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Autor Thema: Einsatzgeschädigter / Laufbahnwechsel OffzMilFD  (Gelesen 358 mal)

jfs2199

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Einsatzgeschädigter / Laufbahnwechsel OffzMilFD
« am: 09. April 2024, 12:17:29 »

Sehr geehrtes Forum,


da ich bisher keinen Beitrag zu diesem Thema finden konnte, habe ich diesen selbst erstellt. Ich hoffe ich habe den richtigen Forumbereich genutzt.



Wie im Betreff schon erkennbar, geht es um einen Laufbahnwechsel (von der Laufbahn Uffz m.P.) in die Laufbahn OffzMilFD.

Ich erkrankte auf Grund eines Auslandseinsatzes 2011 an PTBS, welche ich seit nunmehr 6 Jahren beschwerdefrei hinter mir gelassen habe.

Mein "Grad der Schädigung" wurde seitens BMVg bereits von "40" auf "unter 25" gesenkt da ich nur noch "minimale Einschränkungen in meiner Erlebnisgestaltung" (...steht wortwörtlich so in der Begründung)

hätte. Nun habe ich über Jahre dafür gekämpft zum OffzMilFD ausgewählt zu werden was dieses Jahr auch seitens BAPersBw geklappt hat.

Allerdings stellen sich jetzt meine Truppenärzte quer, meinen 90/5 Laufbahnwechsel zu unterschreiben, da es anscheinend eine Änderung in der Begutachtungsvorschrift geben würde welche es grundsätzlich

nicht erlaubt einsatzgeschädigte Soldaten in die Laufbahn OffzMilFD zu befürworten, es sei denn es gibt ein Gegengutachten eines Wehrpsychiaters.

Dieser wird voraussichtlich aber kein Gegengutachten schreiben da ich vorab schon die Antwort bekommen habe, dass die Angelegenheit "PTBS-Erkrankte Soldaten" zu brisant sei um dahingehend die

Verantwortung zu übernehmen (...nicht wortwörtlich aber im übertragenen Sinne). Zitat: Es könnte ja sein das ich in dieser Laufbahn nicht stand halte und dann müsste irgendjemand dafür haften.

Wissenswert wäre noch, dass ich bereits als Einsatzgeschädigter einen Laufbahnwechsel von Uffz o.P. in Uffz m.P. hinter mir habe. Dementsprechend den 90/5 bekommen habe, sowie die kompletten

Lehrgänge bestanden und Zusatzqualifikationen erworben habe. Dahingehend bestanden aber niemals Probleme i.V.m. meiner PTBS, was den Truppenärzten in meinem StO bekannt ist.




Meine Frage an das Forum:

Wie soll ich jetzt weiter vorgehen? Kann ich mich dagegen wehren? Gibt es rechtliche Möglichkeiten welche ich in Anspruch nehmen kann?

Stimmt die Aussage meiner Trp-Ärzte überhaupt?

Kann ich einen Antrag auf Einzelfallentscheidung stellen? Wenn  ja, an wen?

Gibt es irgendwelche Möglichkeiten mein Ziel zu erreichen, welche mir nicht bekannt sind?


Eventuell hat jemand aus dem Forum schon Berührungspunkte bzw. Erfahrungen mit dem Thema gemacht.


Über jeden Input bin ich äußerst dankbar.


mkG
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Antw:Einsatzgeschädigter / Laufbahnwechsel OffzMilFD
« Antwort #1 am: 09. April 2024, 15:13:17 »

Ich gehe einmal davon aus das aktuell die ärztliche Mitteilung für die Personalakte durch das BAPersBw angefordert wurde.

Ziel: Feststellung der Eignung für den Laufbahnwechsel

Hierzu sind die erforderlichen Begutachtungen durchzuführen und dann ein Ergebnis festzulegen. ( A-1420/1 , Nr. 501 )

Für dieses Ergebnis gilt dann die Nr. 502 aus der A-1420/1:

"Militärärztliche Stellungnahmen haben lediglich den Charakter einer die Personalmaßnahme vorbereitenden, internen
und empfehlenden Entscheidungshilfe
. Sie stellen daher keine selbstständig anfechtbare Maßnahme dar.
Die jeweilige Personalentscheidung wird von der zuständigen Personal bearbeitenden Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen getroffen."


D.h. gegen das Ergebnis der ärztlichen Begutachtung können Sie sich nicht beschweren.

Erst - wenn es so kommen sollte - gegen den ablehnenden Bescheid zur Übernahme OffzMilFD.

Hier würde ich dann innerhalb der Beschwerdefrist formal Beschwerde einlegen und dabei auf Folgendes aus dem Soldatengesetz abstellen:

"§ 3 Soldatengesetz Ernennungs- und Verwendungsgrundsätze

(1) Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen und zu verwenden.

(2) Bei der Feststellung der Dienstfähigkeit sowie bei Ernennungs- und Verwendungsentscheidungen kann ein geringeres Maß der körperlichen Eignung verlangt werden, soweit die Einschränkung der körperlichen Eignung zurückzuführen ist auf

1. eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 des Soldatenversorgungsgesetzes oder
2. einen Einsatzunfall im Sinne des § 63c Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes
. (...)"


In der Beschwerde schildern Sie das sich Ihr Gesundheitszustand nachweislich deutlich gebessert hat...
...der GdS deshalb nur noch bei minimalen 25 liegt...
...und Sie deshalb um Anwendung der Vorgabe des § 3 Abs 2 Soldatengesetz bitten...
...da aus Ihrer Sicht keine gravierenden Einschränkungen bestehen, die einer Ernennung entgegenstehen.
Insofern hierzu die Erstellung eines wehrpsychologischen Gutachtens erforderlich ist, sind Sie dazu bereit.





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aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen
 

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