem ablehnenden Bescheid in der Tasche.

Nachweis doch vorhanden, alles läuft an, ZALK muss positiv bescheiden.

So weit so gut, ein kamerad hatte sich da bereits das Leben genommen weil er mit als erstes die Ablehnung erhalten hat. Und nicht wusste das bei der US Armee Nachweise liegen.

Und er kein Recht auf Widerspruch oder Klage hatte.

Er ist tot obwohl er die Wahrheit gesagt hat und die Situation sich sehr wohl zugetragen hat, und mehrere Soldaten dabei traumatisiert wurden.

Und die TIC Zettel waren weg, weil der damalige Kommandeur v ISAF Mist gebaut hat und nur deswegen alle in diesen Beschuss gefahren sind.

« Letzte Änderung: 22. Oktober 2023, 12:26:44 von Ralf »
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Ralf

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Antw:kein Widerspruch gegen ablehnenden Bescheid?
« Antwort #3 am: 22. Oktober 2023, 12:29:49 »

Ich habe den vorherigen Kommentar hinsichtlich der Beleidigungen sanitarisiert. Sollten das hier so weiter gehen, wird das Thma geschlossen.
Auch hat es nichts mit dem ursprünglichen Thema zu tun, deswegen trenne ich ihn  auch ab!
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LwPersFw

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Antw:kein Widerspruch gegen ablehnenden Bescheid?
« Antwort #4 am: 22. Oktober 2023, 16:44:53 »


Es ist jedenfalls ein absolutes Unding dass so was mit erkrankten Soldaten abgezogen wird, dass sich keiner der Verantwortlichen daran stört dass Rechtsmittel verwehrt werden, und scheinbar ist diese Tatsache was da abgeht gar nicht bekannt, wie ich dem Post von ihnen entnehme. Und ihr beschäftigt euch hier seit Jahren immer wieder mit dem Thema.


Deshalb habe ich Sie gebeten , wörtlich die entscheidenden Passagen aus Ihrem ablehnenden Bescheid zu zitieren, die sich auf die Verweigerung von Rechtsmitteln gegen den Bescheid beziehen.

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christoph1972

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Antw:kein Widerspruch gegen ablehnenden Bescheid?
« Antwort #5 am: 24. Oktober 2023, 13:19:25 »

Nur weil die Rechtsbehelfsbelehrung unter einem Bescheid fehlt, heißt das eben nicht, es wäre kein Widerspruch bzw. die Beschwerde möglich.

Es gelten dann andere Fristen in denen Widerspruch bzw. Beschwerde möglich ist.
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„Pazifisten sind wie Schafe, die glauben, der Wolf sei ein Vegetarier.“

Yves Montand
französischer Schauspieler und Chansonnier
* 13. 10. 1921 - Monsumagno, Italien
† 09. 11. 1991 - Senlis

NinaPl

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Antw:kein Widerspruch gegen ablehnenden Bescheid?
« Antwort #6 am: 09. November 2023, 15:32:10 »

EDIT:   

Ich habe ihren letzten Beitrag gelöscht - nicht weil ich es nicht glaube bzw. den Kameraden respektiere...
... sondern weil Sie nicht aus Ihrem Schreiben zitieren, in dem Ihnen das Recht auf Widerspruch abgesprochen wird.

Denn inzwischen habe ich auch ein Urteil eines Gerichtes zu diesem Thema gefunden.
Klage gegen die Verweigerung der Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art (WbA).

Somit ist der Widerspruch zulässig. Sonst hätte das Gericht die Klage als unzulässig zurückgewiesen.




« Letzte Änderung: 10. November 2023, 07:41:50 von LwPersFw »
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NinaPl

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Antw:kein Widerspruch gegen ablehnenden Bescheid?
« Antwort #7 am: 10. November 2023, 17:57:02 »

Warum postet ihr hier unter meinem Namen? Wenn ihr was editiert dann unter eurem Nickname.

Und ich habe der ZALK eine Email geschrieben dass ich das Statement nochmal brauche.

Und ich hätte auch gerne das Urteil, denn davon weiß ich nichts und das ist eine neue Info.

Mir wurde von der ZALK gesagt das das Verfahren in einem“dauerhaften Schwebezustand“ befindet. Und es keine Rechtsmittel vorsieht.

Ruft doch Montag einfach mal bei der ZALK an, wenn ihr es nicht glaubt. Und dann postet was ihr für eine Info bekommen habt - ich bin gespannt.


