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in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Bildungsmaßnahme nach § 5 (Ermessensfreistellung) mit EU  (Gelesen 1121 mal)

gs1122

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SaZ 12

Moin,

eine Frage:

Ich habe noch Dienstzeit bis zum 30.04.2024.

Ab dem 15.02.2024 beginnt meine Ausbildung.
Hierfür habe ich eine Ermessensfreistellung nach § 5 bekommen. Die Freistellung gilt allerdings AB DEM 01.03.2024, da ich für den Zeitraum 15.02. - 29.02. genommen habe.

Also: 15.02. - 29.02. EU
Ausbildungsbeginn: 15.02.
ab 01.03. - 30.04. (DZE) Freistellung nach § 5

Meine Frage bezieht sich auf den Zeitraum, in der ich EU habe, also 15.02. - 29.02., d.h. Februar habe ich bei der Bundeswehr EU, gleichzeitig fängt aber in dem Zeitraum meine Ausbildung an.

BVA ist der Meinung, dass ich für den halben Februar keinen Gehalt erhalten werde, obwohl ich dort EU eingereicht habe. Ich habe in dem Zeitraum Eu eingereicht, damit ich für Februar noch meinen vollen Gehalt ausbezahlt bekomme und dass nichts gekürzt wird.

Kann das BVA meinen Gehalt für Februar kürzen, obwohl meine Ermessensfreistellung erst ab 01.03. gültig ist?

LG

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LwPersFw

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Antw:Bildungsmaßnahme nach § 5 (Ermessensfreistellung) mit EU
« Antwort #1 am: 06. Dezember 2023, 13:39:28 »

Rufen Sie nochmal beim BVA an und erfragen die Rechtsgrundlage auf der diese Kürzung beruht.

Also BBesG , § X ... , oder SVG § X ...

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Auso..

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Antw:Bildungsmaßnahme nach § 5 (Ermessensfreistellung) mit EU
« Antwort #2 am: 06. Dezember 2023, 18:11:22 »

SaZ 12

Moin,

eine Frage:

Ich habe noch Dienstzeit bis zum 30.04.2024.

Ab dem 15.02.2024 beginnt meine Ausbildung.
Hierfür habe ich eine Ermessensfreistellung nach § 5 bekommen. Die Freistellung gilt allerdings AB DEM 01.03.2024, da ich für den Zeitraum 15.02. - 29.02. genommen habe.

Also: 15.02. - 29.02. EU
Ausbildungsbeginn: 15.02.
ab 01.03. - 30.04. (DZE) Freistellung nach § 5

Meine Frage bezieht sich auf den Zeitraum, in der ich EU habe, also 15.02. - 29.02., d.h. Februar habe ich bei der Bundeswehr EU, gleichzeitig fängt aber in dem Zeitraum meine Ausbildung an.

BVA ist der Meinung, dass ich für den halben Februar keinen Gehalt erhalten werde, obwohl ich dort EU eingereicht habe. Ich habe in dem Zeitraum Eu eingereicht, damit ich für Februar noch meinen vollen Gehalt ausbezahlt bekomme und dass nichts gekürzt wird.

Kann das BVA meinen Gehalt für Februar kürzen, obwohl meine Ermessensfreistellung erst ab 01.03. gültig ist?

LG

Im Zeitraum von EU darf keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen werden (eigentlich)

Versuche deine Freistellung ab dem 15.02. anzufragen.

Bis zum offiziellen DZE hast du Anspruch auf dein normales Gehalt, außer du hättest Sonderurlaub ohne Bezüge.

Falls die Freistellung an 15.02. nicht klappen sollte nimm am besten Überstunden etc. Neben Zeitausgleich darf auch gearbeitet werden. Neben EU nicht.

Würde vorab aber wie gesagt mit dem BFD schnellstmöglich reden wegen Freistellung zum Ausbildungsbeginn
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F_K

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Antw:Bildungsmaßnahme nach § 5 (Ermessensfreistellung) mit EU
« Antwort #3 am: 06. Dezember 2023, 19:13:52 »

Hinweis:

Ob und wann im Urlaub gearbeitet werden darf, ist eine komplexe Rechtsfrage - hier würde ich, bei einem Ausbildungsverhältnis mit anschließender Freistellung eher in Richtung ja tendieren.

Daher halte ich LwPersFw Ratschlag für richtig und zielführend.
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LwPersFw

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Antw:Bildungsmaßnahme nach § 5 (Ermessensfreistellung) mit EU
« Antwort #4 am: 07. Dezember 2023, 06:16:46 »


Im Zeitraum von EU darf keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen werden (eigentlich)


Der Soldat geht keiner Erwerbstätigkeit nach, sondern einer bewilligten Bildungsmaßnahme nach § 5 SVG.

