Der Dienstherr bekommt nur über einen Weg privaten Besitz des Soldaten:
"Beschlagnahme ist die Wegnahme eines Gegenstandes, um ihn in amtliche Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.
Da Durchsuchungen und Beschlagnahmen schwerwiegende Eingriffe in die Rechte der Einzelnen darstellen, sind sie grundsätzlich nur nach truppendienstrichterlicher Zustimmung (Ausnahme: Gefahr im Verzug, s. u.) zulässig."
D.h. nichts damit zu tun, dass der Soldat bestimmten Restriktionen zur Nutzung privater IT unterworfen werden kann, bzw. muss. Z.B. durch Aussprechen entsprechender Verbote.
Siehe u.a. A-1130/17 Absicherung von Einrichtungen , bzw. A1-1130/0-8001 , Nr. 225, 237, 246
Z.B. kann der Befehl lauten:
"Aus zwingenden dienstlichen Gründen ist ab sofort bis auf Weiteres keine Nutzung privater Handys gestattet.
Diese sind ausschließlich ausgeschaltet im Spind zu verwahren und dürfen nicht eingeschaltet werden."
Kontrolle des Befehls durch die Vorgesetzten. Und bei Verstoß disziplinare Ahndung des Einzelnen.
Nur zur Verdeutlichung --- sollte dieser Befehl missachtet werden und nachweislich eine schwerwiegende Folge (z.B. Gefährdung der konkreten Auftragserfüllung) eintreten...
"Wehrstrafgesetz (WStG)
§ 19 Ungehorsam
(1) Wer einen Befehl nicht befolgt und dadurch wenigstens fahrlässig eine schwerwiegende Folge (§ 2 Nr. 3) verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat
1. wenigstens fahrlässig die Gefahr eines schweren Nachteils für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft der Truppe oder
2. fahrlässig den Tod oder eine schwere Körperverletzung eines anderen (§ 226 des Strafgesetzbuches) verursacht."
Darauf würde ich bei der Befehlsgebung unmissverständlich hinweisen und das auch kein "Auge zugedrückt" wird...