Forum Chat ()

StartseiteForumTeamANB / RegelnFeedgenerator Hilfe
  • 27. April 2024, 14:51:05
  • Willkommen Gast
Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

AUS AKTUELLEM ANLASS:

in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: § 27 SVG / § 37 BeamtVG  (Gelesen 1080 mal)

apfelkern231

  • *
  • Offline Offline
  • Beiträge: 8
§ 27 SVG / § 37 BeamtVG
« am: 27. März 2024, 10:43:25 »

Hi,

nach dem 27 (1) SVG erhalten Soldaten wie Beamte nach 37 BeamtVG erhöhtes Unfallruhegehalt.

Beim 37 BeamtVG hat man in einfache, mittlere, gehobene und höherer Dienst unterschieden. Gleichzeitig zählt dies gemäß der Verwaltungsvorschrift nicht für Beamte auf Widerruf.

Im 27 SVG hat man es so ähnlich gehandhabt, mit Ausnahme von Berufsoldaten (Beamte auf Lebenszeit) im Dienstgrad Fähnrich / Oberfähnrich.

Bei den o.g. Gesetzen bezieht man sich auf die so genannten Laufbahngruppen.

Gemäß verschiedenen Bundesverwaltungsgerichtsurteilen, gehört der Fähnrich und Oberfähnrich

- zur LaufbahnGRUPPE der Offiziere (gehobener Dienst)
- gleichwohl hatten die Gerichte auch bestätigt, dass es formal ein Offiziersdienstgrad ist (im Zuge der Rückführung eines MilFD zum HptFw), daran ändert auch nicht die Verordnung über Dienstgrade vom Bundespräsidenten etwas (Urteile zur Zulassung eines OffzMilFD / Oberfähnrich zum Truppendienst). Dort wurde nochmal klar herausgestellt, dass dies kein Feldwebeldienstgrad ist.

Was ist nicht verstehe ist, der Berufsoldat Fähnrich / Oberfähnrich, war idR. langgedienter SaZ, ist dann BS geworden (1 mal bewährt), hat seine Einsätze, wird später zum OffzMilFD ernannt (bewährt sich ein 2 mal in der Bestenauslese), erkrankt dann, befindet sich im Luftleerenraum als „Schüler“ MilFD, demnach gibt es auch keine Referenzgruppenbildung nach Einsatzgesetz. Jahre später soll diese Soldatengruppe dann 27 SVG & 63d SVG erhalten, und werden in diesem Moment seitens des Gesetzgebers und der Bundeswehr dem mittleren Dienst zugeordnet. A8=A10, wäre der Soldat also besser Unteroffizier geblieben, wäre sein SF A9 zu A11 besser für ihn gewesen.

Man betrachtet diese Gruppe in dem o.g. Gesetz jetzt als Laufbahngruppe mittlerer Dienst, stellt die selbe Gruppe jedoch einen Antrag nach 29 SLV, sind sie wieder im gehobenen Dienst und auch kein Feldwebel mehr ;)

Als Beamter auf Lebenszeit, welcher übrigens im Anwärterdienst ist für den bspw. gehobenen Dienst und erkrankt dort vor Abschluss seiner Laufbahnprüfung 2, wird nicht so verarscht. Diese werden regulär als Laufbahngruppe gehobener Dienst betrachtet.

Warum ist das beim Bund anders? Hat man das übersehen?

EDIT: Schreibfehler berichtigt
« Letzte Änderung: 03. April 2024, 18:20:10 von Thomi35 »
Gespeichert

LwPersFw

  • Forums-Perser
  • Global Moderator
  • *****
  • Offline Offline
  • Beiträge: 6.762
Antw:27 SVG / 37 BeamtVG
« Antwort #1 am: 28. März 2024, 08:44:39 »


Was ist nicht verstehe ist, der Berufsoldat Fähnrich / Oberfähnrich, war idR. langgedienter SaZ, ist dann BS geworden (1 mal bewährt), hat seine Einsätze, wird später zum OffzMilFD ernannt (bewährt sich ein 2 mal in der Bestenauslese), erkrankt dann, befindet sich im Luftleerenraum als „Schüler“ MilFD, demnach gibt es auch keine Referenzgruppenbildung nach Einsatzgesetz.

Jahre später soll diese Soldatengruppe dann 27 SVG & 63d SVG erhalten, ...


