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Autor Thema: Dauer des Amtes Vertrauensperson Spezifische Rückfrage  (Gelesen 627 mal)

T108

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Gute Abend,

Ich hab eine Frage zur Dauer des Amtes als Vertrauensperson.

Hier geht es um eine ZAW (BwFachSBetrSt).
Wann kann der Disziplinarvorgesetze Neuwahlen stattfinden lassen ?

Wir haben die Situation das die ältere Klasse (16 Personen) 
nun ihren Lehrgang beendet hat.
Es gibt jetzt nur noch unsere Klasse (19Personen). Wir sind noch bis Anfang Januar 2025 auf Lehrgang hier. Es soll eine neue Klasse (mit 28 Personen) ab Mitte April kommen.

Hat der Chef hier das Recht Neuwahlen stattfinden zu lassen?

Leider finde ich unter Dauer der Amtszeit  nichts bis auf das die Amtszeit der VP auf 4 Jahre festgesetzt ust, es sein den der Lehrgang endet für die VP etc.

Danke für Eure Antworten.

Liebe Grüße

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Thomi35

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Antw:Dauer des Amtes Vertrauensperson Spezifische Rückfrage
« Antwort #1 am: 12. März 2024, 07:00:25 »

Das ist doch eindeutig im Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG) geregelt. Hier heißt es in § 3 Abs. 2 S. 2 SBG:

Zitat
Ist eine Vertrauensperson erstmals zu wählen oder nicht mehr vorhanden, berufen sie [gemeint sind die Disziplinarvorgesetzten] eine Versammlung der Wahlberechtigten zur Wahl eines Wahlvorstandes ein.

Wenn die vorhandene VP den Lehrgang beendet haben wird, so endet automatisch ihr Amt, § 10 Abs. 2 Nr. 4 SBG:

Zitat
Das Amt der Vertrauensperson endet durch
  • […]
  • […]
  • […]
  • Ausscheiden aus dem Wahlbereich,
  • […]

Das bedeutet folgendes: Da die ältere Klasse mit der VP ihren Lehrgang beendet hat, dürfte sie den Wahlbereich (§ 4 Abs. 1 SBG) verlassen haben, somit ist ihr Amt beendet. Also gibt es keine Vertrauensperson mehr, und die Disziplarvorgesetzen haben eine Versammlung der Wahlberechtigten zwecks Wahl eines Wahlvorstandes zur Wahl der VP einzuberufen. Das Ganze gilt natürlich nur, wenn es auch keine stellvertretende VP mehr gibt, § 14 Abs. 1 SBG.


Aber: Könnte es sein, daß dieser Beitrag an der falschen Stelle gepostet wurde? Ich kann keinen Bezug zu „Auslandsstandorten“ finden.
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T108

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Antw:Dauer des Amtes Vertrauensperson Spezifische Rückfrage
« Antwort #2 am: 13. März 2024, 08:50:58 »

Hallo Thoma,

danke für deine Antwort das habe ich auch gefunden.

Der Chef hat angekündigt mit der neuen Klasse neu zu wählen... aber unsere gibt es noch und ich bin die Vertrauensperson.

Für mich würde es nur Sinn ergeben, laut Vorschrift die Vertreter neu zu wählen?

Ich dachte es gibt eventuelle ein Zusatz wie : (Wenn 50% der Wählergruppe NEU ist , dann müssen neu wählen statt finden) n

Beste Grüße

*ja bitte Thema verschieben, war keine Absicht
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Thomi35

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Antw:Dauer des Amtes Vertrauensperson Spezifische Rückfrage
« Antwort #3 am: 13. März 2024, 19:04:05 »

Die Stellvertreter sind neu zu wählen, wenn aus der vorherigen Wahl keine mehr zur Verfügung stehen (§ 14 Abs. 1 S. 2 SBG). Dieses geht dann in einem vereinfachten Verfahren nach § 14 der Wahlverordnung zum SGB (SGBWV). Dort kann das Verfahren in § 14 ff nachgelesen werden. Dieses gilt allerdings nur, falls die restliche Amtszeit der Vertrauensperson mindestens noch zwei Monate beträgt, § 14 Abs. 1 S. 3 SBG.

Alle Kandidaten der vorherigen Wahl werden zur Stellvertretern, § 13 Abs. 4 S. 2 SGBVW, derjenige mit der höchsten Stimmenzahl vertritt die Vertrauensperson, § 14 Abs. 1. S. 1 SBG.

Also kurz: In § 14 SBG hineinschauen.

Ich hoffe, das klärt die Fragen.
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