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Zusammenfassung

Autor: Andi8111
« am: 28. April 2017, 14:56:07 »

Völlig richtig. Aber, ist zwar ein leidliches Thema, ein SanStOffz ist zuweilen auch DV... Da wird zuweilen auch nach §55 entlassen und zuweilen muss man trotzdem dem entlassenen Soldaten bei dem Wechsel in das Zivilleben ohne Ansprüche auf Versorgung nach SVG helfen, die behördlichen Untiefen zu durchwaten. In diesem Kontext gerät man ab und an in die faulig-modrigen Sümpfe der durch die Juristerei unverständlich ausgestalteten Verwaltungswirren.

Kurzum: Wir haben beide Recht ;) irgendwo und überhaupt^^
Autor: Getulio
« am: 28. April 2017, 11:36:34 »

Die Nachversicherung ist ein Recht, dass einem aus dem Ausscheiden aus einer versicherungsfreien Beschäftigung entsteht, ungeachtet des Ausscheidegrundes.

Sie lagen ja richtig und ich falsch, alles gut.

Aber verzeihen Sie, wenn ich bei Rechtsaussagen von Medizinern schon mal nachfrage, wie man darauf kommt und mich mit einem "hab ich schon mal gesehen, wo, ist meint Geheimnis" nicht zufrieden gebe. Sie gehen ja vermutlich für eine Wurzelbehandlung auch nicht zum Anwalt.  ;)
Autor: wolverine
« am: 27. April 2017, 19:58:25 »

Meines Erachtens fällt die Nachversicherung sehr wohl unter Versorgungsbezüge,
So hatte ich das auch gesehen, bin mir aber nicht zu fein einzugestehen, dass ich da wohl falsch lag.

Ist vielleicht auch gut, nur doof zu sein. Dann bin ich wohl kein Sadist. :-\
Autor: Andi8111
« am: 27. April 2017, 19:48:03 »

Die Nachversicherung ist ein Recht, dass einem aus dem Ausscheiden aus einer versicherungsfreien Beschäftigung entsteht, ungeachtet des Ausscheidegrundes.
Autor: Andi8111
« am: 27. April 2017, 19:45:49 »

Versorgung laut SVG oder BVG.
Das ist mit Versorgung gemeint. Übergangsbeihilfe und Gebührnisse. So.
Die Begrifflichkeiten sollte man schon trennen können.
Autor: Getulio
« am: 27. April 2017, 18:46:23 »

Da steht ja ausdrücklich:

Zitat
... wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben ...

Das überzeugt, ja. Wieder was gelernt.

@Andi8111: Dass Sie das wissen, ist ja prima, entscheidend ist aber die Rechtsgrundlage, die Lidius ja dankenswerterweise gepostet hat.

Denn wenn ich eins bei der Bw gelernt habe, dann, dass der Umstand, dass etwas (gerne auch "schon immer") in einer bestimmten Weise stattfindet, automatisch indizieren würde, dass das auch richtig und rechtmäßig so ist.  ;)
Autor: KlausP
« am: 27. April 2017, 18:18:03 »

Da steht ja ausdrücklich:

Zitat
... wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben ...
Autor: Andi8111
« am: 27. April 2017, 18:16:25 »

Sie erfolgt auch.
Autor: Lidius
« am: 27. April 2017, 17:41:18 »

Wenn ich das SGB richtig lese erfolgt eine Nachversicherung:

Zitat
(1) Versichert sind auch Personen,

1.
    die nachversichert sind oder
2.
    für die aufgrund eines Versorgungsausgleichs oder eines Rentensplittings Rentenanwartschaften übertragen oder begründet sind.