Verstehe ich das richtig:

+ Sie waren in der LB der Feldwebel
+ Sie wurden in dieser LB Berufssoldat , im DGR HptFw
+ in dieser Zeit absolvierten Sie Einsätze ( als SaZ und/oder BS ? )
+ dann Wechsel in die LB OffzMilFD
+ Durchführung der Ausbildung zum OffzMilFD
+ Ernennung zum OffzMilFD = Leutnant

Später Feststellung einer Einsatzschädigung.

Ist dies korrekt?

Wenn nicht formulieren Sie bitte meine Aussagen so um, dass sie auf Ihren Fall passen.

Geben Sie auch bitte an, was von Seiten der Bw seit Feststellung des Einsatzschadens erfolgt ist (z.B. Aufnahme in die Schutzzeit) und wo Sie aktuell stehen (z.B. ist die WDB anerkannt, welcher GdS).

In welchem Status und Dienstgrad haben Sie nach aktueller Feststellung der Bw den Einsatzschaden erlitten ?

Gespeichert
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

apfelkern231

  • *
  • Offline Offline
  • Beiträge: 8
Antw:27 SVG / 37 BeamtVG
« Antwort #2 am: 28. März 2024, 21:33:24 »


Was ist nicht verstehe ist, der Berufsoldat Fähnrich / Oberfähnrich, war idR. langgedienter SaZ, ist dann BS geworden (1 mal bewährt), hat seine Einsätze, wird später zum OffzMilFD ernannt (bewährt sich ein 2 mal in der Bestenauslese), erkrankt dann, befindet sich im Luftleerenraum als „Schüler“ MilFD, demnach gibt es auch keine Referenzgruppenbildung nach Einsatzgesetz.

Jahre später soll diese Soldatengruppe dann 27 SVG & 63d SVG erhalten, ...


Verstehe ich das richtig:

+ Sie waren in der LB der Feldwebel
+ Sie wurden in dieser LB Berufssoldat , im DGR HptFw
+ in dieser Zeit absolvierten Sie Einsätze ( als SaZ und/oder BS ? )
+ dann Wechsel in die LB OffzMilFD
+ Durchführung der Ausbildung zum OffzMilFD
+ Ernennung zum OffzMilFD = Leutnant

Später Feststellung einer Einsatzschädigung.

Ist dies korrekt?

Wenn nicht formulieren Sie bitte meine Aussagen so um, dass sie auf Ihren Fall passen.

Geben Sie auch bitte an, was von Seiten der Bw seit Feststellung des Einsatzschadens erfolgt ist (z.B. Aufnahme in die Schutzzeit) und wo Sie aktuell stehen (z.B. ist die WDB anerkannt, welcher GdS).

In welchem Status und Dienstgrad haben Sie nach aktueller Feststellung der Bw den Einsatzschaden erlitten ?


+ Sie waren in der LB der Feldwebel ✅
+ Sie wurden in dieser LB Berufssoldat , im DGR HptFw ✅
+ in dieser Zeit absolvierten Sie Einsätze ( als SaZ und BS ? ) ✅
+ dann Wechsel in die LB OffzMilFD ✅
+ Durchführung der Ausbildung zum OffzMilFD ✅
+ Ernennung zum OffzMilFD = Leutnant 👎

Im Beamtenrecht wäre dies ein so genannter „Aufstiegsbeamter“.

Bspw. der SEK Beamte im mittleren Dienst, der später den Aufstieg in den gehobenen Dienst Laufbahn 2 beginnt und während dieser Zeit erkrankt. Der kleine und feine Unterschied ist, dass der Aufstiegsbeamte in der Laufbahngruppe gehobener Dienst bewertet wird, auch wenn dieser die Aufstiegsprüfung und sein Aufstiegsamt (vglw. Ernennung Leutnant) nicht erreicht hat.

