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Autor Thema: Auszeichnungsaberkennung als Disziplinarstrafe  (Gelesen 1440 mal)

Wulfgardodin1

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Auszeichnungsaberkennung als Disziplinarstrafe
« am: 14. März 2024, 00:07:23 »

Hallo in die Gemeine.
Da ich weder bei Google, noch in der Vorschrift bzw. dem Disziplinarrecht der WDO überhaupt etwas dazu gefunden habe, richte ich diese Frage hier vornehmlich an die Offiziere / Disziplinarvoresetzten:

Soldat A. ist im Einsatz und hat Wache. Normal sind es immer so um die 30 Grad Schatten, doch in der Nacht fängt es an in die Minusgrade zu gehen und zu scheien. Soldat A Ist nur mit der tropenbekleidung bekleidet, und bewegt sich daraufhin, nach über einer h frieren, aus der Stellung um schnell seinen Parka zu holen. Vorherige Versuche mit dem Wachlokal was sich in Sichtkontakt befindet schlagen fehl. Der zweite Wachsoldat, der eigentlich am MG3 sichern sollte, sitzt in der Fahrerkabine des 2to GL und spielt Laptop.

In der Zeit wo Soldat A. seinen Feldjacke holt, hält ein Bus seiner Kompanie vor dem Tor und gibt Lichtzeichen nach Flash Code, welche natürlich nicht erwiedert werden. Daraufhin steigt diese aus und geht zum Tor um nachzusehen. Am Tor angekommen ist derweil Soldat A aus dem Wachlokal zurückgekehrt und sieht den Soldaten vor dem Tor. Dieser ist natürlich stink sauer. Nach dem Einlass geht dieser strickt zum Wachlokal und weckt den OVWA, halb eskalierend und schreiend. Der Fahrer des Buses ist Manschafter und auch Soldat aus der Kompanie des Soldaten A.

Nach Ende der Wachwoche Verlegt der Wachzug des Soldaten A zurück in das Feldlager und muß zur Vernehmung, durchgeführt durch den KpChef des Sold. A. A. macht seine Aussage in der Vernehmung und gibt wahrheitsgemäß den Ablauf der Dinge wieder und verleugnet nicht das Vergehen.
A. nimmt die Möglichkeit in Anspruch die Vertrauensperson einzubeziehen. Diese war im übrigen der Fahrer des Buses bei besagtem Vorfall und meldender in der Einheit.

Der Kp Chef verständigt sich mit dem Disziplinaranwalt. Dieser teilt ihm mit das dies durchaus als Wehrstraftat geandet werden könne mit bis zu 5 Jahren Haft wobei es hierrauf nicht ankäme das es keine Wachvergatterung gab. Der Chef entschied sich für die empfolene Diszieplinarbuße in Höhe eines Monatssoldes, und schloß sich somit der Meinung des rechtsberaters der BW an.
Desweiteren, so eröffnete er es dem Soldaten A., hörte er auch die Vertrauensperson. Diese empfand die Disziplinarbuße als nicht angemessen und zu gering und forderte ,auch um ein Zeichen zu setzen das dies nicht Schule mache' eine höhere Ahndung. Der Chef erweiterte die disziplinare Ahndung daraufhin das der Soldat A. zusätzlich, trotz einmaliger Verfehlung und sonst gutem Dienst, die sofortige Zurückverlegung nach Deutschland sowie die Verwehrung der Einsatzmedaillie. Er fügte hinzu das erstens die Hinzuziehung der Vertrauensperson auch nachteilig sein könne wie in diesem Falle, und er wüßte das die Versagung der Auszeichnung den Soldaten A. wesentlich mehr treffen würde da dieser nicht wegen dem Geld da sei sondern wgen seiner Werte und Einstellung, und somit die Versagung und Zurückverlegung ihn mehr treffen würde. Der Einsatz wäre sowieso in 1/2 Monat beendet gewesen da 5 1/2 Monate schon herum waren.

Nun zu der Frage:

Das Disziplinarrecht kennt nur den Verweis, den strengen Verweis, die Disziplinarbuße, Den Arest mind. 1 Tag max. 3 Wochen sowie die Ausgangssperre. Es steht auch ausdrücklich darin das nur diese dem Disziplinarvorgesetzten zur Verfügung stehen und verhängt werden können.

