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in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Wechsel zwischen übernachtung am Dienstort und zu Hause möglich?  (Gelesen 717 mal)

GrünHörn92

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Guten Abend,

da es von der eigentlichen Planung alles etwas anders gekommen ist habe ich ein paar fragen die mir auf der Seele liegen.


Ich habe zum Dienstort ca. 115km einfache Strecke. Wäre also Pendler. (hin und zurück also ca. 230km)

Besteht trotzdem die Möglichkeit auch z.B in der Woche ein oder zwei Tage vor Ort zu Übernachten? z.B in der Kaserne? Oder in einer Art Hotel?

Wie wird das ganze dann verrechnet?
Habe ich jetzt bei meiner Fragestellung etwas wichtiges außer acht gelassen?

grüße
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LwPersFw

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Ich gehe einmal davon aus das Sie entweder verheiratet sind, oder über einen berücksichtigungsfähigen Hausstand verfügen und beim KC erklärt haben,
dass Sie die Zusage der Umzugskostenvergütung mit aufschiebender Wirkung beantragt haben.

Dann sind Sie ab Einstellung grundsätzlich zum Bezug von Trennungsgeld berechtigt.

Die Verwaltung wird dann prüfen, ob Sie nach § 3 oder § 6 der TGV Bund TG-berechtigt sind.

§ 3 = Wochendpendler

§ 6 = tägliches Pendeln

Dabei gilt:

"TG nach § 3 kann nur gewährt werden, wenn die bzw. der Berechtigte nicht täglich zum Wohnort zurückkehrt
und ihr bzw. ihm die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist."

Wie ist "... nicht zuzumuten ... " definiert ?:

"Beträgt die Abwesenheit bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel von der Wohnung mehr als 12 Stunden
oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke von der Wohnung zur Dienststätte und zurück mehr als 3 Stunden,
ist die tägliche Rückkehr im Sinne von § 3 Absatz 1 nicht zuzumuten. Die tägliche Rückkehr ist jedoch dann zumutbar, wenn
die Zeitgrenzen des § 3 Absatz 1 Satz 2 nur an einzelnen Tagen im Monat überschritten werden."

Die Verwaltung nutzt hier den Routenplaner falk.de (ohne Berücksichtigung des aktuellen Verkehrs).


Wenn die Prüfung ergibt, dass Sie unter den § 6 fallen, also tägliches Pendeln, gilt:

A-2212/1

"703. Nach § 6 ist TG auch dann zu gewähren, wenn die bzw. der Berechtigte nicht arbeitstäglich, aber überwiegend (bei fünf Wochenarbeitstagen im Durchschnitt mindestens dreimal) an den Wohnort zurückkehrt."


Ansonsten nutzen Sie bitte die Suchfunktion ... Sie finden reichlich Beiträge zum Thema TG hier im Forum...

https://www.bva.bund.de/DE/Services/Bundesbedienstete/Mobilitaet-Reisen/Trennungsgeld/_documents_inland/tg_taegl_rueckkehr.html

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GrünHörn92

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Ich gehe einmal davon aus das Sie entweder verheiratet sind, oder über einen berücksichtigungsfähigen Hausstand verfügen und beim KC erklärt haben,
dass Sie die Zusage der Umzugskostenvergütung mit aufschiebender Wirkung beantragt haben.

Dann sind Sie ab Einstellung grundsätzlich zum Bezug von Trennungsgeld berechtigt.

Die Verwaltung wird dann prüfen, ob Sie nach § 3 oder § 6 der TGV Bund TG-berechtigt sind.

§ 3 = Wochendpendler

§ 6 = tägliches Pendeln

Dabei gilt:

"TG nach § 3 kann nur gewährt werden, wenn die bzw. der Berechtigte nicht täglich zum Wohnort zurückkehrt
und ihr bzw. ihm die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist."