Die Bundeswehr jedoch, unterscheidet hier:

- Möchte der OffzMilFD im Dienstgrad Fhr / OFR nach 29 SLV wechseln, ist dieser in der LaufbahnGRUPPE der Offiziere. Urteile gibt es hierzu. Google hilft.
- Wenn auch nur formell, wird dies unterstrichen das diese DG bei BAPersBw Abt 3 geführt werden und nicht mehr bei 4. „Offiziell“ Zugang zum OffzKasino haben und natürlich auch die Uniform der Offiziere tragen.
- Eine Bildung einer Referenzgruppe entfällt ebenfalls für diesen Klientenstamm, da eine Beförderungsreihung erst „nach“ Abschluss (Beförderung L) erfolgen kann. Ohne abgeschlossene Ausbildung, keine Reihung, keine Referenzgruppe möglich für MilFD in dieser Zwischenphase.
- Ein horizontaler DP Wechsel, ist auch nicht möglich wie bei UmP oder Offizieren, da der MilFD nur für diesen bestimmten Verwendungsaufbau ausgewählt wurde, sprich ist er gesundheitlich / psychisch nicht mehr tauglich für „diesen“ MilFD Werdegang, bleibt nur die Rückführung in UmP. Die Rückführung erfolgt natürlich idR. erst nach Genesung oder Ende der Schutzzeit, ggf. packt es der Klient ja noch. Wenn nicht, oxidiert er halt ewig auf A07 oder A08.
- Der BS MilFD welcher noch nicht die Aufstiegslaufbahn beendet hat, also nicht im DG Leutnant ist, wird nach 27 SVG als LaufbahnGRUPPE des mittleren Dienstes betrachtet, anders als es beim Aufstiegsbeamten nach 37 BeamtVG wäre. Dies wurde übrigens im 88 SEG, 1 zu 1 so übernommen aus dem alten 27 SVG.

Frage ist, ob dieses Szenario „übersehen“ wurde, weil eigentlich das Bundesgesetz vorgibt wie es zu laufen hat, wobei dies unwahrscheinlich erscheint, wenn man explizit diese DG im Status BS / Beamter auf Lebenszeit, welche sich explizit in der Laufbahngruppe der Offiziere befinden (auch nach dem Gesetz) anspricht.  ;)




Gespeichert

apfelkern231

  • *
  • Offline Offline
  • Beiträge: 8
Antw:27 SVG / 37 BeamtVG
« Antwort #3 am: 28. März 2024, 21:46:20 »

Auf die Fragen von LwPersFw:

Was mich persönlich betrifft ist in soweit unerheblich.

Wir sollten davon ausgehen das in diesem Szenario die Voraussetzungen nach 27 & 63d SVG als erfüllt gelten (Einsatzunfall im Status BS, GDS >50 danach DU, erhöhtes Unfallruhegehalt ✅)

Unter diesen Voraussetzungen, erhält ein Berufsoldat der später den Wechsel in die MilFD Laufbahn gemacht hat und sich dann in der Aufstiegslaufbahn befindet, also vor Abschluss und Beförderung zum L, erhöhtes Unfallruhegehalt nach 27 SVG / 37 BeamtVG (mittlere Laufbahn). Sprich der BS Fhr A07 -> A09 und der BS OFR A08 -> A09, weil diese DG in dieser Fallkonstellation nach 27 SVG als mittlere Laufbahngruppe bewertet werden. Im Beamtenrecht würden beide Aufstiegsbeamte nach A12 bewertet werden.  ;)
Ironischerweise, gab es ja dieses Bundesverwaltungsgerichtsurteil wo mehrere MilFD einen Wechsel nach 29 SLV angestrebt haben, unter dem Gedanken sie hätten noch einen Fw Dienstgrad inne. Dem sei aber nicht mehr, weder befinden sich diese noch in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere, noch haben sie einen Fw Dienstgrad inne. Urteil findet sich easy mit Google.
Gespeichert

LwPersFw

  • Forums-Perser
  • Global Moderator
  • *****
  • Offline Offline
  • Beiträge: 6.762
Antw:27 SVG / 37 BeamtVG
« Antwort #4 am: 29. März 2024, 16:21:10 »

Gemäß der SLV , Anlage 2 , Nr. 3 ...

... sind die Dienstgrade Fähnrich und Oberfähnrich

... ausschließlich der Laufbahngruppe der Offiziere  zugeordnet.

Die Laufbahn der Offiziere ist dem gehobenen, bzw. höheren Dienst vergleichbar.

Aber...

Das Soldatenversorgungsgesetz bestimmt in § 27 Unfallruhegehalt

"... In den Fällen des § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes bemisst sich das Unfallruhegehalt für Berufssoldaten in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere und für Berufssoldaten mit dem Dienstgrad Fähnrich oder Oberfähnrich mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9 ... "

Diese Regelung schließt auch Soldaten mit ein die einen Einsatzunfall erlitten haben. (§ 63d Unfallruhegehalt)

Der § 27 ist aber viel älter... denn Dienstunfälle gab es ja schon deutlich vor den Einsätzen der Bw.