"5087. Erfolgt eine Förderung unter Freistellung vom militärischen Dienst und wird der maximale Umfang einer möglichen
Ermessensfreistellung genutzt, darf die Förderung nach § 5 Abs. 4 SVG unter Einbringung von Erholungsurlaub und/oder
Sonderurlaub und/oder Ausgleich für besondere zeitliche Belastungen (unter Beachtung der Nrn. 5085 und 5088)
frühestens einen Monat vor Gewährung der Ermessensfreistellung beginnen."

5088. Die Förderungsberechtigten haben alles ihnen Zumutbare zur Vermeidung oder Verkürzung
einer Ermessensfreistellung beizutragen. Dabei darf aus Fürsorgegründen nicht auf das Einbringen von
Erholungsurlaub, Zeitausgleich oder Ähnlichem verwiesen werden. Förderungsberechtigte können zur
Vermeidung oder Verkürzung einer Ermessensfreistellung jedoch freiwillig einen größeren Umfang
(z. B. zwei oder drei Monate) an Erholungsurlaub und/oder Sonderurlaub und/oder Ausgleich für
besondere zeitliche Belastungen unter Beachtung der Nrn. 5085 und 5087 einbringen, sofern der
frühestmögliche Förderungsbeginn (maximaler Zeitraum einer Ermessensfreistellung plus ein Monat,
vgl. Nr. 5087) nicht überschritten wird.

A1-1355/0-5019


Deshalb benötigen wir die Beantwortung dieser Frage, bevor weiter spekuliert wird:

Rufen Sie nochmal beim BVA an und erfragen die Rechtsgrundlage auf der diese Kürzung beruht.

Also BBesG , § X ... , oder SVG § X ...


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gs1122

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Antw:Bildungsmaßnahme nach § 5 (Ermessensfreistellung) mit EU
« Antwort #5 am: 07. Dezember 2023, 08:10:31 »

Rufe BVA gleich an.



Ich habe bewusst die Freistellung ab dem 01.03. beantragt, weil BVA mir mitteilte, dass ich von zwei Arbeitgebern gleichzeitig nicht bezahlt werden darf, ...bezahlt werden ja, aber darf aufgrund meiner Freistellung keine Vorteile gegenüber den anderen Soldaten haben, also quasi kein 100% Ausbildungsgehalt + 100 % BW Gehalt, sondern 100 % Ausbildungsgehalt + die Differenz zum BW Gehalt, sodass ich am Ende X + Y = 100% BW Gehalt erhalte.

Um diese Kürzung zu vermeiden, wenigstens nur für den Februar, habe ich für den halben Monat EU (15.02. - 29.02.) genommen, damit ich 100 % Ausbildungsgehalt + 100 % BW Gehalt erhalte.

Hoffe ihr blickt da durch...
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Angemon84

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Antw:Bildungsmaßnahme nach § 5 (Ermessensfreistellung) mit EU
« Antwort #6 am: 07. Dezember 2023, 09:48:17 »

weil BVA mir mitteilte, dass ich von zwei Arbeitgebern gleichzeitig nicht bezahlt werden darf,
Interessant. Bei mir liegt eine ähnliche Konstellation vor:
DZE am 02.04.2024
Laufbahnausbildung beim Zoll beginnt ab 01.03.2024

Ich nehme ab dem 01.03.2024 Erholungsurlaub, weil mir keine Freistellung vom Dienst zusteht. D.h. dachte ich eigentlich, reguläre Bezüge vom BVA als SaZ bis DZE zu erhalten und ab März zusätzlich über ein anderes BVA bzw. Zoll die Anwärterbezüge. Mal schauen, was passiert. ???
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didi62

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Antw:Bildungsmaßnahme nach § 5 (Ermessensfreistellung) mit EU
« Antwort #7 am: 07. Dezember 2023, 12:26:32 »

Für Zeiten von EU (gleiches gilt für Abgeltung von Überstunden etc.) erfolgt keine Anrechnung von Einkommen aus der Fachausbildung. Dieses müsste aber durch den BFD im Bescheid so bescheinigt werden.
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gs1122

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Antw:Bildungsmaßnahme nach § 5 (Ermessensfreistellung) mit EU
« Antwort #8 am: 07. Dezember 2023, 12:41:31 »

Für Zeiten von EU (gleiches gilt für Abgeltung von Überstunden etc.) erfolgt keine Anrechnung von Einkommen aus der Fachausbildung. Dieses müsste aber durch den BFD im Bescheid so bescheinigt werden.

Das heißt?
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gs1122

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Antw:Bildungsmaßnahme nach § 5 (Ermessensfreistellung) mit EU
« Antwort #9 am: 07. Dezember 2023, 12:47:18 »

BVA:

Gem. § 9a Abs. 1 Satz 1 BbesG kann ein erzieltes anderes Einkommen auf die Besoldung angerechnet werden, wenn der Soldat für eine Zeit nicht zur Dienstleistung verpflichtet war.

Verwaltungsvorschrift zu § 9a:  Zeiten mit Anspruch auf Besoldung, in denen eine Verpflichtung zur Dienstleistung nicht besteht, liegen gem. der VwV u.a. auch bei Urlaub vor.
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LwPersFw

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Antw:Bildungsmaßnahme nach § 5 (Ermessensfreistellung) mit EU
« Antwort #10 am: 08. Dezember 2023, 07:35:23 »

@didi62 hat die nötige Fachkompetenz ...