Wie ist "... nicht zuzumuten ... " definiert ?:

"Beträgt die Abwesenheit bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel von der Wohnung mehr als 12 Stunden
oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke von der Wohnung zur Dienststätte und zurück mehr als 3 Stunden,
ist die tägliche Rückkehr im Sinne von § 3 Absatz 1 nicht zuzumuten. Die tägliche Rückkehr ist jedoch dann zumutbar, wenn
die Zeitgrenzen des § 3 Absatz 1 Satz 2 nur an einzelnen Tagen im Monat überschritten werden."

Die Verwaltung nutzt hier den Routenplaner falk.de (ohne Berücksichtigung des aktuellen Verkehrs).


Wenn die Prüfung ergibt, dass Sie unter den § 6 fallen, also tägliches Pendeln, gilt:

A-2212/1

"703. Nach § 6 ist TG auch dann zu gewähren, wenn die bzw. der Berechtigte nicht arbeitstäglich, aber überwiegend (bei fünf Wochenarbeitstagen im Durchschnitt mindestens dreimal) an den Wohnort zurückkehrt."


Ansonsten nutzen Sie bitte die Suchfunktion ... Sie finden reichlich Beiträge zum Thema TG hier im Forum...

https://www.bva.bund.de/DE/Services/Bundesbedienstete/Mobilitaet-Reisen/Trennungsgeld/_documents_inland/tg_taegl_rueckkehr.html


Die Regelungen sind ir bekannt. Diese habe ich schon Studiert. Jedoch habe ich nicht brauchbares im Bezug auf eine Art wechselndes Modell gefunden....

Damit meine ich z.B einen Tag in der Woche am Dienstort zu nächtigen.
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GrünHörn92

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Ich gehe einmal davon aus das Sie entweder verheiratet sind, oder über einen berücksichtigungsfähigen Hausstand verfügen und beim KC erklärt haben,
dass Sie die Zusage der Umzugskostenvergütung mit aufschiebender Wirkung beantragt haben.

Dann sind Sie ab Einstellung grundsätzlich zum Bezug von Trennungsgeld berechtigt.

Die Verwaltung wird dann prüfen, ob Sie nach § 3 oder § 6 der TGV Bund TG-berechtigt sind.

§ 3 = Wochendpendler

§ 6 = tägliches Pendeln

Dabei gilt:

"TG nach § 3 kann nur gewährt werden, wenn die bzw. der Berechtigte nicht täglich zum Wohnort zurückkehrt
und ihr bzw. ihm die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist."

Wie ist "... nicht zuzumuten ... " definiert ?:

"Beträgt die Abwesenheit bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel von der Wohnung mehr als 12 Stunden
oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke von der Wohnung zur Dienststätte und zurück mehr als 3 Stunden,
ist die tägliche Rückkehr im Sinne von § 3 Absatz 1 nicht zuzumuten. Die tägliche Rückkehr ist jedoch dann zumutbar, wenn
die Zeitgrenzen des § 3 Absatz 1 Satz 2 nur an einzelnen Tagen im Monat überschritten werden."

Die Verwaltung nutzt hier den Routenplaner falk.de (ohne Berücksichtigung des aktuellen Verkehrs).


Wenn die Prüfung ergibt, dass Sie unter den § 6 fallen, also tägliches Pendeln, gilt:

A-2212/1

"703. Nach § 6 ist TG auch dann zu gewähren, wenn die bzw. der Berechtigte nicht arbeitstäglich, aber überwiegend (bei fünf Wochenarbeitstagen im Durchschnitt mindestens dreimal) an den Wohnort zurückkehrt."


Ansonsten nutzen Sie bitte die Suchfunktion ... Sie finden reichlich Beiträge zum Thema TG hier im Forum...

https://www.bva.bund.de/DE/Services/Bundesbedienstete/Mobilitaet-Reisen/Trennungsgeld/_documents_inland/tg_taegl_rueckkehr.html

Und diese "Umzugskostenvergütung mit aufschiebender Wirkung" habe ich nicht Beantragt. Hätte ich das im Vorfeld machen müssen?