Härtere Maßnahmen sind: Beförderungssperre, Dienstgradherabsetzung, kürzung der Dienstbezüge, einstweilige entfernung aus dem Dienst / Dienstverbot (verhängt bei laufenden Ermittlungsverfahren) sowie zu guter letzt die Entlassung des Soldaten. Diese Maßnahmen die dem Disziplinarvorgesetzen nicht zur Verfügung stehen dürfen nur durch das Truppendienstgericht verhängt werden.

Der Chef des Soldaten A. sagte aber explizit das als zusätzliche Disziplinierung der Ausschluß aus dem fast beendeten kontingent sei sowie die Versagung der Einsatzmedailien (Einsatzmedailie BW Für das betreffende Unternehmen sowie NATO Einsatzmedailie). Er beantragte also formel die Nichtverleihung. Darf er dies? Ich habe im ganzen Netz sowie in unzähligen öffentlichen Urteilen dazu nix gefunden außer was das Wehrrecht und die WDO hergibt. Und die sagen nur was ich oben schrieb und das wiederspricht den Handlungen des Chefs.
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Clowngefreiter

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Antw:Auszeichnungsaberkennung als Disziplinarstrafe
« Antwort #1 am: 14. März 2024, 00:50:38 »

"Für die Auszeichnung vorbestrafter Personen gelten die Ausführungsbestimmungen zum Statut des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 1983 (GMBl 1983 S. 389) entsprechend. Bei Pflichtverletzungen während der Einsätze oder der besonderen Verwendungen kann die Verleihung ausgeschlossen werden"



https://www.buzer.de/gesetz/15303/index.htm
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SolSim

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Antw:Auszeichnungsaberkennung als Disziplinarstrafe
« Antwort #2 am: 14. März 2024, 06:17:06 »

Wenn Sie Mitglied im Bundeswehrverband sind rate ich Ihnen, mit einem Vertragsanwalt Kontakt aufzunehmen um ihren Fall rechtlich prüfen zu lassen.


 By the way… ist der zweite „Wachsoldat“ auch bestraft worden?
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F_K

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Antw:Auszeichnungsaberkennung als Disziplinarstrafe
« Antwort #3 am: 14. März 2024, 21:45:52 »

Anmerkung:

Im Ordenswesen gibt es quasi keine Rechtsmittel - weil es keinen Anspruch auf Orden / Ehrenzeichen gibt.

Bei Repatrierungen ist es nicht unüblich, von einer Verleihung abzusehen - die Entscheidung ist quasi nicht angreifbar - weil in diesem Fall nicht willkürlich.
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FoxtrotUniform

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Antw:Auszeichnungsaberkennung als Disziplinarstrafe
« Antwort #4 am: 15. März 2024, 11:03:32 »

Ob eine Wehrstraftat vorliegen könnte lasse ich mal unkommentiert. Die Wachverfehlung ist in jedem Fall gravierend.

Bezüglich der Einsatzmedaille ist es vollkommen richtig, dass keine Auszeichnung erfolgt; So ebenfalls schon beraten und praktiziert.

Die relevante Quelle ist allerdings A-2640/9 “Die Einsatzmedaille der Bundeswehr” Nr. 204 Satz 1.
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Hochmut kommt vor dem Fall  ::)

anon

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Antw:Auszeichnungsaberkennung als Disziplinarstrafe
« Antwort #5 am: 15. März 2024, 13:22:06 »

Das ist doch Paulanergarten, oder?

- Seit wann gibt es im Einsatz einen OvWa und ein Wachlokal? Noch nie gehört / gesehen.

- In welchem (derzeitigen?) Einsatz gibts gleichzeitig ne NATO-Medallie, trägt man Tropentarn und es schneit nachts?

- Das EinsKtg muss ja offenbar auch riesig gewesen sein. Die Liegenschaft, die er bewacht hat, hatte ja offenkundig wöchentlich durchrotierende Wachzüge und das HQ wo der KpChef nächtigt, war noch wo anders.

