Forum Chat ()

StartseiteForumTeamANB / RegelnFeedgenerator Hilfe
  • 27. April 2024, 23:18:11
  • Willkommen Gast
Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

AUS AKTUELLEM ANLASS:

in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Trennungsgeld bei Praktikum im Ausland (BFD)  (Gelesen 362 mal)

ozel0

  • *
  • Offline Offline
  • Beiträge: 2
Trennungsgeld bei Praktikum im Ausland (BFD)
« am: 26. Februar 2024, 11:36:10 »

Einen Wunderschönen guten Morgen Kameraden,


Ich Scheide in den Nächsten Monaten aus dem Dienst aus und plane eine Umschulung über den BFD bzw. Diese ist schon genehmigt das ganze lief erschreckend einfach und ohne rennerrei und Wutanfälle.
Jetzt habe ich die Möglichkeit während meiner Umschulung ein Praktikum im Europäischen Ausland zu absolvieren (6Monate) laut meines BFD Berater ist das kein Problem, er gab mir auch den Hinweis das ich dafür Trennungsgeld beantragen kann, was ich echt super find eins der Bundeswehr auch mehr als nur dankbar bin.

Da ich aber nicht auf gut Glück ins Ausland gehe wollte ich wissen wie das Trennungsgeld ist um ein bisschen planen zu können, da das Praktikum für 25/26 geplant ist war die berechnende Stelle etwas zögerlich hab dann nach einiger warte Zeit aber doch eine Summe gennat bekommen 1000€ mtl. Inkl. Nebenkosten ok,cool.

Hab mich dann gleich mal auf die Suche gemacht was so möglich ist auf den gängigen Plattformen und war etwas erschrocken da ich !eine! Unterkunft gefunden habe die ins Budget passt alle anderen Unterkünfte beginnen erst ab ca. 1300€ . Da Stelle ich mir die Frage wie wird das Trennungsgeld berechnet? Bzw. Werden auch Hostels mit Stockbetten mit einbezogen ? Diese habe ich nämlich Kraft eigener arrogants ausgelassen.

Was mich auch ein bisschen wundert mein BFD Berater könnte mir damals für eine andere Stadt im gleichen Land eine Summe nennen da er einen Kameraden bearbeitet hatte der dort sein Praktikum gemacht hat dieser bekam 2373€ mtl. Der Mietspiegel unterscheidet sich nur marginal um +- 100€ .

Mir ist natürlich bewusst das die 1000€ nicht garantiert bzw. Eine feste Zusage darstellt jedoch will ich nicht einfach ins blaue planen und dann nach ohne Geld da stehen .

Daher meine Frage zusammen gefasst: bin ich dumm und habe einen großen Denkfehler gemacht oder könnte es sein das da jemand bei BaPers einfach gewürfelt hat und eine Runde Zahl rausgeworfen hat damit ich erstmal Ruhe gebe?

Vielen dank !
Gespeichert

LwPersFw

  • Forums-Perser
  • Global Moderator
  • *****
  • Offline Offline
  • Beiträge: 6.762
Antw:Trennungsgeld bei Praktikum im Ausland (BFD)
« Antwort #1 am: 26. Februar 2024, 13:07:11 »

Die Frage ist ja, welche rechtlichen Normen in diesem Fall zur Anwendung kommen.

M.E. müsste der Ausgangspunkt § 23 Abs. 2 Reise- und Trennungsauslagen BFöV sein:

"Wird eine Maßnahme der beruflichen Bildung im Ausland durchgeführt, richten sich die Reisekostenvergütung und der Trennungsgeldbezug nach den für das Inland geltenden Bestimmungen, ohne dass ein Kaufkraftausgleich gewährt wird."

Und hier führt die A1-2212/1-6000 in Nr 303 aus:

"Die nachgewiesenen Kosten werden bis zu der für eine angemessene Unterkunft ortsüblichen Miete als notwendig berücksichtigt.
Die Höhe der ortsüblichen Miete wird in einem Zeitabstand von sechs Monaten anhand der Wohnungsmarktlage geprüft."


Und A-2212/1:

Trennungsübernachtungsgeld

414. Das BVerwG hat mit Urteil vom 19. Februar 2009 (Az 2 C 42.07) festgestellt, dass der
gesetzliche Zweck des TG darin besteht, den dienstlich veranlassten Mehraufwand zu erstatten.
Hierbei handelt es sich um die Gesamtheit der Aufwendungen, die notwendig sind, um am neuen
Dienstort (vorübergehend) einen zweiten Haushalt zu führen. Diese Kosten sind notwendig im Sinne
von § 3 Absatz 2, soweit sie im Einzelfall tatsächlich entstanden sind.

