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Autor Thema: Einsatz auf DP mit höherer Besoldung, hier: Besoldung  (Gelesen 531 mal)

Tjaark9603

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Einsatz auf DP mit höherer Besoldung, hier: Besoldung
« am: 01. Dezember 2023, 11:00:08 »

Guten Tag in die Runde,

seit November 2022 arbeite ich auf einem DP mit einer höheren Besoldungsgruppe (A13), kann aber gemäß Perser aufgrund fehlender Laufbahnausbildung (BLS) nicht auf den DP versetzt oder kommandiert werden. Über Kameraden habe ich jetzt erfahren, dass in ähnlichen Fällen trotzdem Ausgleichszahlungen möglich waren. Aktuell arbeite ich vollumfänglich in der Position und rundherum sind alle zufrieden mit meiner Leistung. Mein nächster Vorgesetzter (fachlich) und mein Chef waren sich jedoch damals sicher, dass keine Möglichkeit besteht, mir diese Mehrleistung zu vergüten.
Ich soll die Aufgaben des DP auch noch bis zu meinem DZE Mitte nächsten Jahres wahrnehmen und hätte damit 1,5 Jahre diese höherwertige Tätigkeit durchgeführt. Während der Tätigkeit habe ich auch in Urlaubs- und Abwesenheitsphasen meinen A14er vertreten.

Meine Tätigkeit macht mir unheimlich viel Spaß, ich bin glücklich diese Verantwortung zu haben und Erfahrung sammeln zu können, nur fühlt es sich falsch an nicht das Geld dafür zu bekommen.
Vielleicht kann mir in diesem Kreise ja jemand einen Tipp geben, wo ich mich belesen kann oder welche Möglichkeiten ich habe.

Vielen Dank schon im Voraus für eure Hilfe.
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Ralf

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Antw:Einsatz auf DP mit höherer Besoldung, hier: Besoldung
« Antwort #1 am: 01. Dezember 2023, 11:20:35 »

Wenn alles richtig gelaufen ist, dann ist der DP im OSP auf deine Besoldungsstufe herabdotiert worden, weil du ihn formal nicht wahrnehmen kannst. Mit der Herabdotierung sind auch die entsprechenden Tätigkeiten in der Taxonomie anzupassen, bspw. von "bewertet" hin zu "Mitarbeit bei der Bewertung".
Eine "Ausgleichszahlung" kann es aufgrund der fehlenden formalen Voraussetzungen nicht geben.
Im übrigen ist das ja auch nicht der Fall, wenn bspw. ein Oberstlt A15 auf einen A16-DP versetzt wird und im Beförderungsstau (teilweise über zwei Jahre) steht. Da nimmt er auch die höherwertigen Aufgaben wahr und erhält keine Ausgleichzahlung.
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alpha_de

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Antw:Einsatz auf DP mit höherer Besoldung, hier: Besoldung
« Antwort #2 am: 01. Dezember 2023, 11:31:47 »

Ausgleichszahlungen gab es mal für Beamte, aber mittlerweile ist auch dieser Passus im BBesG gestrichen worden.

Auch für die jahrelange Wahrnehmung einer höherwertigen Tätigkeit (die Wartezeiten liegen in einigen Bereichen bei fast 4 Jahren).gibt es keinerlei Ausgleich.
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Tjaark9603

  • Gast
Antw:Einsatz auf DP mit höherer Besoldung, hier: Besoldung
« Antwort #3 am: 01. Dezember 2023, 11:32:54 »

An sich nehme ich den Dienstposten vollumfänglich wahr, bzw. darüber hinaus auch regelmäßig die A14 Tätigkeit. Es wurde an sich auch nichts umbewertet, da ich weder kommandiert noch versetzt wurde. Stattdessen sitze ich "offiziell" auf einem A12 DP in einer anderen Kompanie. Ich nehme nur Ablauforganisatorisch in Vollzeit die A13 Tätigkeit und auch die dazugehörigen Vorgesetztenverhältnisse, Pflichten und Aufgaben wahr, und vertrete den A14er darüberhinaus. Den Dienstgrad kann ich aktuell ja nicht dafür erlangen, da ich nicht versetzt wurde (fehlender BLS).