- Dennoch muss die Bedrohungslage unterirdisch gering gewesen sein, wenn die ohne Funkkontakt mit nem Bus hereinspazieren und 2 Personen mit ungepanzertem LKW die gesamte Sicherung vom Maingate ist?

- In welcher Welt sagt der Wehrdisziplinaranwalt "Joa könnte ne Wehrstraftat sein" und gibt das nicht an die Staatsanwaltschaft ab? Sondern unterstützt eine einfache Disziplinarmaßnahme? Damit macht der sich doch selber strafbar.

Also entweder sind das irgendwelche Wirren Anfang ISAF oder so wo sich das noch nicht geschüttelt hat oder hier lebt sich jemand schriftstellerisch aus.
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FoxtrotUniform

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Antw:Auszeichnungsaberkennung als Disziplinarstrafe
« Antwort #6 am: 15. März 2024, 13:54:58 »

@Anon: Den größten Teil habe ich als Schilderungen der vollkommenden Unwissenheit abgetan. Das Setup könnte zur FP JOR passen. Aber du hast natürlich recht!

Der Kern ist für mich die Einsatzmedaille (die hier wohl gemeint ist).
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Hochmut kommt vor dem Fall  ::)

F_K

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Antw:Auszeichnungsaberkennung als Disziplinarstrafe
« Antwort #7 am: 15. März 2024, 14:06:23 »

Anmerkung:

"Einfachen" Soldaten ist oft der Unterschied zwischen Wache (mit Vergatterung und viel "Hinterbau") und Soldaten mit Wach- und Sicherungsaufgaben nicht klar - insoweit treffen Sachverhaltsdarstellungen nicht immer den Kern.
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anon

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Antw:Auszeichnungsaberkennung als Disziplinarstrafe
« Antwort #8 am: 15. März 2024, 16:44:31 »

Danke für die Aufklärung! Dann sind meine Einwände obsolet.

Damit ich dennoch was konstruktives für den TE beitrage, hier mal die Erklärung, warum das so ist, wie es ist:

Die Bundeswehr basiert fundamental auf gegenseitiges Vertrauen. Das gilt sowohl im Regeldienst, aber besonders im Einsatz. So muss jeder Soldat der Kompanie der Wache vertrauen können, dass die ihren Job gut macht, um selbst ohne Angst und gezogene Waffe im Camp rumlaufen zu können.

Das Verhalten der Wache ist so ein Vertrauensbruch. Deine Kameraden können sich nicht mehr darauf verlassen, dass wenn du Wache machst, es läuft. Dabei sehe ich gar nicht mal als Problem, dass du deine Jacke geholt hast weil du gefroren hast und zufällig der Bus kam. Das Problem war vermutlich eher, dass du beim Holen der Jacke gewusst hast, dass dein Wachbereich völlig unbeaufsichtigt ist. Dir war der Wachauftrag dabei egal. Ein einfaches "Ey hör mal 2 Minuten auf zu zocken und guck du mal während ich meine Jacke hole, dann übernehme wieder ich" an deinen MG Schützen hätte die Situation vermutlich massiv entschärft.

Die VP ist nicht Anwalt des Beschuldigten. Die VP ist viel eher dafür da, ein "Gleichgewicht" herzustellen. Wirst das bei dir ähnlich geahndet wie bei vergleichbaren Fällen in der Vergangenheit? Sie weiß aber auch: Wie ist die Stimmung in der Truppe? Nehmen die Kameraden es dir übel und ist das Vertrauen zerrüttelt oder nicht? Das fließt natürlich in die Bemessung der Strafe ein.

Aber bei einer Repatriierung geht es nicht darum, dich zu bestrafen. Es geht dabei darum, dass du im Einsatz untragbar geworden bist, der Auftrag somit gefährdet ist und nur die Ablöse aus Sicht des DV dazu führen kann, dass die Soldaten für die restliche Zeit der Wachmannschaft vertrauen. Das Gegenstück im Inland als Vergleich da die "Versetzung". Wen sich im Regelbetrieb zwei Soldaten so in die Haare kriegen, dass das Dienstklima sehr leidet wird ja auch manchmal einer "Zwangsversetzt". Das ist keine Disziplinarmaßnahme und weder eine Repatriierung noch eine solche Versetzung sind brauchen überhaupt ein Dienstvergehen.
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