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Autor Thema: Kostenerstattung bei Urlaubsabbruch auf Weisung des Dienstherrn  (Gelesen 496 mal)

LwPersFw

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"Augen auf bei der Urlaubsplanung!

Reisen sollte man möglichst über das eigene Konto buchen.

Erholungsurlaub kann bei Beamten und Soldaten ausnahmsweise widerrufen werden, wenn bei Abwesenheit die ordnungsgemäße
Erledigung der Dienstgeschäfte nicht gewährleistet wäre. Der Dienstherr hat dem Beschäftigten dann die Kosten zu erstatten, die
ihm wegen des ausgefallenen Urlaubs entstehen. Die Erstattung erfolgt über das Reisekostenrecht. Dieses beinhaltet jedoch keine
speziellen Normen zur Erstattung von Urlaubsaufwendungen. Durch die Verweisung auf das Reisekostenrecht wird die aus dienstlichen
Gründen vereitelte Urlaubsreise einer Dienstreise in Bezug auf die Erstattungsregulierung vom Grundsatz her gleichgestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch entschieden, dass das Reisekostenrecht nur bedingt anzuwenden ist. Der Dienstherr kann
einem Beschäftigten nicht vorschreiben, wie er seinen genehmigten Urlaub verbringen will. Grundsätze wie Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit
und Erforderlichkeit, die im Reisekostenrecht gelten, können deshalb nicht angewendet werden. Auch die Stornierungskosten von
Reisebegleitern sind gegebenenfalls zu ersetzen.

Merkblatt veröffentlicht

Voraussetzung für die Erstattung ist, dass dem Beschäftigten die Kosten (auch für die Mitreisenden) selbst entstanden sind.
Am 1. Juli 2023 hat das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw) ein
aktuelles Merkblatt zur „Erstattung von reisekostenrechtlichen Ansprüchen bei der vorzeitigen Beendigung einer
Urlaubsreise aus dienstlichen Gründen“ veröffentlicht. Darin wird erläutert, dass Kostenerstattung nur erfolgt, wenn die Abrechnung
über ein eigenes Konto, das Konto des Ehepartners oder das gemeinsame Konto von Ehepartnern erfolgt ist. Diese Handhabung wird
vom DBwV kritisiert. Das BAIUDBw stellt nicht darauf ab, ob die Kosten dem Personenkreis tatsächlich entstanden sind, sondern schlicht
darauf, über wessen Konto die Zahlung erfolgt ist. Hierfür gibt es keine gesetzliche Grundlage. Die Erstattung von
Auslagen bei Dienstreisen setzt eine Kostenaufstellung mit entsprechenden Nachweisen voraus. Kann in begründeten Einzelfällen ein
Beleg nicht beigebracht werden, ist eine Erklärung über den Grund und die Höhe der Auslagen erforderlich. Es ist nicht ersichtlich, warum
dies nicht auch bei Urlaubsreisen gelten sollte. Es gibt es zahlreiche Gründe, warum die Kosten einer Reise über ein anderes Konto abgewickelt werden.
Dies muss grade nicht automatisch bedeuten, dass die Urlaubsreise nicht selbst bezahlt wurde oder dem Beschäftigten keine Kosten entstanden sind.
Das BAUIDBw hat auf Anfrage hin mitgeteilt, dass eine Erstattung grundsätzlich auch in Frage käme, wenn z.B. der Kostenbeitrag
zu einer Reise an Dritte überwiesen wurde und der Verwendungszweck deutlich macht, dass der Eigenenteil der Reise damit gezahlt werden
soll. Zudem führt das BAIUDBw außereheliche Fallkonstellationen an, bei denen im Einzelfall Ausnahmen möglich seien.

Keine Rechtsgrundlage

Die aufgeführten Ausnahmen ergeben sich weder aus dem Gesetz noch aus dem Merkblatt.

Das BAUIDBw merkt zu Recht an, dass es sich bei dem Merkblatt nur um eine Arbeitshilfe handelt.

Es soll ausschließlich der Information dienen und stellt keine Rechtsgrundlage dar.

Es erweckt allerdings zumindest den Anschein einer ermessenslenkenden Weisung, also einer Weisung, die die Rechtsauslegung präzisiert.
Das Risiko für Beschäftigte und Dritte, auf den Kosten sitzen zu bleiben, falls die Zahlung der Reise nicht über das Konto des Beschäftigten
erfolgt ist, ist daher als hoch einzustufen. Und während die Kosten von Mitreisenden ebenfalls übernommen werden, wenn der Beschäftigte
die Reise über sein Konto abgewickelt hat, erhalten Dritte, die die gesamte Reise bezahlt haben, überhaupt keine Erstattung, obwohl auch hier
der Dienstherr am Nichtantritt der Reise Schuld trägt. Daher sollten Beschäftigte darauf achten, Reisen möglichst über das eigene Konto zu buchen. "


Quelle: DBwV,  Die Bundeswehr,  März 2024


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