Jetzt wäre es wichtig zu wissen, was sich der Gesetzgeber bei der Verfassung des § 27 Absatz 1 gedacht hat, was sein Wille war.

Man müsste also den passenden Entwurf finden, indem auch die Begründung zum § 27 Absatz 1 steht.


Die Bundeswehr ist an die Vorgabe im Gesetz gebunden.




Zur Frage wie Gerichte soldatenversorgungsrechtliche Vorschriften des Gesetzgebers beurteilen:

"Maßstab für die verfassungsrechtliche Beurteilung soldatenversorgungsrechtlicher Vorschriften sei in erster Linie Art. 14 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 5 GG. Bei der Umsetzung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen und leistungsgerechten Alimentierung habe der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum. Dies gelte sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung. Innerhalb des ihm zukommenden Entscheidungsspielraums müsse der Gesetzgeber das Besoldungs- und Versorgungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen. Es sei jedoch nicht Aufgabe des Gerichts zu prüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste oder vernünftigste Lösung gewählt habe. Dem weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers entspreche vielmehr eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung. Im Ergebnis beschränke sich die materielle Kontrolle auf die Frage, ob die Bezüge oder die Versorgung der Beamten evident unzureichend sind."

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.05.2021 - 1 A 927/20



« Letzte Änderung: 29. März 2024, 17:09:31 von LwPersFw »
Gespeichert
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

apfelkern231

  • *
  • Offline Offline
  • Beiträge: 8
Antw:27 SVG / 37 BeamtVG
« Antwort #5 am: 29. März 2024, 23:46:56 »

Es gibt leider keine mir oder der General Zolldirektion oder dem DBWv bekannte Verwaltungsrichtlinie bezogen auf den 27 SVG. Es gibt lediglich eine zum 37 BeamtVG, an welcher sich der 27er orientiert, mit
Ausnahme dieser zwei Dienstgrade.

Wie dort verfahren wird bei Aufstiegsanwärtern welche nicht die Aufstiegslaufbahn abgeschlossen haben, nicht im höheren Amt sind und im Status Beamter auf Lebenszeit, hab ich ja beschrieben. Diese werden bereits in der „ausgewählten“ Laufbahngruppe betrachtet, für welche diese ja auch die Voraussetzungen mitgebracht haben und ausgewählt wurden.

Schon Ironie, dass der Fhr / OFr bei horizontalen Wechseln oder Laufbahnrückführungen als „vollwertiger“ Offizier formell betrachtet wird, bei der Versorgung dann aber obwohl bereits Berufsoldat und in einer Aufstiegslaufbahn ausgewählt, gänzlich anders betrachtet wird. Als nicht einer der ihren 😆


Gespeichert

F_K

  • *****
  • Offline Offline
  • Beiträge: 20.790
Antw:27 SVG / 37 BeamtVG
« Antwort #6 am: 30. März 2024, 07:15:46 »

Anmerkung:

In aller Regel ist der niedrigste Offizierdienstgrad der (Unter-) Leutnant.
Dies ist mBn unabhängig von der Frage, ab wann sich die Uniform ändert bzw. das es Anwärterdienstgrade gibt, deren "Ebene" in anderen Dienstgradgruppen liegt.
Gespeichert

apfelkern231

  • *
  • Offline Offline
  • Beiträge: 8
Antw:27 SVG / 37 BeamtVG
« Antwort #7 am: 30. März 2024, 08:17:52 »

F_K

Es ging bei der Umsetzung des Gesetzes jedoch nicht um Dienstgrade, sondern LaufbahnGRUPPEN. Dies wurde explizit so festgehalten. Aufstiegsanwärter sind Angehöriger ihrer Aufstiegslaufbahn, ergo auch dieser Laufbahngruppe, unabhängig davon ob diese das Aufstiegsamt (in dem Fall Leutnant) und die dazugehörige Aufstiegsprüfung für das Amt (Fachschule / OffzLehrgang) abgeschlossen bzw. erreicht haben und oder noch das Amt oder den Dienstgrad der Einstiegslaufbahn (bspw. Hauptwachtmeister zu Kommissar oder Hauptfeldwebel zu Leutnant) führen.

