Um @Ralf zu ergänzen...
Die Gemeinsame Arbeitshilfen und Informationen für die Personalbearbeitung (GAIP) in der Abteilung VI (Reservisten) des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr
führen aus ( sie sind Arbeitshilfe für das Fachpersonal und Nachschlagewerk für alle Reservisten ) :
GAIP 104-04-00 Reserveoffizieranwärter*innen außerhalb des Wehrdienstes (ROA a.d.W.)
"11. Einstellung mit zunächst vorläufig verliehenen höheren Dienstgrad „Oberfähnrich“ nach § 48 Abs. 3 i.V.m. § 23 Abs. 4 SLV
11.1. Allgemeines
Bewerbende für die Laufbahn der Offiziere der Reserve des Truppendienstes außerhalb des Wehrdienstes die ein Hochschulstudium mindestens mit einem Bachelorabschluss
oder einen gleichwertigen Abschluss vorweisen können, sind mit dem zunächst vorläufig zu verleihenden höheren Dienstgrad „OFähnr“ einzustellen.
11.2. ergänzende Zulassungsvoraussetzungen
Hochschulstudium mindestens mit einem Bachelorabschluss oder einem gleichwertigen Abschluss."
"11.5. Assessmentverfahren
Die Ausführungen unter Pkt. 5. sind auch für das Verfahren „Einstellung nach § 48 Abs. 3 i.V.m. § 23 Abs, 4 SLV anzuwenden."
"5. Assessmentverfahren
Nach Eingang der Bewerbungsunterlagen wird die Bewerbung ausgewertet und geprüft.
Sollten sich die Bewerbenden im Rahmen der Bestenauslese (schulische bzw. akademische Leistungen) durchsetzen, erfolgt die Einladung zum Assessmentverfahren.
Die Entscheidung über eine Zulassung nach § 48 (2) SLV in die Laufbahn a.d.W erfolgt im Rahmen einer Bestenauslese (Eignungsreihenfolge) nach Abschluss des Assessmentverfahrens.
Die Platzierung in der Eignungsreihenfolge und der Bedarf in den Streitkräften sind dann für die Einstellungsentscheidung ausschlaggebend.
Das Ergebnis wird per schriftlichen Bescheid bekannt gegeben.
Ein „positiver Bescheid“ ist keine formale Zulassung, sondern lediglich eine Absichtserklärung."
"11.8. Beförderung
Die formelle Zulassung zur/zum Reserveoffizieranwärter*in, die Berechtigung zum Führen des Dienstgradzusatzes „ROA“ und die Verleihung des zunächst vorläufig
höheren Dienstgrades „OFähnr ROA“ erfolgt mit dem tatsächlichen Dienstantritt zum Tag des ersten zu absolvierenden Ausbildungsmoduls im Rahmen der Laufbahnausbildung.
Weitere Festlegung BMVg P II 5 vom 31. März 2023:
Für die Einstellung im Dienstgrad „Oberfähnrich“ gelten die Grundsätze zur endgültigen Verleihung eines vorläufig verliehenen Dienstgrades der Allgemeinen Regelung A-1340/49
„Beförderung, Einstellung, Zulassung und Übernahme mil. Personals“ nur bedingt.
Da es sich nicht um einen Seiteneinstieg mit einem Offizierdienstgrad, sondern um den Einstieg mit dem höchsten Anwärterdienstgrad handelt, ist der Dienstgrad nach 24 Tagen
Wehrdienst endgültig zu verleihen, sofern keine Hinderungsgründe in der Person vorliegen.
Die Erfordernisse, mindestens zwölf Tage zusammenhängender Wehrdienstleistung und Vorlage einer Beurteilung, entfallen.
Ausbildungsvorhaben zur Schaffung von Trainings-/Lehrgangsvoraussetzungen rechtfertigen nicht eine formelle Zulassung.
Die nach § 48 Absatz 3 i.V.m. § 23 Absatz 4 der Soldatenlaufbahnverordnung (SLV) Eingestellten sind abweichend von Nummer 3018 der A-1340/49 gem. § 24 Absatz 1 SLV
zwölf Monate nach erstmaligem Dienstantritt zum Leutnant der Reserve zu befördern, sofern bis dahin die Vorgaben des § 24 Absatz 2 SLV vorliegen (bestandene Offizierprüfung)."