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Autor Thema: Neuer Arbeitgeber & Übergangsgebührnisse - Welche Steuerklassen?  (Gelesen 654 mal)

gs1122

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Hi, habe am 29.02.2024 DZE

SAZ 8 OStGefr, verheiratet 3 Kinder, laut Abrechnung 12/23 Brutto 34.400 € verdient, Neues Recht

Neuer Arbeitgeber ab 01.04.2024, Gehalt 36.300 € / Jahr, ohne Zulagen


Brutto bei BW ist zwar 34.400 € / Jahr, ausbezahlt bekomme ich aber monatlich netto ca 3500 € inkl Familienzuschlag & Zulage.

Soll der Lohn vom neuen Arbeitgeber trotzdem mit Steuerklasse 3 versteuert werden? Und Übergangsgeb. mit 6?


Danke
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LwPersFw

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Ihr PersBearb der Einheit gibt die sog. Entlassungsmaßnahme in PersWiSys ein.

Dabei vergibt das System automatisch die LStKl 6...

Wenn Sie dies geändert haben wollen... rufen Sie umgehend Ihren Bezügebearbeiter beim BVA an... und fragen was Sie tun müssen...

Gleiches gilt für Ihren neuen Arbeitgeber, damit dort die gewünschte LStKl genutzt wird...


https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,73729.msg743788.html#msg743788



« Letzte Änderung: 11. Januar 2024, 17:49:39 von LwPersFw »
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aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

gs1122

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Das ist mir bewusst, was ist aber in meinem Fall sinnvoller?
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Marcel85

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Um eine fette Rückzahlung an das Finanzamt zu vermeiden, würde ich den zivilen Arbeitslohn (wegen der höheren Abgaben)auf Stkl 6 setzen und die ÜG auf deine normale Steuerklasse.
https://www.steuer-soldaten.de/post/dienstzeitende-uebergangsbeihhilfe-uebergangsgebuehrnis-bfd-bundeswehr#:~:text=%C3%9Cbergangsgeb%C3%BChrnisse,unver%C3%A4ndert%20als%20laufender%20Arbeitslohn%20versteuert.

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F_K

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Allgemein:

Steuerberatung ist nicht zulässig - und eine "richtige" Antwort könnte man erst geben, wenn deutlich mehr Informationen gegeben worden wären (wie ggf. vorliegendes Einkommen der Frau / Lebenspartner usw.).

Daher individuell prüfen und eine Entscheidung treffen oder beraten lassen - ich rate in jedem Fall an, Reserven bereitzuhalten, aus denen z. B. eine Steuernachzahlung bestritten werden kann.
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Thomi35

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Vielleicht erinnere ich an dieser Stelle vorsichtshalber noch einmal daran, daß die Einkommenssteuer jährlich ermittelt wird, also unabhängig von der Steuerklassenwahl ist. Die Steuerklassen bestimmen de facto lediglich die Höhe der jeweiligen monatlichen „Vorauszahlungen“ auf die Steuer. Daraus ergibt sich dann letztenendes, ob es eine Rück- oder Nachzahlung gibt. Die Abgabe der Steuererklärung ist bei mehreren steuerpflichtigen Arbeitsverhältnisses verpflichtend.

Da es bei der Steuerklasse VI keinerlei Freibeträge berücksichtigt werden, wird i. a. empfohlen, diese Klasse dem Arbeitsverhältnis zuzuordnen, bei dem der Verdienst geringer ist (bezogen auf das Jahr), Empfehlung z. B. durch einen Lohnsteuerhilfeverein: https://www.vlh.de/arbeiten-pendeln/beruf/steuerklasse-vi-6-was-muss-ich-beachten.html.  .
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