415. Notwendig sind die Kosten, die der bzw. dem Trennungsgeldberechtigten zwangsläufig durch
die Übernachtung am neuen Dienstort entstehen. Soweit die bzw. der Berechtigte zur Miete wohnt,
sind die Mietkosten (für die Unterkunft/Wohnung) einschließlich der damit zusammenhängenden
Nebenkosten notwendige Kosten. Kosten für eine Garage oder einen Stellplatz können nicht erstattet
werden. Kosten für die Reinigung der Wohnung/Unterkunft während des Mietverhältnisses gehören
nicht zu den zu erstattenden Nebenkosten. Wurde bei Vertragsabschluss vereinbart, dass bei
Beendigung des Mietverhältnisses/Nutzungsverhältnisses die Kosten für die Endreinigung durch die
bzw. den Berechtigten zu tragen sind, gehören diese zu den notwendigen Kosten, die im Rahmen des
zustehenden Trennungsübernachtungsgeldes zu erstatten sind.

416. In den Fällen, in denen ein Trennungsgeldanspruch nicht nach Nr. 410 bereits untergegangen
ist und eine Unterkunft durch eine oder mehrere Personen mitgenutzt wird, sind notwendige Kosten für
die Unterkunft die entsprechend der Anzahl der Mitnutzer oder Mitnutzerinnen ermittelten anteiligen
Kosten. Insoweit ist es prinzipiell unbeachtlich, welche Kosten von den Mitnutzern oder Mitnutzerinnen
– ggf. aufgrund entsprechend vertraglicher Vereinbarungen – tatsächlich getragen werden. Auch ist
unerheblich, ob die Mitnutzer oder Mitnutzerinnen der Unterkunft Anspruch auf TG bzw. sonstige
Kostenerstattung haben. Lediglich in Fällen, in denen der von der bzw. dem Berechtigten tatsächlich
gezahlte Betrag die o. a. Kosten unterschreitet, ist der gezahlte Betrag maßgeblich.

417. Die Gewährung von Trennungsübernachtungsgeld ist an die Bedingung der Notwendigkeit der
Auslagen gebunden. Nutzt eine Trennungsgeldberechtigte bzw. ein Trennungsgeldberechtigter die
Möglichkeit zur Teilnahme an einem alternativen Arbeitsmodell, ist die Notwendigkeit der dauerhaften
und ununterbrochenen Anmietung einer Unterkunft am Dienstort nur dann gegeben, wenn nach der
getroffenen schriftlichen Vereinbarung zur Teilnahme am alternativen Arbeitsmodell die bzw. der
Berechtigte im Durchschnitt mehr als zwei Nächte je Woche am Dienstort verbleiben muss.

418. Wurden der Trennungsgeldempfängerin bzw. dem Trennungsgeldempfänger bislang die
Auslagen für eine dauerhafte und ununterbrochene Unterkunft am Dienstort erstattet, ist mit dem
Wirksamwerden dieser Regelung eine Notwendigkeit nicht mehr zu unterstellen. Liegt die Anzahl der
notwendigen Übernachtungen unter dem in Nr. 417 festgestellten Umfang, so ist die Unterkunft
aufzugeben und es werden nach Ablauf der Kündigungsfrist die notwendigen Auslagen für eine Unterbringung
im Hotel/Pension o. Ä. erstattet. Kündigt die Trennungsgeldempfängerin bzw. der Trennungsgeldempfänger
die Trennungsgeldunterkunft, wird für den Zeitraum bis zur frühestmöglichen
Beendigung des Mietverhältnisses der Unterkunft weiterhin Trennungsübernachtungsgeld gewährt.

419. Kann eine Unterbringung in einem Hotel oder einer Pension nachweislich nicht sichergestellt
werden oder werden aufgrund besonderer Umstände (z. B. einer plötzlich auftretenden Pflegeverpflichtung)
lediglich vorübergehend weniger als drei Nächte pro Woche in der Trennungsgeldunterkunft
verbracht, ist eine dauerhafte Trennungsgeldunterkunft weiterhin zu erstatten.

420. Übernachtet die bzw. der Berechtigte (nach Aufgabe der Unterkunft) in einem Hotel/einer
Pension o. Ä., werden ihr bzw. ihm die hier entstandenen Auslagen für die Unterbringung (hierzu zählen
jedoch nicht die Aufwendungen für das Frühstück) in analoger Anwendung des § 7 BRKG erstattet.
Hierbei kommt es nicht zu einer Begrenzung der monatlichen Auslagen auf die Höhe des örtlich
festgesetzten Höchstbetrages im Trennungsübernachtungsgeld.