Ich bin jetzt auch nur darauf gekommen, weil mir von einem Kameraden der vom BLS zurückkam von Lehrgangskameradenberichtet hat wo es in ähnlichen Fällen zu Ausgleichszahlungen gekommen ist.
Wenn es keine Möglichkeit gibt, dann ist es natürlich schade. Eine weitere Bundeswehreigenheit, die ich im Zivilen Leben dann wahrscheinlich nicht mehr erleben werde.

Die Problematik des Beförderungsstaus ist mir von Vorgesetzten auch bekannt die unter der Thematik leiden.. Seltsam, dass das rechtens ist.

@alpha_de und Ralf, danke für die schnelle aber ernüchternde Antwort.
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Ralf

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Antw:Einsatz auf DP mit höherer Besoldung, hier: Besoldung
« Antwort #4 am: 01. Dezember 2023, 12:52:43 »

Wenn du nicht auf diesen DP versetzt wurdest, muss eine DP-fremde Verwendung über 3 Monate angezeigt und über 6 Monate durch die PersFhrg bewilligt worden sein. Und hierbei würde dann auch stehen, dass du keine höherwertigen Tätigkeiten wahrnimmst (weil du eben nicht dafür ausgewählt und besoldet wirst; auch wenn du es de facto das machst, machst du es formal nicht, du könntest bspw. ablehnen, diese höherwertigen Tätigkeiten zu machen und dort nur die A12-wertigen zu machen). Ist halt alles Theorie, nur die Beantragung bei der PersFhrg, die müsste auf jeden Fall gemacht worden sein, denn das taucht ja auch in deiner BU als Tätigkeit auf.
Zitat
Der Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung (§ 18 des Bundesbesoldungsgesetzes) gebietet, dass Soldaten nur auf Dienstposten (DP) zu verwenden sind, deren Dotierung gemäß den Organisationsgrundlagen mindestens ihrer Besoldungsgruppe entspricht. Anderseits erfordern moderne Streitkräfte mit Blick auf die Einsatzausrichtung personelle Flexibilität. Daher dürfen Soldaten/Soldatinnen, abweichend von dem ihnen mit Personalverfügung übertragenden DP, vorübergehend auch mit der Wahrnehmung von Aufgaben betraut werden, die für die -sowohl hinsichtlich des Dienstgrades als auch der Ausbildung- andere, auch höher oder niedriger dotierten DP, zugeordnet sind, soweit sie eine entsprechende Befähigung haben.

Bei der Entscheidung der zuständigen Vorgesetzten, Soldaten/Soldatinnen vorübergehend mit der Wahrnehmung von Aufgaben zu betrauen, die anderen DP zugeordnet sind, sind nicht vertretbare Benachteiligungen oder Begünstigungen der Betroffenen zu vermeiden. Eine nicht mehr vertretbare Benachteiligung könnte sich z.B. durch Überforderung ergeben, wenn sich der nicht-dienstpostengerechte Einsatz, also die Übertragung zusätzlicher Aufgaben bei gleichzeitigem Verbleib auf dem bisherigen DP, über einen längeren Zeitraum erstreckt. Hierzu zählt auch die Wahrnehmung zusätzlicher Aufgaben eines gleich bewerteten DP. Nicht zumutbare Benachteiligungen können sich z.B. bei negativen Auswirkungen auf die Förderung der betroffenen Soldatin oder des betroffenen Soldaten ergeben, z.B. wenn wegen Wahrnehmung der zusätzlichen Aufgaben keine dienstliche Abkömmlichkeit zur Umsetzung einer Förderungsmaßnahme besteht (vgl. Bezug 1 Nr. 102).

Bei der Zustimmungsentscheidung der PersBSt ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die Zustimmung wird regelmäßig zu versagen sein, wenn die vorübergehende Übertragung der Aufgaben eines Offizier-DP auf Unteroffiziere beantragt wird. Die Übertragung lediglich von Teilaufgaben, die einem DP zugeordnet sind, bleibt hiervon unberührt und ist im Sinne, des Erlasses (Bezug 1) nicht melde- oder zustimmungspflichtig. Die gezeigten Leistungen sind dabei u.a. in Beurteilungen angemessen zu berücksichtigen.
« Letzte Änderung: 01. Dezember 2023, 12:59:24 von Ralf »
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