Ich bin verheiratet und habe 1 Kind. Dies habe ich mitgeteilt und anhand von Urkunden nachgewiesen.
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Damit meine ich z.B einen Tag in der Woche am Dienstort zu nächtigen.


Dies ergibt sich doch aus

Zitat
A-2212/1

"703. Nach § 6 ist TG auch dann zu gewähren, wenn die bzw. der Berechtigte nicht arbeitstäglich, aber überwiegend (bei fünf Wochenarbeitstagen im Durchschnitt mindestens dreimal) an den Wohnort zurückkehrt."

Denn dann ist ja die Forderung "überwiegend" erfüllt...

Aber wichtiger ist die Frage ob Sie TG-Empfänger nach §3 oder §6 TGV sein werden.

Denn bei §3 wird das tägliche Pendeln nicht erstattet ... nur bei § 6.

Und bei § 6 ist noch die Frage ob die sog. Höchstbetragsberechnung nach § 6 Abs. 4 zur Anwendung kommt. (siehe oben im Link zum BVA)... ?






Und diese "Umzugskostenvergütung mit aufschiebender Wirkung" habe ich nicht Beantragt. Hätte ich das im Vorfeld machen müssen?

Ich bin verheiratet und habe 1 Kind. Dies habe ich mitgeteilt und anhand von Urkunden nachgewiesen.


Ich empfehle dies mit dem KC noch zu klären...
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Ein tageweiser Wechsel zwischen TG6 (tägliche Heimkehr) und TG3 (verbleiben am Dienstort) ist nicht vorgesehen und auch nicht möglich. Bei 3 kann man natürlich auch unter der Woche so oft nach Hause fahren wie man will (oder schafft), wo man seine Freizeit verbringt steht einem schließlich frei, bekommt dann aber für den jeweiligen Tag kein Trennungsgeld und kommt abgesehen von den 2 Reisebeihilfen pro Monat selbst für die Fahrtkosten auf.
Genauso kann man bei 6 tageweise am Dienstort verbleiben, bekommt dann natürlich für die jeweiligen Tage keine Fahrtkosten erstattet und kommt selber für die Unterkunft vor Ort auf. Mit Glück gibt es Kapazitäten/Stuben in der Kaserne die man dafür im Einzelfall und nach Absprache nutzen kann (und bezahlen muss), ansonsten halt Pension/Hotel/wasauchimmer als Selbstzahler.
Was ich schon des Öfteren gesehen habe ist ein „saisonaler“ Wechsel zwischen 3 und 6, also z.B. im Winter 3 und im Sommer 6 um nicht bei Dunkelheit/Eis/Schnee täglich pendeln zu müssen.
Bei 115km einfache Strecke steht jedoch noch die Frage im Raum ob da das tägliche Pendeln überhaupt als zumutbar anerkannt wird und damit 6 überhaupt in Frage kommt…
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GrünHörn92

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Ich habe für die Hin und Rückfahrt 230km. Die Fahrtzeit liegt insgesamt bei 2,5 Stunden.

Jetzt weiß ich natürlich nicht wie die Arbeitszeiten auf meinen DP sein werden. Gibt es da Eckpunkte an denen ich mich Orientieren kann?(Länge der Schicht)

Somit würde Ich unter den besagten 3 Stunden Fahrzeit liegen und vermutlich auch nicht über die 12 Stunden Abwesenheit von der Wohnung kommen.

Das sind ja die Relevanten Punkte laut dem Merkblatt welches Ich gefunden habe:
https://www.bundeswehr.de/resource/blob/5039558/81b79d3b50a3c105e1679fe8f414e014/download-merkblatt-gewaehrung-von-trennungsgeld-data.pdf

Somit wäre ich ja TG Berechtigt bei Täglicher Rückkehr.

Erhalte ich überhaupt TG wenn es sich um meinen ersten DP handelt? Lese im Internet nur Beispielrechnungen wo Leute schon bei der BW Arbeiten und dann Versetzt werden.