421. Auf Antrag ist der bzw. dem Berechtigten ein Abschlag auf die entstehenden Auslagen für im
Trennungsgeldmonat gebuchte Übernachtungen zu gewähren.

422. Machen dienstliche Gründe eine Übernachtung am Dienstort notwendig, die über den in der
Vereinbarung über ein alternatives Arbeitsmodell festgelegten Umfang hinausgeht, so werden die
notwendigen entstandenen Auslagen erstattet. Maßgeblich hierfür ist eine Bestätigung der bzw. des
Vorgesetzten. Es ist entsprechend der Regelung des § 6 Absatz 3 TGV zu verfahren."


4.5 Höchstbetrag
4.5.1 Rechtliche Grundlagen

423. Die TGV kennt keine Höchstbetragsregelung im Sinne einer absoluten Kappungsgrenze,
sondern fordert in § 3 Absatz 2 die Erstattung aller im Einzelfall nachgewiesenen und notwendigen
Kosten für eine angemessene Unterkunft. Das BVerwG hat in seinem Urteil vom 6. November 2012 –
Az 5 A 2/12 ergänzend festgestellt: „Dies schließt es jedoch nicht aus, dass eine Behörde zur
einheitlichen Behandlung ihres Personals in einer Vielzahl gleichgelagerter Trennungsgeldfälle
typisierende Verwaltungsvorschriften erlässt und darin aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung
einen Betrag festlegt, bis zu dem regelmäßig ohne nähere Prüfung die tatsächlich entstandenen
Mietkosten als notwendig anerkannt werden. (…)

Die behördeninterne Festlegung eines solchen Regelhöchstbetrags widerspricht auch nicht der von
§ 3 Absatz 2 TGV bezweckten Erstattung des gesamten beruflich bedingten Mehraufwands für eine
Zweitwohnung, wenn dieser Höchstbetrag die aktuell an einem bestimmten Ort herrschenden
Mietpreisverhältnisse für eine in der Regel angemessene Unterkunftsart widerspiegelt und wenn im Fall
einer Überschreitung des Höchstbetrags geprüft wird, ob die konkreten Umstände des Einzelfalls die
Übernahme tatsächlich entstandener Mehrkosten gebieten. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, wenn
eine Behörde das Merkmal der Angemessenheit im Sinne von § 3 Absatz 2 in einer Verwaltungsvorschrift
dahin konkretisiert, dass in der Regel eine Wohnung bestimmter Größe und Beschaffenheit
(siehe C-2213/15) als angemessen anzusehen ist.“

4.5.2 Umsetzung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung

424. Bei der Ermittlung des örtlichen Höchstbetrages der notwendigen Kosten für eine
angemessene Unterkunft für die Berechtigten sind die vorhandenen möblierten Unterkünfte am
Dienstort und in dessen Einzugsgebiet (§ 3 Absatz 1 Nr. 1 c) BUKG) mit einer Wohnungsgröße von
20 bis 39 m2 zu berücksichtigen.

425. Die Unterkunft muss angemessen sein. Auf der Grundlage der Urteile des BVerwG vom
20. November 2001 – Az 10 A 2/01, vom 5. Februar 2002 – Az 10 A 1/01 sowie vom 6. November 2012
– Az 5 A 2/12 ergibt sich für den Geschäftsbereich des BMVg dazu Folgendes: Die Angemessenheit
beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die bzw. der Berechtigte hat keinen Anspruch auf
die Erstattung der Kosten für eine Wohnung mit einer bestimmten Größe oder Zimmerzahl. Insoweit ist
auch das Angebot des Wohnungsmarktes maßgeblich. Bei der Angemessenheit ist die Dauer der
Maßnahme nach § 1 Absatz 2 beachtlich. Für Trennungsgeldberechtigte stellt regelmäßig ein
„möbliertes Zimmer/Appartement (Pendlerwohnung)“ eine angemessene Unterkunft dar. Wird die
Warmmiete für ein möbliertes Ein-Zimmer-Appartement übernommen, muss die bzw. der Trennungsgeldberechtigte
zwar einerseits Komforteinschränkungen insbesondere bei der Wohnungsgröße
hinnehmen, wird aber andererseits durch die Übernahme der Heizkosten, des Möblierungszuschlags
und der Grundmiete von den beruflich bedingten Mehraufwendungen finanziell freigestellt und keinen
unzumutbaren persönlichen Belastungen ausgesetzt.

