Ausgangslage ist ja, dass das ArbPlSchG für FWDL generell und für SaZ mit der folgenden Maßgabe gilt:
§ 16a Wehrdienst als Soldat auf Zeit
(1) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des Wehrdienstes als Soldat auf Zeit
1. für die zunächst auf sechs Monate festgesetzte Dienstzeit,
2. für die endgültig auf insgesamt nicht mehr als zwei Jahre festgesetzte Dienstzeit
mit der Maßgabe, dass die für den Grundwehrdienst der Wehrpflichtigen geltenden Vorschriften anzuwenden sind,
ausgenommen § 9 Abs. 8 Satz 3, §§ 14a und § 14b."
Damit gilt für FWDL und SaZ der § 2 uneingeschränkt.
Folgend ein Urteil zur Auslegung des § 2:
"Landesarbeitsgericht Hessen
Urteil vom 17. Januar 2014 - Az: 3 Sa 232/13
Unzulässige
Probezeitkündigung wegen bevorstehendem Wehrdienst
Auszug:
(1.)
Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis vor Beginn und nach Beendigung des Wehrdienstes (Grundwehrdienst und Wehrübungen) nicht aus Anlass des Wehrdienstes kündigen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 ArbPlSchG). Jede Kündigung erfolgt dann aus Anlass des Wehrdienstes, wenn der bestehende oder bereits abgeleistete Wehrdienst dafür den Grund abgibt. Dafür genügt es, wenn der Wehrdienst mitbestimmendes Motiv des Arbeitgebers ist.
Eine Kündigung, die gegen § 2 Abs. 2 ArbPlSchG verstößt, ist nichtig (§ 134 BGB).
(2.)
Wenn der Arbeitnehmer behauptet, die Kündigung verstoße gegen die Kündigungsverbote gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 ArbPlSchG und der Arbeitgeber bestreitet dies, wird die Beweislast für die Kündigungsgründe nach § 2 Abs. 2 Satz 3 ArbPlSchG umgekehrt und der Arbeitgeber muss beweisen, dass die Einberufung zum Wehrdienst seinen Entschluss zur Kündigung des Wehrpflichtigen nicht bestimmt hat. Dabei kann sich der Arbeitgeber nicht auf ein Bestreiten beschränken, sondern muss das Gericht durch substantiierten Sachvortrag davon überzeugen, dass andere Gesichtspunkte seinen Entschluss zur Kündigung bestimmt haben. Bezüglich der Anforderungen an die Beweisführung muss mindestens verlangt werden, dass der Arbeitgeber Gründe dartut, die unabhängig von der Einberufung bei einem verständig denkenden Arbeitgeber ein Motiv für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses darstellen können.
Hier:
Dem Arbeitnehmer, der sich in Probezeit befindet, wird zum Antrittstag seines Wehrdienstes vom Arbeitgeber gekündigt, wobei der Arbeitgeber Kenntnis vom Einzug hat.
Diese Probezeitkündigung ist nichtig, da sie gegen § 2 Abs. 2 S. 1 ArbPlSchG verstößt.Im Verfahren hat der Arbeitgeber lediglich subjektive Wertungen über die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers abgegeben, ohne diese durch hinreichende Tatsachen zu stützen."
https://www.arbeitsrecht-hessen.de/rechtsprechung/lag-hessen/detailansicht/artikel/unzulaessige-probezeitkuendigung-wegen-bevorstehendem-wehrdienst.html