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GrünHörn92

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Und ist meine Rechnung richtig:

20 Arbeitstage * (230 km*0,20 Euro) = 920 Euro
20* Verpflegungszuschuss je 2,05 Euro = 41 Euro  (eventual Position)

abzüglich Eigenanteil 20*( 230 km*0,08 Euro) = 368 Euro

= 593€

Der Eigenanteil frisst natürlich viel auf. In meinem Fall muss ich diesen ja so Berechnen richtig?

Ich muss den Eigenanteil ja auf die vollen Kilometer rechnen oder habe ich da etwas falsch verstanden?
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Hochmut kommt vor dem Fall  ::)

GrünHörn92

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Es ist nicht ganz richtig, hier die Erläuterung mit Fallbeispiel:

https://www.bva.bund.de/DE/Services/Bundesbedienstete/Mobilitaet-Reisen/Trennungsgeld/_documents_inland/tg_taegl_rueckkehr.html

ok.

Ich habe in meiner Berechnung den Eigenanteil mit der Hin und Rückfahrt gerechnet. In dem Fall Beispiel wird nur mit der "einfachen Strecke" gerechnet. Also muss ich mein Ergebnis von dem Eigenanteil durch zwei dividieren.

Dann sollte es stimmen, korrekt?

Wäre so ja dann ein Plus für mich.
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Und beachten Sie den Hinweis von @200/3 bzgl. des Verbleibs am Standort - wenn Sie TG 6 - Empfänger sind.

Zitat

Genauso kann man bei 6 tageweise am Dienstort verbleiben, bekommt dann natürlich für die jeweiligen Tage keine Fahrtkosten erstattet und kommt selber für die Unterkunft vor Ort auf.
Mit Glück gibt es Kapazitäten/Stuben in der Kaserne die man dafür im Einzelfall und nach Absprache nutzen kann (und bezahlen muss), ansonsten halt Pension/Hotel/was auch immer als Selbstzahler.



Etwas Anderes würde hier nur gelten, wenn Sie aus dienstlichen Gründen am Standort verbleiben müssen.

Also nicht auf Grund eigener Entscheidung, sondern auf Grund dienstlicher Anordnung.

Nur in diesem Fall würde § 6 Absatz 3 gelten:

"Muß aus dienstlichen Gründen am Dienstort übernachtet werden , werden die dadurch entstandenen notwendigen Mehraufwendungen erstattet."



Wollen Sie aber aus rein privaten Gründen als TG 6-Empfänger am Dienstort übernachten ... müssen Sie auch selbst die Kosten tragen !

M.E. sollten Sie die Möglichkeit das ein dienstlicher Anlass, der Ihnen auch von den zuständigen Vorgesetzten schriftlich bestätigt wird, vorliegt --- nicht in Ihre Überlegungen einbeziehen.

Planen Sie damit, dass Sie - im Falle das Sie TG 6-Empänger werden - auch täglich Pendeln werden. D.h. jeden Tag 230 km... über viele Jahre ...

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Und ebenfalls zu beachten...

Zunächst wird Ihre Dienstzeit auf 2 Jahre festgesetzt sein.

Dies bedeutet, werden Sie

+ TG-Empfänger nach § 3 : Versteuerung des TG nach 3 Monaten
+ TG-Empfänger nach § 6 : keine Versteuerung, da Verwendungsdauer unter 48 Monate

Wenn Sie sich dann auf die geplanten 8 Jahre weiterverpflichten ... ist davon auszugehen das Ihre Verwendungsdauer auf der Personalverfügung auf das Dienstzeitende festgesetzt wird.

Da dies spätestens zum Ende der ersten 2 Jahre passiert ... kommen dann noch mindestens 6 Jahre.

Folge wäre dann auch bei § 6 : das TG wird versteuert, da die Verwendungsdauer am Standort 48 Monate überschreitet.

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