Tatsächlich ist die Umsetzung hier für die Bundeswehr, gelinde gesagt mehr als schlecht, betrifft mit hoher Wahrscheinlichkeit jedoch nur wenige Einzelfälle in dieser Konstellation (BS + OffzAnw + 63d) das es am Ende halt niemanden juckt 🫠




Gespeichert

LwPersFw

  • Forums-Perser
  • Global Moderator
  • *****
  • Offline Offline
  • Beiträge: 6.762
Antw:27 SVG / 37 BeamtVG
« Antwort #8 am: 30. März 2024, 08:22:54 »


... mit Ausnahme dieser zwei Dienstgrade.


Deshalb ja

Zitat
Jetzt wäre es wichtig zu wissen, was sich der Gesetzgeber bei der Verfassung des § 27 Absatz 1 gedacht hat, was sein Wille war.

Man müsste also den passenden Entwurf finden, indem auch die Begründung zum § 27 Absatz 1 steht.

Denn m.E. sieht man an der Formulierung im Gesetz, dass der Gesetzgeber hier bewusst die Dienstgrade Fähnrich und Oberfähnrich nicht dem gehobenen Dienst zugeordnet hat.

"In den Fällen des § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes bemisst sich das Unfallruhegehalt für Berufssoldaten in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere und für Berufssoldaten mit dem Dienstgrad Fähnrich oder Oberfähnrich mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9"

Damit hat der Gesetzgeber diese beiden Dienstgrade, im Falle der Anwendung des § 37 BeamtVG, nicht der Laufbahngruppe der Unteroffiziere zugeordnet, sondern hat eine eigenständige Festlegung getroffen.

Deshalb bedurfte es m.E. hier aus Sicht des Gesetzgebers keiner weiteren Verwaltungsvorschrift/-richtlinie, da die Formulierung im Gesetz unmissverständlich ist.

Wie gesagt, dass: Warum ?? ... würden Sie nur in der Begründung zum § 27 Absatz 1 finden.

Ggf. kann hier die Dokumentenverwaltung des Bundestages weiterhelfen...



Gespeichert
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

F_K

  • *****
  • Offline Offline
  • Beiträge: 20.790
Antw:27 SVG / 37 BeamtVG
« Antwort #9 am: 30. März 2024, 09:17:48 »

@ LwPersFw:

Das "Warum" ist ggf. für die Auslegung hilfreich, wenn der Text nicht eindeutig ist.
Hier ist der Text Deiner Bewertung nach eindeutig - ich sehe dass auch so.

(Ein Schütze ist für mich ein Schütze, egal ob UA, FA oder OA - rein praktisch - im Versorgungsrecht ist es offensichtlich komplexer).
Gespeichert

LwPersFw

  • Forums-Perser
  • Global Moderator
  • *****
  • Offline Offline
  • Beiträge: 6.762
Antw:27 SVG / 37 BeamtVG
« Antwort #10 am: 30. März 2024, 12:43:29 »

@ LwPersFw:

Das "Warum" ist ggf. für die Auslegung hilfreich, wenn der Text nicht eindeutig ist.
Hier ist der Text Deiner Bewertung nach eindeutig - ich sehe dass auch so.


Der Gesetzgeber hat einen Unterschied zwischen den Anwärtern für den gehobenen Dienst gemacht.
Denn das die Offiziere dem gehobenen bzw. höheren Dienst zugeordnet werden sollte unstrittig sein.

Das der Gesetzestext eindeutig ist beantwortet aber nicht die Frage warum der Gesetzgeber diesen Unterschied gemacht hat...

... aber gerade dies ist die Frage des TE ...



Gespeichert
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

apfelkern231

  • *
  • Offline Offline
  • Beiträge: 8
Antw:27 SVG / 37 BeamtVG
« Antwort #11 am: 30. März 2024, 19:11:40 »

Nochmal.

Mir ist der Inhalt und die Auslegung bekannt.

Fakt ist aber auch, dass es viele „Auslegungsurteile“ gab in den letzten Jahren hierzu. Sei es der nicht erlaubte Horizontale Laufbahnwechsel zum Truppenoffz. Sei es die Rückführung in die UmP Laufbahn auch ohne dort eine Ausbildung durchlaufen zu haben und viele andere die mir jetzt adhoc nicht einfallen.