Und warum löscht ihr den Beitrag. Das ist respektlos gegenüber dem toten Soldaten.
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LwPersFw

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Antw:kein Widerspruch gegen ablehnenden Bescheid?
« Antwort #8 am: 10. November 2023, 18:29:58 »

Warum postet ihr hier unter meinem Namen? Wenn ihr was editiert dann unter eurem Nickname.

Und ich habe der ZALK eine Email geschrieben dass ich das Statement nochmal brauche.

Und ich hätte auch gerne das Urteil, denn davon weiß ich nichts und das ist eine neue Info.

Mir wurde von der ZALK gesagt das das Verfahren in einem“dauerhaften Schwebezustand“ befindet. Und es keine Rechtsmittel vorsieht.

Ruft doch Montag einfach mal bei der ZALK an, wenn ihr es nicht glaubt. Und dann postet was ihr für eine Info bekommen habt - ich bin gespannt.


Und warum löscht ihr den Beitrag. Das ist respektlos gegenüber dem toten Soldaten.

Ich habe so gehandelt weil es leider Menschen gibt, die dieses Forum benutzen um nicht sachgerechte Beiträge zu formulieren.

Sie haben geschrieben


Ich befinde mich im Rechtsstreit vor dem Sozialgericht gegen die Bundeswehr auf Anerkennung WDB, die ZALK hatte 2019 negativ einen Antrag nach dem EinsatzWVG auf Wiedereinstellung beschieden, dagegen kann man keine Rechtsmittel einlegen.


Wenn Sie in einem laufenden Rechtsverfahren vor Gericht sind, für den der von mir erfragte Bescheid ebenfalls von Relevanz ist, muss er ja in Ihrem Besitz sein.

Und bitte sagen Sie jetzt nicht Sie haben diesen für so wichtigen Bescheid nicht mehr.

Und die ZALK anrufen brauche ich nicht da ich selbst Einsatzgeschädigter bin und meine Rechtsmittel kenne.
Bzw. in den letzten 15 Jahren einige Einsatzgeschädigte betreut und beraten habe, inkl. dem Austausch mit der ZALK.
Siehe auch die von mir zitierte Vorschrift, die für die ZALK bindend ist.


Das Urteil ist

VG Halle, Urteil vom 18.01.2010 - 3 A 120/08

"Der Kläger begehrt von der Beklagten die Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach dem Gesetz zur Regelung der Weiterverwendung nach Einsatzunfällen (EinsatzWVG)."

"Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 08. April 2008, dem Kläger zugestellt am 10. April 2008, ab."

"Am 09. Mai 2008 hat der Kläger beim erkennenden Gericht Klage erhoben."

"Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 08. April 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm einen neuen Bescheid unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen."

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 08. April 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Neubescheidung zur Wiedereinstellung nach dem Einsatz- Weiterverwendungsgesetz (§ 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO)."





Also nochmals meine Bitte:

zitieren Sie aus dem ablehnenden Bescheid die relevanten Abschnitte
+ warum wird der Antrag abgelehnt
+ was wird zum Thema Rechtsmittel angeführt

« Letzte Änderung: 10. November 2023, 20:32:13 von LwPersFw »
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NinaPl

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Antw:kein Widerspruch gegen ablehnenden Bescheid?
« Antwort #9 am: 28. Januar 2024, 10:24:03 »

EDIT: siehe folgenden Beitrag
« Letzte Änderung: 28. Januar 2024, 10:46:51 von LwPersFw »
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Antw:kein Widerspruch gegen ablehnenden Bescheid?
« Antwort #10 am: 28. Januar 2024, 10:45:51 »


Der Bescheid liegt mir nicht vor, ich bekam von meinem damaligen Disziplinarvorgesetzten eine Email in der er mir geschrieben hat das die Voraussetzungen nicht vorliegen.


Das glaube ich Ihnen nicht ... und deshalb habe ich Ihre weiteren - z.T. beleidigenden - Äußerungen gelöscht.

Und werde dies auch weiter tun.


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NinaPl

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Antw:kein Widerspruch gegen ablehnenden Bescheid?
« Antwort #11 am: 29. Januar 2024, 09:35:35 »

Ja löscht es mal ist aber die Wahrheit. Und das ihr hier zensiert zeigt nur wie kaputt die Bundeswehr in ihrer Struktur ist.

Und danke das sie meinen Beitrag gelöscht haben wahrscheinlich bin ich bald die nächste die frei dreht.

Warum hab ich hier ja dagelegt.
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Antw:kein Widerspruch gegen ablehnenden Bescheid?
« Antwort #12 am: 29. Januar 2024, 12:07:07 »

Und ich wiederhole mich...


Ich habe so gehandelt weil es leider Menschen gibt, die dieses Forum benutzen um nicht sachgerechte Beiträge zu formulieren.

