Dann sollte die UKV zugesagt worden seien. In diesem Fall besteht TG Anspruch dann, wenn im Einzugsgebiet Wohnungsmangel besteht und man deshalb an einem Umzug gehindert wird.
Aber nur wenn
+
vor Versetzung
+ verheiratet, oder gleichgestellt
oder
+ ledig mit anerkanntem
und berücksichtigungsfähigen Hausstand
Nutzt man dann die 3+5-Regel > bis zu 8 Jahre TG-berechtigt.
Will man auf Kosten der Bw umziehen...
TG i.d.R. für 3 Monate bzw bis zum Umzug... ggf. etwas länger.
Bzw. wenn man einen der gesetzlich normierten Umzugshinderungsgründe geltend machen kann.
Ledige ohne
berücksichtigungsfähigen Hausstand erhalten kein TG.
Diese erhalten i.d.R. nur die Dienstantrittsreise erstattet.
zzgl. der Pauschale gem. § 10 Abs 2 BUKG.
(es gibt hier noch die Möglichkeit einen "kleinen" Umzug durchzuführen. Das würde jetzt aber zu kompliziert)
Wer dann über 25 ist, oder unter 25 und es kann keine GMU gestellt werden, muss sich selbst auf dem freien Markt eine Unterkunft suchen und bezahlen.
Die o.g. Wohnungsfürsorge kann hier bei der Suche ggf. helfen.