426. Die herrschenden Mietpreisverhältnisse (örtlicher Mietspiegel) des Wohnungsmarktes sind zu
ermitteln/berücksichtigen. Teurere Unterkünfte sind nur dann zu berücksichtigen, wenn aufgrund der
Wohnungsmarktlage nicht genügend preisgünstigere angemessene Unterkünfte vorhanden sind. Die
Ermittlung ist in einem Zeitabstand von sechs Monaten zu überprüfen.

427. Nach der Ermittlung der herrschenden Mietpreisverhältnisse für am jeweiligen Dienstort
vorhandene möblierte Unterkünfte ist die höchste ermittelte Miete einschließlich Nebenkosten der
maßgebliche Höchstbetrag bei der Erstattung der notwendigen Unterkunftskosten.


Zu dem o. a. Betrag können alle Trennungsgeldberechtigten nach § 3, denen keine unentgeltliche
Unterkunft des Amtes wegen zugewiesen werden konnte, am Dienstort eine Unterkunft mit dem
Anspruch auf Erstattung der notwendigen Unterkunftskosten anmieten.


433. Weist die bzw. der Trennungsgeldberechtigte im Einzelfall nach, dass sie bzw. er für den
festgesetzten Höchstbetrag am Dienstort und im Einzugsgebiet zur Dienststätte keine angemessene
möblierte Unterkunft anmieten konnte, werden ihr bzw. ihm die notwendigen höheren Unterkunftskosten
erstattet."






Es wäre also bei der bewilligen Stelle zu erfragen ob nach diesen inländischen Vorgaben verfahren wird...  und wenn ja, wie konkret ... ?

Oder ob doch nach der Auslandstrennungsgeldverordnung verfahren wird ... und wie ?


« Letzte Änderung: 26. Februar 2024, 13:09:10 von LwPersFw »
Gespeichert
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

ozel0

  • *
  • Offline Offline
  • Beiträge: 2
Antw:Trennungsgeld bei Praktikum im Ausland (BFD)
« Antwort #2 am: 26. Februar 2024, 15:14:17 »

Vielen Dank für deine Antwort.

Die rechtslage ist mehr soweit bekannt  leider hilft mir diese gerade auch nicht sonderlich weiter da ich keinen direkten Kontakt zu BaPers habe und ich bis jetzt keine Antwort vom BFD bekommen habe.
Ich weiß auch erlich gesagt nicht wie ich den kontakt zu BaPers herstellen kann.
Gespeichert

FoxtrotUniform

  • *****
  • Offline Offline
  • Beiträge: 1.535
Antw:Trennungsgeld bei Praktikum im Ausland (BFD)
« Antwort #3 am: 26. Februar 2024, 20:32:31 »

BAPersBw entscheidet m.E. nur über die UKV. Es kann entweder der PersFhr kontaktiert werden oder die Personalführung über den A1 Strang angefragt werden.
Das Trennungsgeld sowie Anwendung des BRKG  und BUKG entscheidet das BAIUDBw KompZBwTM (TM 8 müsste es seien). Dorthin würde ich ggf. die Anfrage als erstes schriftlich richten.
Gespeichert
Hochmut kommt vor dem Fall  ::)

LwPersFw

  • Forums-Perser
  • Global Moderator
  • *****
  • Offline Offline
  • Beiträge: 6.762
Antw:Trennungsgeld bei Praktikum im Ausland (BFD)
« Antwort #4 am: 27. Februar 2024, 06:47:02 »


Die Rechtslage ist mir soweit bekannt...


Wenn bekannt, was kommt denn dann zur Anwendung ?  Die Inlandsbestimmungen oder die ATGV ?



... war die berechnende Stelle etwas zögerlich hab dann nach einiger warte Zeit aber doch eine Summe genannt bekommen 1000€ mtl. Inkl. Nebenkosten ok,cool.


Dies ist doch dann die Stelle mit der Sie diese Fragen zu klären haben...


Und grundsätzlich gilt gemäß A1-1355/0-5019:

"5.8 Zu § 23 Berufsförderungsverordnung – Reise- und Trennungsauslagen

5148. Die Entscheidung über die Gewährung von Leistungen nach § 23 BFöV obliegt – auch bei Maßnahmen der schulischen Bildung – ausschließlich dem BFD."


« Letzte Änderung: 27. Februar 2024, 06:54:49 von LwPersFw »
Gespeichert
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen
 

© 2002 - 2024 Bundeswehrforum.de