Autor: WES
« am: 04. August 2021, 19:53:10 »Vielen Dank für eure hilfreichen Antworten! Das macht mir schon Hoffnung, dass meine Berufserfahrung in gewisser Weise anerkannt werden könnte.
AUS AKTUELLEM ANLASS:
in letzte Zeit häufen sich in Beitragen einige identifizierbaren Daten:
Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden
Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen
Guten Tag,
ich habe eine Verständnisfrage. Laut Rekrut84 können Ausbildungszeiten angerechnet werden:ZitatWährend man bspw als Stuffz die Zeiten der Ausbildung angerechnet bekommt, bekommt der Fw diese jedoch nicht. Der Fw hat dann jedoch die Zeiten für die Weiterbildung zum Meister.
Aber laut diesem Passus:28.1.1.1
1Sofern Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die der angestrebten Verwendung im öffentlichen Dienst gleichwertig ist, sind sie zwingend anzuerkennen – unabhängig davon, ob diese Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes geleistet wurde. 2Bei der Bewertung des Merkmals „gleichwertig“ bleiben Zeiten in einem Soldatenverhältnis außer Betracht, da diese nach den Regelungen im Absatz 1 Nummer 2 und 3 zu betrachten sind. 3Ausgeschlossen ist eine Anerkennung ferner, wenn diese Zeiten Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung als Beamter oder bei Soldaten Voraussetzung für die Einstellung in einen Dienstgrad bis Besoldungsgruppe A 13 sind. 4Für (hauptberufliche) Zeiten, die in einem Soldatenverhältnis erbracht wurden, gilt § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2.
dürfte doch dann die Zeit in der Ausbildung bzw. Weiterbildung nicht angerechnet werden können, weil diese maßgeblich für die Einstellung mit höherem Dienstgrad sind. Kann mir einer erklären wie das jetzt genau geregelt wird?
Gleichwertige hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für die Einstellung bis A 13 sind.
"Bei Einstellung in die Laufbahngruppe der Mannschaften (Einstellung nach § 8 SLV) gilt, dass alle hauptberuflichen Tätigkeiten
als Erfahrungszeiten nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BBesG anzuerkennen sind, da die Laufbahn der Mannschaften weder eine
berufliche Qualifikation vorsieht noch eine solche voraussetzt."
Adäquates müsste m. E. für eine Einstellung in die LB der Fw TrD gelten.
Während man bspw als Stuffz die Zeiten der Ausbildung angerechnet bekommt, bekommt der Fw diese jedoch nicht. Der Fw hat dann jedoch die Zeiten für die Weiterbildung zum Meister.
28.1.1.1
1Sofern Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die der angestrebten Verwendung im öffentlichen Dienst gleichwertig ist, sind sie zwingend anzuerkennen – unabhängig davon, ob diese Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes geleistet wurde. 2Bei der Bewertung des Merkmals „gleichwertig“ bleiben Zeiten in einem Soldatenverhältnis außer Betracht, da diese nach den Regelungen im Absatz 1 Nummer 2 und 3 zu betrachten sind. 3Ausgeschlossen ist eine Anerkennung ferner, wenn diese Zeiten Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung als Beamter oder bei Soldaten Voraussetzung für die Einstellung in einen Dienstgrad bis Besoldungsgruppe A 13 sind. 4Für (hauptberufliche) Zeiten, die in einem Soldatenverhältnis erbracht wurden, gilt § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2.
Und zu den ErfahrungsstufenZitatEinen Meistertitel habe ich nicht, ich denke aber dass ich als Wiedereinsteller trotzdem mindestens mit dem bislang erreichten Dienstgrad wieder eingestellt werde.
Dienstgrad : weniger ist auch nicht möglich ... also OFw ... A07Z
Dienstzeit : die bisher geleistete wird voll angerechnet ... also mindestens EF 4 bei 8 Jahren Vordienstzeit
https://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/beamte/bund/tr/2020?id=beamte-bund-2021
Auf jeden Fall eine Einstellung mit dem alten Dienstgrad.ZitatEinen Meistertitel habe ich nicht,Damit keine Einstellung mit einem höheren Dienstgrad.
Einen Meistertitel habe ich nicht, ich denke aber dass ich als Wiedereinsteller trotzdem mindestens mit dem bislang erreichten Dienstgrad wieder eingestellt werde.