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Autor Thema: E-Zigaretten  (Gelesen 793 mal)

LwPersFw

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E-Zigaretten
« am: 28. März 2024, 18:18:47 »

Durch das verkündete CanG tritt ebenfalls zum 01.04.2024 in Kraft:

"Artikel 8 Änderung des Bundesnichtraucherschutzgesetzes

Das Bundesnichtraucherschutzgesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1595), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1730) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 1 werden in dem Satzteil vor der Aufzählung nach dem Wort „Rauchen“ die Wörter „von Tabak- und Cannabisprodukten, einschließlich der Benutzung von elektronischen Zigaretten und erhitzten Tabakerzeugnissen sowie von Geräten zur Verdampfung von Tabak- und Cannabisprodukten“ eingefügt."


Der § 1 lautet dann:

"§ 1 Rauchverbot

(1) Das Rauchen von Tabak- und Cannabisprodukten, einschließlich der Benutzung von elektronischen Zigaretten und erhitzten Tabakerzeugnissen sowie von Geräten zur Verdampfung von Tabak- und Cannabisprodukten ist nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 verboten

1. in Einrichtungen des Bundes sowie der Verfassungsorgane des Bundes,
2. in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenverkehrs,
3. in Personenbahnhöfen der öffentlichen Eisenbahnen,


(2) Das Rauchverbot nach Absatz 1 gilt in Gebäuden und sonstigen vollständig umschlossenen Räumen; es gilt nicht für Räume, die Wohn- oder Übernachtungszwecken dienen und den Bewohnerinnen und Bewohnern zur alleinigen Nutzung überlassen sind.

(3) Abweichend von Absatz 1 und 2 erster Halbsatz können in den dort genannten Einrichtungen, Verkehrsmitteln und Personenbahnhöfen gesonderte und entsprechend gekennzeichnete Räume vorgehalten werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn insgesamt eine ausreichende Anzahl von Räumen zur Verfügung steht. Satz 1 gilt nicht für die in § 2 Nr. 2 Buchstabe b genannten Verkehrsmittel.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zur Einrichtung und Kennzeichnung von Raucherräumen nach Absatz 3, insbesondere zu den baulichen Anforderungen an die Größe, Lage, Gestaltung sowie zur Art und Weise ihrer Belüftung, zu erlassen."




Begründung:

"Zu Artikel 8 (Änderung des Bundesnichtraucherschutzgesetzes)

Zu Nummer 1

Nummer 1 erweitert das bestehende Rauchverbot im Bundesnichtraucherschutzgesetz umfassend.

Nach dem bisherigen Wortlaut des § 1 wird ein grundsätzliches Rauchverbot in öffentlichen Einrichtungen des Bundes und öffentlichen Verkehrsmitteln bestimmt, ohne dabei hinsichtlich des Konsums bestimmter Produktgruppen zu differenzieren. Sowohl die zunehmende Etablierung neuartiger Produktgruppen wie elektronische Zigaretten und erhitzter Tabakerzeugnisse auf dem Markt als auch der mit diesem Gesetz gemeinschaftliche nichtgewerbliche Anbau nebst kontrollierter Weitergabe von Cannabis erfordern eine Anpassung und Konkretisierung der bisherigen gesetzlichen Regelung, um dem Gesundheitsschutz ausreichend Rechnung zu tragen und Rechtssicherheit zu schaffen. 

Das Rauchverbot bezweckt primär den Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsgefahren, wobei dem Gesetzgeber bei der Verhütung von Gefahren für die Allgemeinheit ein weiter Prognose- und Einschätzungsspielraum zukommt. Der Schutz vor den Gesundheitsgefahren des Passivrauchens rechtfertigt den mit dem Rauchverbot verbundenen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Artikel 2 Absatz 1 GG, unabhängig ob Tabak- oder Cannabiserzeugnisse geraucht oder verdampft werden.

Die Erweiterung der gesetzlichen Rauchverbotsregelung auf elektronische Zigaretten, erhitzte Tabakerzeugnisse und Geräte zur Verdampfung von Tabak- und Cannabisprodukten rechtfertigt sich dadurch, dass der durch die Benutzung dieser Produkte in die Raumluft abgegebene Dampf nach derzeitiger Studienlage als potentiell gesundheitsschädlich zu bewerten ist.

