Zum Sold...
https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,74287.msg747861.html#msg747861In der Stammeinheit muss die Verpflegung bezahlt werden.
Bei externen Maßnahmen gelten abweichende Regelungen.
Siehe im folgenden Leistungskatalog Pkt. 4.
Zum Thema Fahrten ...
Der FWDL hat ein
Wahlrecht.
Wählt er das kostenlose Fahren in Uniform... kann er dies...
muss aber nicht... Siehe hier Pkt 8.2
Leistungskatalog FWDL"„
Kostenloses Bahnfahren“ Familienheimfahrten und „kostenloses Bahnfahren“ sind unabhängig voneinander; es besteht ein „Wahlrecht“ des FWDL."
Privat-Pkw kommt in Betracht, wenn öffentliche Verkehrsmittel nicht vorhanden, oder nicht zumutbar...
"Für die Nutzung eines Privatkraftfahrzeugs oder eines anderen nicht regelmäßig
verkehrenden Beförderungsmittels (z. B. auch Motorrad oder Fahrrad) wird eine Reisebeihilfe
gewährt, wenn und soweit eine regelmäßige Verkehrsanbindung nicht besteht oder unzumutbar ist.
408. Das Benutzen eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels zwischen
Gemeinschaftsunterkunft bzw. Dienststelle und Wohnung ist unzumutbar, wenn
a) die Entfernung zwischen Gemeinschaftsunterkunft bzw. Dienststelle oder Wohnung und
nächstgelegenem verkehrsüblichem Bahnhof (siehe Nr. 206 a) und b)) mindestens annähernd so
groß ist wie zwischen Gemeinschaftsunterkunft bzw. Dienststelle und Wohnung oder
b) der Zeitaufwand – unter Beachtung der Nrn. 307 und 308 – für die einfache kürzeste
verkehrsübliche Verbindung auf dem Land- oder Wasserwege
+ bis 50 km mehr als vier Stunden,
+ über 50 bis 100 km mehr als fünf Stunden,
+ über 100 bis 150 km mehr als sechs Stunden,
+ über 150 bis 200 km mehr als sieben Stunden,
+ über 200 bis 250 km mehr als acht Stunden sowie
+ über 250 bis 350 km mehr als neun Stunden
betragen würde.
Ab einem Zeitaufwand von mehr als zehn Stunden für die einfache kürzeste verkehrsübliche
Verbindung auf dem Land- oder Wasserwege ist das Benutzen eines regelmäßig verkehrenden
Beförderungsmittels grundsätzlich unzumutbar. In diesen Fällen ist die Wahl des Beförderungsmittels
freigestellt.
In den Zeitaufwand sind auch notwendige Wartezeiten bis zur Abfahrt des regelmäßig verkehrenden
Beförderungsmittels einzurechnen.
409. Die Reisebeihilfe wird bis zur Höhe des Normaltarifs der DB für die einfache Fahrt und die
Hin- und Rückfahrt in der 2. Wagenklasse gewährt.
Wenn und soweit Orte über keine Anbindung an regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel
verfügen, wird die Reisebeihilfe für die Nutzung eines Privatkraftfahrzeugs oder eines anderen nicht
regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels bis zur Höhe des o. a. Eisenbahntarifs für die der
verkehrsüblichen Straßenentfernung entsprechenden Strecke gewährt. Zur Festsetzung der
Reisebeihilfe ist in diesen Fällen die Preistabelle „Normalpreis für Züge der Produktklasse C
(Nahverkehrszüge)“ zu nutzen. Dabei wird die Anwendung der Preistabelle in der Regel nur zur
Überbrückung der Entfernung bis zum nächsten verkehrsüblichen Bahnhof nötig sein.
Im Übrigen gilt Nr. 406 entsprechend.
Sofern bei fehlender oder unzureichender Verkehrsanbindung eine Zubringerfahrt nach Nr. 304 nicht
eingerichtet ist, gelten auch Nrn. 410 und 411 entsprechend."
siehe Regelung A-2642/5
Merkblatt