Das liest sich teilweise alles etwas durcheinander gewürfelt!
Du hast doch geschrieben du hast einen kompetenten Lotsen. Der müsste doch langsam mal etwas Struktur in diese Verwirrungen bringen.
Das Verfahren zur Aufnahme in die Schutzzeit ist von einem WDB Verfahren unabhängig. Es handelt sich um zwei verschiedene Verwaltungsverfahren.
Aus meiner Sicht gibt es auch garkeinen Grund sich so sehr gegen die Aufnahme in die Schutzzeit zu wehren. Es besteht für den Betroffenen nach Aufnahme in die Schutzzeit zu jeder Zeit die Möglichkeit einen Antrag auf Einleitung eines DU-Verfahrens zu stellen.
Während der Schutzzeit stehen dir als SAZ dann auch umfangreiche Möglichkeiten zur Verfügung, neben der medizinischen Rehabilitation / Versorgung auch Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation /Wiedereingliederung in Anspruch zu nehmen.
Ich habe persönlich noch nicht den Eindruck, dass bei dir die notwendigen Strukturen geschaffen wurden, um in deinem Zustand aus der Bundeswehr auszuscheiden. Ich kann diese Reaktion - sofort raus aus der Bundeswehr (Vermeidungsverhalten) absolut nachvollziehen. Aber ich habe den Eindruck, dass neben deinen verwürfelten Emotionen und Gedanken auch noch ziemlich wenig Struktur für deine mittelfristige bis langfristige Zukunft vorhanden sind.
Ich respektiere deine Entscheidung, aber bist du dir sicher gut informiert und beraten worden zu sein?
Ich habe ehrlich gesagt nicht den Eindruck.
Nach meiner Bewertung sprechen nur dein Drang die BW schnellstmöglich zu verlassen und damit dein Vermeidungsverhalten dagegen in die Schutzzeit aufgenommen zu werden. Organisatorisch wäre die Aufnahme in die Schutzzeit nur von Vorteil. Du wärst medizinisch weiterhin in den bekannten Strukturen versorgt. Hast du dir überhaupt schon ein ziviles ärztlich therapeutisches Netzwerk aufgebaut, in das du gleitend ohne lange Wartezeiten übergehen kannst?
Weiter könntest du dich in Ruhe orientieren, strukturieren und mit Unterstützung dir einen Plan ausarbeiten wie es mittel bis langfristig weiter geht. Du währst finanziell und medizinisch versorgt und könntest dich auf das wesentliche konzentrieren.
Ich kenne deinen individuellen persönlichen Fall nicht. Deshalb kann man keine Empfehlungen abgegeben. Aber das was ich schreibe ist mein persönlicher Eindruck von dem was ich von dir gelesen habe.
Die besten Grüße
Dem Genannten kann ich mich nur anschließen.
Auch aus meiner Sicht brauchen Sie dringend sachgerechte Beratung
vor Ort !
Auszüge A1-1340/110-5000
"3 Regelungen zur Schutzzeit
3.1 Allgemeines
Steht fest, dass eine nicht nur geringfügige gesundheitliche Schädigung infolge eines
Einsatzunfalls vorliegt und die einsatzgeschädigte Person weiterhin medizinische Leistungen und/
oder Leistungen zur beruflichen Qualifizierung benötigt, um die Aufnahme der bisherigen beruflichen
Tätigkeit, eine Weiterverwendung nach dem EinsatzWVG
oder eine sonstige Eingliederung in das
Arbeitsleben zu erreichen, tritt die einsatzgeschädigte Person
kraft Gesetzes in die Schutzzeit ein.
Die Schutzzeit beginnt mit der Feststellung des Einsatzunfalls und endet mit der Feststellung,
dass die Ziele erreicht sind oder voraussichtlich nicht mehr erreicht werden können. Die Schutzzeit
endet spätestens mit Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird.
Nach Beginn von
Leistungen der beruflichen Qualifizierung nach § 3 EinsatzWVG gilt eine
zeitliche Befristung der Schutzzeit auf
längstens fünf Jahre. Es besteht die Möglichkeit der
Verlängerung der Schutzzeit um bis zu drei Jahre, sofern in dieser Zeit das Erreichen der Ziele der
Schutzzeit zu erwarten ist.
VII ZALK/ZeKos 1 ZALK teilt den Betroffenen über die zuständigen (Disziplinar-) Vorgesetzten
mit einem Informationsschreiben gegen Empfangsbekenntnis die Aufnahme in die Schutzzeit mit.
Gleichzeitig wird sie oder er über die mögliche Dauer der Schutzzeit, die Beendigungsgründe und die
Rechtsstellung während der Schutzzeit informiert. Über die Aufnahme in die Schutzzeit ist die
personalbearbeitende Dienststelle zu informieren.
Die Dauer der Verlängerung der Schutzzeit sowie das Ende der Schutzzeit werden durch
VII ZALK/ZeKos 1 ZALK auf Grundlage der Bewertung der für die medizinischen
oder beruflichen
Leistungen zuständigen Stellen festgestellt und der einsatzgeschädigten Person über die zuständige
(Disziplinar-) Vorgesetzte oder den zuständigen (Disziplinar-) Vorgesetzten schriftlich gegen
Empfangsbekenntnis mitgeteilt.
Darüber hinaus sind der Sanitätsdienst der Bundeswehr, der Sozialdienst der Bundeswehr und ggf. der
Berufsförderungsdienst der Bundeswehr zu informieren, dass die einsatzgeschädigte Person den
gesetzlichen Regelungen zur Schutzzeit unterliegt.
Die zuständigen personalbearbeitenden Dienststellen haben sicherzustellen, dass
Einsatzgeschädigte aus ihrem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis während der Schutzzeit
wegen
durch den Einsatzunfall bedingter Dienstunfähigkeit nur auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt
oder entlassen werden.
Entsprechende Anträge sind nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu
bearbeiten.
VII ZALK/ZeKos 1 ZALK ist durch die zuständige personalbearbeitende Dienststelle zu
informieren, wenn eine einsatzgeschädigte Person ihre Versetzung in den Ruhestand
oder ihre
Entlassung wegen Dienstunfähigkeit beantragt.Die
Leistungen zur beruflichen Qualifizierung (nicht Höherqualifizierung) nach § 3 EinsatzWVGsind Leistungen, die erforderlich sind, um die Erwerbsfähigkeit entsprechend der Leistungsfähigkeit zu
erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und somit die Wiederaufnahme der
bisherigen beruflichen Tätigkeit, eine Weiterverwendung nach dem EinsatzWVG oder eine sonstige
Eingliederung in das Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern.
Hierunter fallen insbesondere die
Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes, die Berufsvorbereitung, die Berufsaus- und
-weiterbildung sowie eine erforderliche Schulausbildung. Leistungen in diesem Sinne werden nur
gewährt, soweit kein (vorrangiger) gleichartiger Anspruch auf berufliche Qualifizierung nach sonstigem
deutschem, überstaatlichem oder zwischenstaatlichem Recht besteht (z. B. Berufsförderung nach dem SVG).
A-1340/110
"1.1.2 Berufsförderung
106. Das BAPersBw koordiniert die Gewährung von Leistungen zur beruflichen Qualifizierung nach § 3 EinsatzWVG."