Empfehlung: per PN versuchen zu klären...

Und am Ende hier hier richtige Lösung einstellen -- vor allem wenn das Handeln des BVA so korrekt ist ! Erspart Anderen in diese "Falle" zu tappen...
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didi62

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Antw:Bildungsmaßnahme nach § 5 (Ermessensfreistellung) mit EU
« Antwort #11 am: 08. Dezember 2023, 09:44:16 »

@didi62 hat die nötige Fachkompetenz ...

Empfehlung: per PN versuchen zu klären...

Und am Ende hier hier richtige Lösung einstellen -- vor allem wenn das Handeln des BVA so korrekt ist ! Erspart Anderen in diese "Falle" zu tappen...

Wie der Autor gs1122 bereits geschrieben hat:
Gem. § 9a Abs. 1 Satz 1 BbesG kann ein erzieltes anderes Einkommen auf die Besoldung angerechnet werden, wenn der Soldat für eine Zeit nicht zur Dienstleistung verpflichtet war.

Verwaltungsvorschrift zu § 9a:  Zeiten mit Anspruch auf Besoldung, in denen eine Verpflichtung zur Dienstleistung nicht besteht, liegen gem. der VwV u.a. auch bei Urlaub vor.

Heißt im Klartext dass ein Einkommen das während eines Erholungsurlaubs erzielt wird nicht angerechnet wird, da in dieser Zeit keine Dienstleistungspflicht besteht - Dies gilt natürlich auch für Zeiten Ihnen z. B. Überstunden abgebaut werden.

Da ja Erholungsurlaub vorrangig der Erholung dienen soll, sollte das natürlich vorher mit dem DV in Verbindung mit dem BFD abgeklärt werden.
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Angemon84

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Antw:Bildungsmaßnahme nach § 5 (Ermessensfreistellung) mit EU
« Antwort #12 am: 08. Dezember 2023, 13:18:29 »


Heißt im Klartext dass ein Einkommen das während eines Erholungsurlaubs erzielt wird nicht angerechnet wird, da in dieser Zeit keine Dienstleistungspflicht besteht - Dies gilt natürlich auch für Zeiten Ihnen z. B. Überstunden abgebaut werden.

Da ja Erholungsurlaub vorrangig der Erholung dienen soll, sollte das natürlich vorher mit dem DV in Verbindung mit dem BFD abgeklärt werden.

Danke für die Klarstellung.
Dann werde ich beim Zoll wieder absagen. Für "umsonst" muss ich meine Arbeitskraft während dem Erholungsurlaub nicht anbieten. Dann mache ich lieber Erholungsurlaub und beantrage danach Bürgergeld.... 8)
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Angemon84

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Antw:Bildungsmaßnahme nach § 5 (Ermessensfreistellung) mit EU
« Antwort #13 am: 08. Dezember 2023, 13:25:35 »

Sorry für den letzten Post.
Ich habe die doppelte Negation fehlinterpretiert.
Also, wenn Soldat in EU: keine Abrechnung des zweiten Einkommens, da nicht zur Dienstleistung verpflichtet...
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MaikG

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Antw:Bildungsmaßnahme nach § 5 (Ermessensfreistellung) mit EU
« Antwort #14 am: 10. Dezember 2023, 14:02:20 »


Heißt im Klartext dass ein Einkommen das während eines Erholungsurlaubs erzielt wird nicht angerechnet wird, da in dieser Zeit keine Dienstleistungspflicht besteht - Dies gilt natürlich auch für Zeiten Ihnen z. B. Überstunden abgebaut werden.

Da ja Erholungsurlaub vorrangig der Erholung dienen soll, sollte das natürlich vorher mit dem DV in Verbindung mit dem BFD abgeklärt werden.
Auch wenn du dich hinterher doch anders entschieden hast.. Allein der Gedankengang..
Du bist davon ausgegangen, dass du zwei Wochen deines Urlaubs dafür einsetzen musst eine Ausbildung beim Zoll mit gesichertem Arveitsplatz antreten zu können und hättest dich dagegen entschieden, wenn diese zwei Wochen nicht doppelt vergütet worden wären (du hättest ja dennoch ein normales Gehalt erhalten, nur eben zwei Wochen Urlaub eingesetzt)? Dein ernst?
Mit so einer Einstellung ist Bürgergeld genau dass, was du früher oder später beziehen wirst.
Zitat
Danke für die Klarstellung.
Dann werde ich beim Zoll wieder absagen. Für "umsonst" muss ich meine Arbeitskraft während dem Erholungsurlaub nicht anbieten. Dann mache ich lieber Erholungsurlaub und beantrage danach Bürgergeld.... 8)
« Letzte Änderung: 10. Dezember 2023, 16:55:48 von Ralf »
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