Sie haben geschrieben


Ich befinde mich im Rechtsstreit vor dem Sozialgericht gegen die Bundeswehr auf Anerkennung WDB, die ZALK hatte 2019 negativ einen Antrag nach dem EinsatzWVG auf Wiedereinstellung beschieden, dagegen kann man keine Rechtsmittel einlegen.


Wenn Sie in einem laufenden Rechtsverfahren vor Gericht sind, für den der von mir erfragte Bescheid ebenfalls von Relevanz ist, muss er ja in Ihrem Besitz sein.

Und bitte sagen Sie jetzt nicht Sie haben diesen für so wichtigen Bescheid nicht mehr.


D.h. nicht das ich Ihnen nicht Erfolg bei Ihrem Kampf vor Gericht wünsche.

Ich habe Ihnen die rechtlichen Grundlagen genannt, die bei Ihnen zum Tragen gekommen sein könnten, habe Ihnen ein Urteil mit entsprechendem Tenor in Ihrem Sinne genannt.

Und dieses Forum ist ein rein privates Forum, an dem die Bw in keiner Weise beteiligt ist, bzw. darauf Einfluss nimmt.

Wenn Sie auf der sachlichen Ebene bleiben - auch wenn es nicht einfach ist - , können Sie gern hier weiter schreiben. Denn wir tragen nicht die Schuld an den durch Sie genannten Ereignissen.

Wie wäre es z.B. meine Frage zu beantworten:

Hallo und Vielen Dank für die Informationen.

Es ist bedauerlich das es so verlaufen ist!

Ich würde aber gern Nachfragen stellen, damit es bei Mitlesern nicht zu Missverständnissen kommt.


1. Es lagen keine Hinderungsgründe für eine Einstellung in das Wehrdienstverhältnis besonderer Art vor ?

§ 6 Abs 5 , Satz 2 EinsatzWVG

"Satz 1 gilt nicht, wenn

1. die gesundheitliche Schädigung nicht ausschlaggebend für die Nichteingliederung in das Arbeitsleben ist,

2. die gesundheitliche Schädigung eine bereits erfolgte Eingliederung in das Arbeitsleben nicht behindert,

3. die Einstellung nicht das Erreichen eines der Ziele des § 4 Absatz 1 erwarten lässt,

4. Einsatzversorgung nach § 63f des Soldatenversorgungsgesetzes gewährt worden ist oder

5. eine Einstellung nach Satz 1 bereits zu einem inzwischen wieder beendeten Wehrdienstverhältnis geführt hat."





Und was hat Ihnen die Bw im dem Schreiben mitgeteilt - mit dem die Anerkennung einer WDB abgelehnt wurde ?
Zumindest dieses muss ja in Ihrem Besitz sein - da Sie dies aktuell gerichtlich überprüfen lassen.

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NinaPl

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Antw:kein Widerspruch gegen ablehnenden Bescheid?
« Antwort #13 am: 30. Januar 2024, 14:49:00 »

Ich habe eben tatsächlich einen von der ZALK am Telefon gehabt, er wollte mir aber keine Auskunft zu der Klage geben und hat nur gefragt in was für einer Verbindung ich das Urteil bekommen habe.

Und dann wollte er mich verbal Maßregeln.

Die haben mich nach Strich u Faden von vorne bis hinten verarscht. Und sorry für die Wortwahl aber in dem Fall stimmt es tatsächlich. Und dann durfte ich mir noch anhören ich sei nicht der Nabel der Welt.

Oh wow, da hat der direkt seine Fassade fallen lassen. Es ist den bei der Zalk einfach total egal alles.

Ich telefoniere gleich mit meiner Rechtsanwältin und ich werde auch Klage einreichen. 2020 wurde ein Gutachten erstellt und ein Einsatzschaden festgestellt und dann will ich mal wissen wie das vor Gericht gewertet wird.

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LwPersFw

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Antw:kein Widerspruch gegen ablehnenden Bescheid?
« Antwort #14 am: 30. Januar 2024, 15:03:50 »


Ich telefoniere gleich mit meiner Rechtsanwältin und ich werde auch Klage einreichen. 2020 wurde ein Gutachten erstellt und ein Einsatzschaden festgestellt und dann will ich mal wissen wie das vor Gericht gewertet wird.


Sie sind doch seit 2019 vor Gericht... dort hätte Ihr Rechtsvertreter das Gutachten doch schon längst in das Verfahren einbringen können...


Und ich bitte Sie jetzt ein letztes Mal meine konkreten Fragen auch konkret zu beantworten.

Tun Sie dies nicht werde ich das Thema schließen.



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