Fahrlehrer der Bundeswehr wird zivil nicht Anerkannt?!?
Sehr geehrte Kameraden und Kameradinnen,
Kurz zu meiner Person,
ich bin seit 2001 Fahrlehrer der Bundeswehr und befinde mich nun im BfD, mit dem Ziel der Selbständigkeit als Fahrlehrer.
Da ich einfach mal davon ausgehe, dass sich der Ein oder Andere genau mit diesem Gedanken auch schon auseinander gesetzt hat, dem schildere ich hier, wie wir
„Bundeswehr - Fahrlehrer“ gesehen werden!
Zu allererst müssen wir selbstverständlich die Voraussetzungen nach § 11 FahrlG erfüllen um die Fahrschulerlaubnis zu erhalten…
Bis Abs.1 Nr. 4 ist dieses auch überhaupt kein Problem, ABER da im Abs. 1 Nr. 4 steht:
(1) Die Fahrschulerlaubnis wird erteilt, wenn
4. der Bewerber mindestens zwei Jahre lang im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschulerlaubnis hauptberuflich als Fahrlehrer tätig war.
…trifft dieser Abschnitt, nach Auffassung des Ministeriums nicht für uns zu, da wir ja „anders“ arbeiten und ausbilden, als der zivile Fahrlehrer.
Auf die Nachfrage, wie dies gemeint sei lautete die Antwort:
(ZITAT)“Sie befehlen ja während der Ausbildung ihrem Fahrschüler, wie dieser zu Fahren hat.“
Mir ging es so, wie jetzt einigen von euch, breites Grinsen und Kopfschütteln, aber genau diese Meinung kursiert über den Fahrlehrer der Bundeswehr in den Köpfen, der fachlichen Erlaubnisbehörden in Deutschland.
Auf meine Gegenfrage, ob den der Arzt der Bundeswehr zivil auch keine Anerkennung bekommen würde, da er ja letztlich nur den Soldaten befiehlt gesund zu werden, erhielt ich leider keine Antwort.
Als nächsten Versuch mich davon Abzubringen, dass ich die Vorraussetzung nicht habe, war dass wir keinem Fahrschulleiter unterstellt wären…
Also alle MKFL – Offiziere ihre Lehrgänge umsonst gemacht haben und eigentlich ja nur „Offizier“ sind und die Chefs keine Fahrschule leiten sondern nur eine Einheit wie viele andere eben auch!
Richtig ist hier nur, dass die Fahrschulerlaubnis durch die ZMK erteilt wird und nicht über die Ministerien, die Erlaubnis aber alle Kriterien nach dem Fahrlehrergesetz erfüllen muss.
Mann sollte nun eigentlich meinen, dass der Bundeswehr – Fahrlehrer die Voraussetzungen erfüllt, wenn da nicht noch etwas wäre.
Zivilarbeit hat mit wirtschaftlichem Handeln und Denken zu tun, da wir dieses bei der Bundeswehr nicht müssen fehlen uns halt die wirtschaftlichen Abläufe in einer Fahrschule.
Soweit stimmt jeder zu…
Nun bedarf es aber noch zur Selbstständigkeit eines Lehrgangs der in 14 Tagen an Verkehrsinstituten abgehalten wird,
welcher BWL – Lehrgang bzw. Fahrschulleiter – Lehrgang heißt und dieser unabdingbar ist, da dort die betriebliche Seite wie Buchführung, Steuern, Personal und Marktwirtschaft gelehrt wird.
Als letzten Punkt den ich dann aufführte, nach dem alle anderen erfolglos blieben, war die Tatsache das ich ja nun nachweislich seit 5 Jahren in diversen Fahrschulen nebentätig bin.
Darauf erhielt ich zumindest ein leichtes Zeichen des entgegenkommen:
ZITAT: (Bezug auf § 34)
„Wenn Sie mir nachweisen, dass Sie in den letzten zwei Jahren 18 Stunden a 45 min ausgebildet haben, dann erkenne ich diese als hauptberufliche Tätigkeit an!“
Nun ja, wie soll das gehen wenn wir nur 8 Stunden die Woche dürfen vom Dienstherren aus?
Wir kommen offiziell auf 40 Stunden im Monat und nicht wie gefordert auf 72, aber wenn ich dann rechne:
72 Std x 24 Mon = 1728 Std
40 Std x 60 Mon = 2400 Std
komme ich wie ersichtlich auf wesentlich mehr gesamt Stunden über die Jahre und da es im Kern des Paragraphen ja lediglich eben um die Erfahrung des Fahrlehrers geht dachte ich nun habe ich es geschafft…
Trugschluss, ich muss noch immer entweder meine 72Std. im Monat als Nebentätigkeit nachweisen oder mich für 2 Jahre in einer Fahrschule anstellen lassen ansonsten keine Chance auf Selbstständigkeit!!!
Diese Aussage kommt direkt von der zuständigen oberen Erlaubnisbehörde SH und die Arbeitsgrundlage ist dort der „Bouska“!!!
Solltet ihr auch Interesse daran haben, dieser nach meiner Meinung nach falschen Interpretation des Gesetzes bzw. des betreffenden Paragraphen so nicht richtig sein kann, dann bitte ich EUCH und auch die Vorgesetzten um Mithilfe, da es jeden von uns treffen kann.
Ich möchte die Vorgesetzten noch kurz daran erinnern, dass so etwas in gleicher Art schon einmal von behördlicher Seite aus versucht wurde, nämlich in Form des zivilen Prüfens und der Erteilung der Seminarerlaubnis!!!
Es kann und darf nicht sein, dass der Bundeswehr- Fahrlehrer alle gleichen Pflichten wie jeder andere hat aber immer wieder um seine Rechte kämpfen muss!!!
Sei es bei der Umschreibung, Anerkennung der Fortbildung oder wie jetzt in meinem Fall die Anerkennung der beruflichen Tätigkeit als Fahrlehrer bei der Bundeswehr.
Für Infos oder gar Klärung wäre ich sehr dankbar!
Mehr Infos über den gesamten Sachverhalt und Stand der Sachlage können unter untenstehender E-Mail Adresse angefragt werden….
Mit kameradschaftlichem Gruß
OFw P.