Ironischerweise springt man in diesem, ich nenne es mal Zwischenstatus, immer wieder von es sind eigentlich Feldwebel bis hin zu es sind eigentlich Offiziere, je nachdem was in der Situation gerade besser passt.

Und weil hier von Schützen, Dienstgraden usw. gesprochen wird. Der Dienstgrad ist rein rechtlich für das 37 BeamtVG, an welchem sich das 27 SVG und alle anderen Ländergesetze orientieren „vollkommen“ unrelevant.

Es geht einzig und allein um die Laufbahngruppe, und davon gibt es nur 4.

Und Aufstiegsbeamte bei der Bundeswehr, hier Offiziere, sind dort ganz klar einer spezifischen Gruppe gesetzlich, formell und auch organisatorisch zugeordnet.

Nur nicht wenn es um die Entschädigung geht. Thank you for your service 😉

Wo waren denn diese DG zugeordnet, in welcher Laufbahngruppe, bei der 1. Version des SVG? Ggf. ist dort über die Jahre war verschütt gegangen bzw. vielleicht waren diese mal noch in UmP Gruppe zugeordnet gewesen, vor X Jahren.
Gespeichert

LwPersFw

  • Forums-Perser
  • Global Moderator
  • *****
  • Offline Offline
  • Beiträge: 6.762
Antw:27 SVG / 37 BeamtVG
« Antwort #12 am: 30. März 2024, 19:56:59 »

Kamerad, dass SVG ist ein gleichrangiges Gesetz neben dem BeamtVG -- für die Versorgung der Gruppe der Soldaten.

Insoweit der Gesetzgeber gleichartige Leistungen wie bei den Beamten gewährt, verweist das SVG auf das entsprechende Gesetz der Beamten.

Der Gesetzgeber kann aber eben auch andere Regelungen treffen als für die Gruppe der Beamten.

Und Sie sind nun einmal kein Beamter, sondern Berufssoldat.

Im Anhang 2 Versionen des SVG...

Spätestens seit 1980 war der § 27 Absatz 1 so formuliert wie in der aktuellen Version.

Deshalb hatte der Gesetzgeber definitiv nicht das Szenario Auslandseinsätze mit einbezogen, als der Absatz so formuliert wurde.

Die Gründe müssen anderer Natur sein.

Und im Zweifel... wird nichts anderes übrig bleiben als den Rechtsweg zu beschreiten, wenn Sie der festen Überzeugung sind, dass hier nicht rechtlich korrekt verfahren wird.
Vielleicht führt dies ja zum Erfolg...

Gespeichert
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

apfelkern231

  • *
  • Offline Offline
  • Beiträge: 8
Antw:27 SVG / 37 BeamtVG
« Antwort #13 am: 31. März 2024, 08:04:44 »

Danke für die Dateien und den Gedankenaustausch.

Mich interessieren auch nur die Gründe wie es zu dieser speziellen Definition kam. Hätte ja sein können, dass hier beim Schwarmwissen jemandem etwas bekannt ist, was die Generalzolldirektion und Verbände nicht vermögen zu beantworten.
Gespeichert

LwPersFw

  • Forums-Perser
  • Global Moderator
  • *****
  • Offline Offline
  • Beiträge: 6.762
Antw:27 SVG / 37 BeamtVG
« Antwort #14 am: 31. März 2024, 09:39:57 »


..., was die Generalzolldirektion und Verbände nicht vermögen zu beantworten.


Die GZD setzt das SVG um wie es im Gesetz steht.
Gibt es dazu Durchführungsbestimmungen, unter Anwendung dieser.
Gibt es diese nicht - wie in diesem Fall - , dann gemäß dem reinen Gesetzestext.
Es ist nicht Aufgabe der Behörde den dahinter stehenden Willen des Gesetzgebers zu ermitteln.  ;)


Anders sehe ich dies z.B. beim DBwV wenn ein Mitglied um Hilfe bittet.
Hier könnte ja z.B. die Rechtsabteilung versuchen zu ermitteln, wann zwischen 1957 und 1980 der Absatz 1 wie aktuell formuliert wurde und wie der Gesetzgeber dies begründet hat.
Der Verband hat hier ja ggf. bessere Recherchemöglichkeiten.

Gespeichert
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen
 

© 2002 - 2024 Bundeswehrforum.de