Die Schadstoffbelastung kann insbesondere für sensible Bevölkerungsgruppen wie Kinder, Schwangere, sowie alte oder chronisch kranke Menschen eine Gesundheitsgefahr bedeuten. Zudem erschwert die große Produktvielfalt und schnelle Weiterentwicklung der neuartigen Produkte abschließende Einschätzungen. Im Sinne eines vorbeugenden Gesundheitsschutzes befürworten das Bundesinstitut für Risikobewertung und das Deutsche Krebsforschungszentrum ein Konsumverbot in Innenräumen und Nichtraucherbereichen. Durch einen fortgesetzten Konsum von elektronischen Zigaretten, erhitzten Tabakerzeugnissen und Geräten zur Verdampfung von Tabak- und Cannabisprodukten in Nichtraucherbereichen wird der durch die Nichtraucherschutzgesetzgebung vollzogene Paradigmenwechsel hin zum Nichtrauchen als Normalität zunehmend in Frage gestellt. Die Erweiterung der gesetzlichen Rauchverbotsregelung auf elektronische Zigaretten, erhitzte Tabakerzeugnisse und Geräte zur Verdampfung von Tabak- und Cannabisprodukten rechtfertigt sich zudem dadurch, dass Cannabis in ähnlicher Weise wie andere Rauchprodukte (in Form einer Zigarette, elektronischen Zigarette oder anderer Form) konsumiert werden kann und daher rein äußerlich keine eindeutige Abgrenzbarkeit zwischen den konsumierten Rauchprodukten möglich ist.

Das Rauchverbot erstreckt sich auf die Benutzung von elektronischen Zigaretten und erhitzten Tabakerzeugnissen und Geräten zur Verdampfung von Tabak- und Cannabisprodukte, unabhängig von deren Modell oder Typ sowie deren Nikotin- bzw. Tabakgehalt. 

Das vorliegende Gesetz macht die Ausweitung der gesetzlichen Nichtraucherschutzregelung auf den Konsum von Cannabisprodukten erforderlich. Die bei Inkrafttreten des Gesetzes am weitesten verbreitete Form des Cannabiskonsums in Deutschland ist das Rauchen – allein oder in Kombination mit Tabak. Deutlich seltener wird Cannabis mittels spezieller Geräte (z. B. Vaporizer, Wasserpfeifen oder elektronischer Zigaretten) als Dampf inhaliert. Bei beiden Konsumformen werden entweder Rauch oder Aerosole in die Raumluft abgegeben und können dort zu nicht intendiertem Einatmen durch Dritte führen. Die Risiken des Passivrauchens von Tabak sind wissenschaftlich umfänglich belegt. Bekannt ist, dass viele der in Tabakrauch enthaltenen toxischen und krebserregenden Substanzen auch im Cannabisrauch vorhanden sind (National Center for Complementary and Integrative Health 2019). Im Sinne eines vorbeugenden Gesundheitsschutzes und wirksamen Kinder- und Jugendschutzes ist es deshalb notwendig, das Rauchen und Verdampfen von Cannabis den bestehenden gesetzlichen Regelungen zum Nichtraucherschutz zu unterwerfen.  Das Rauch- und Verdampfverbot für Cannabis erstreckt sich auf den Konsum von Cannabis sowohl zu nichtmedizinischen als auch zu medizinischen Zwecken sowie auf sämtliche dafür in Frage kommenden Geräte."



Damit ist es jetzt auch gesetzlich verankert.

Bisher bereits A-2015/1 "Schutz der nichtrauchenden Personen vor Passivrauchen"


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BulleMölders

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Antw:E-Zigaretten
« Antwort #1 am: 23. April 2024, 14:39:52 »

Die beiden Werbebeiträge habe ich mal gelöscht und den Beitrag mache ich auch gleich dicht, sonst gibt es noch mehr unbezahlte Werbelinks.
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