Nachversicherte stehen den Personen gleich, die versicherungspflichtig sind.
(2) Nachversichert werden Personen, die als

1.
    Beamte oder Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
2.
    sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften,
3.
    satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen oder Angehörige ähnlicher Gemeinschaften oder
4.
    Lehrer oder Erzieher an nicht-öffentlichen Schulen oder Anstalten

versicherungsfrei waren oder von der Versicherungspflicht befreit worden sind, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben und Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung (§ 184 Abs. 2) nicht gegeben sind. Die Nachversicherung erstreckt sich auf den Zeitraum, in dem die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht vorgelegen hat (Nachversicherungszeitraum). Bei einem Ausscheiden durch Tod erfolgt eine Nachversicherung nur, wenn ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente geltend gemacht werden kann.
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__8.html

Autor: Getulio
« am: 27. April 2017, 16:22:45 »

Meines Erachtens fällt die Nachversicherung sehr wohl unter Versorgungsbezüge, demzufolge enthalten Entlassungsverfügungen von BAPersBw nach § 55 Abs. 5 SG auch regelmäßig den HInweis, dass sämtliche Ansprüche des Soldaten gegen den Bund mit Ausnahme derjenigen, die aus einer WDB resultieren, wegfallen.

Mit dem Charakter Personalmaßnahme vs. Disziplinarmaßnahme hat das nichts zu tun. Es gibt auch andere Beispiele, dass eine Maßnahme keinen disziplinaren Zweck verfolgt, sich gleichwohl für den betroffenen Soldaten schmerzhaft und wie eine Strafe anfühlt.

@KlausP: Ich denke nicht, dass die Versorgung abschließend im SVG geregelt ist, Nachversicherung dürfte nach SGB gehen, ändert aber nichts daran, dass das natürlich eine Versorgung darstellt.

Müsste aber vielleicht mal einer der Personalisten was zu sagen, ist nicht mein Kerngeschäft.
Autor: Andi8111
« am: 27. April 2017, 14:36:09 »

Nach 55.5 wird ebenfalls nachversichert. Weshalb ich das weiß? Mein Geheimnis!
Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, soziale Benachteiligung durch eine Personalmaßnahme zu bewirken. Die Entlassung nach 55 SG ist eine Personalmaßnahme! KEINE Disziplinarmaßnahme. Und in 56 steht nirgends, dass die Nachversicherung nach SGB entfällt!

Davon unberührt bleibt die eventuelle Rückerstattung von Ausbildungskosten.

Autor: KlausP
« am: 27. April 2017, 14:30:08 »

Meiner Meinung nach fällt die Nachversicherung ja nicht unter Versorgungsansprüche. Diese sind ja im Soldatenversorgungsgesetz (SVG) geregelt und da habe ich nichts von Nachversicherung in der Rentenversicherung gelesen - oder ich habe es überlesen.
Autor: StOPfr
« am: 27. April 2017, 14:24:57 »

Ich halte es auch für undenkbar, dass es eine zusätzliche Sanktion oder Strafe "Verlust der Nachversicherung" gibt.
 
Der zitierte Absatz 3 des § 56 SG spricht ja ausdrücklich davon, dass man nach Verlust der Rechtsstellung oder Entlassung  "...keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mehr hat...". Das ist sehr deutlich und nachvollziehbar. Bis zu Verlust und Entlassung hatte man diese Ansprüche aber und deshalb meine ich, dass ausstehende Dienstbezüge ebenso wie die Nachversicherung nicht verfallen.
Autor: Deepflight
« am: 27. April 2017, 13:35:01 »

Seid ihr euch da sicher?
Für mich ist der Gesetzestext da nicht so klar, was die Nachversicherung angeht.
Das würde ja den Betroffenen noch mal stärker treffen als jeden zivilen Angestellten bei Entlassung wegen ähnlichem Fehlverhalten.
Das wir als Soldaten höhere Ansprüche an uns stellen lassen ist klar...aber eine ausbleibende Nachversicherung ist aus meiner
Sicht eine ungebührliche Härte...
Autor: Getulio
« am: 27. April 2017, 13:15:20 »

Es kann auch irgendwie nicht im Sinne des Gesetzes sein, dass ein Soldat / Arbeitnehmer für einen geleisteten Dienst nicht versichert gewesen sein soll,
nur weil dann zu einem Zeitpunkt X etwas vorgefallen ist, dass die Fortführung des Dienstverhältnisses verhindert hat.

Ich bezog mich auf diesen Absatz und wollte darauf aufmerksam machen, dass es durchaus denkbar ist, dass "etwas vorfällt", was den Verlust des Anspruchs auf Nachversicherung zur Folge hat.

Trifft auf den TE zwar nicht zu, sollte aber evtl. dem ein oder anderen Kiffer in den ersten vier Dienstjahren zu denken geben.
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