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Zusammenfassung

Autor: Daniel77
« am: 23. August 2022, 10:24:59 »

Ich habe zwischenzeitlich auch den Antrag auf unbezahlten Sonderurlaub für die Dauer von 10 Monaten gestellt und auch tatsächlich die Zusage von meiner Personalverwaltung dafür erhalten. Hätte ich nicht gedacht, aber ich bin natürlich erfreut darüber.

Vielen Dank für diesen Hinweis!!! Meiner Personalverwaltung war diese Möglichkeit bekannt und das hat die Antragsbearbeitung scheinbar vereinfacht.

Ich hatte meinem Antrag auf Sonderurlaub zur Angabe des wichtigen Grundes den freiwilligen Reservedienst so beschrieben, dass er für mich eine Möglichkeit darstellt, bei der Erfüllung der zentralen Aufgabe der Streitkräfte - der Schutz Deutschlands und seiner Bürgerinnen und Bürger meinen gesellschaftlichen Beitrag leisten zu können. Besonders aufgrund des Krieges in der Ukraine.  usw. usw.

Die Angabe eines wichtigen Grundes hat meine Personalverwaltung auch nicht als sonderlich maßgeblich erachtet. 

Wenn alles nach Plan läuft, kann ich am 01. Oktober 2022 meine RDL beginnen.

 
Autor: LwPersFw
« am: 16. August 2022, 07:25:40 »


Als Angestellter im ÖD besteht die Möglichkeit nach § 28 TVÖD Sonderurlaub unter Verzicht auf Entgeltfortzahlung zu beantragen.



Und wer hat Sie während der RDL bezahlt, wenn der SU mit Verzicht auf Entgeltfortzahlung erfolgte ?

Denn :

"Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst (Arbeitsplatzschutzgesetz - ArbPlSchG)

§ 1 Ruhen des Arbeitsverhältnisses

(2) Einem Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst hat der Arbeitgeber während einer Wehrübung Arbeitsentgelt wie bei einem Erholungsurlaub zu zahlen."



Und davon ab, macht das doch keinen Sinn.
Wenn der Arbeitgeber dem Resi über Sonderurlaub die Teilnahme an der RDL ermöglicht... kann er dies auch über das ArbPlSchG ... denn da ist er so oder so nicht ...


Ich revidiere meine Aussage ... siehe hier  https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,72373.msg732130.html#msg732130

Autor: Shonyu
« am: 15. August 2022, 15:42:57 »

Nebenbei teile ich die Ansicht, dass es sich eigentlich keine Behörde des öD leisten kann, eine/ MA solange für eine RDL freizustellen (jedenfalls nicht wiederholend). Andererseits erlebe ich leider genug Behördenleiter, die wirklich jede Möglichkeit zur Einsparung von Personalkosten aufgreifen. Letztendlich freuen sich besonders in Kommunen die Behördenleiter genau dann, wenn sie dem Gremium (Kreistag/Stadtrat) die Haushaltsplanung mit Einsparungen beim Personal vorstellen. Kleinere Zahl bei einem der größten Posten kommt halt immer gut. Und solange die Aufgaben ohne große Geräusche erledigt werden, ist (vermeintlich) alles i.O. Beneide jeden, der einen Chef mit anderer Einstellung hat.
Autor: Shonyu
« am: 15. August 2022, 15:13:28 »

§ 10 Freiwillige Wehrübungen (ArbPlSchG)
Wird der Wehrpflichtige zu einer Wehrübung auf Grund freiwilliger Verpflichtung (§ 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Wehrpflichtgesetzes) einberufen, so gelten die §§ 1 bis 4 und 6 bis 9 nur, soweit diese Wehrübung allein oder zusammen mit anderen freiwilligen Wehrübungen im Kalenderjahr nicht länger als sechs Wochen dauert.

Über 6 Wochen hinaus besteht die Pflicht zur Entgeltfortzahlung allerdings nicht... Da käme dann wieder Düsseldorf ins Spiel.
Autor: Andi8111
« am: 15. August 2022, 13:08:22 »

Oder sein Vorgesetzter, bzw. der Personalbeauftragte, der den SUrl genehmigt hat.
Autor: KlausP
« am: 15. August 2022, 13:02:25 »

Wenn der Sachberarbeiter sich mit den gesetzlichen (!) Regelungen so einfach nicht auskennt muss er sich eben in die Materie eben einlesen, das kann man ja wohl erwarten.
Autor: LwPersFw
« am: 15. August 2022, 12:30:16 »


Als Angestellter im ÖD besteht die Möglichkeit nach § 28 TVÖD Sonderurlaub unter Verzicht auf Entgeltfortzahlung zu beantragen.



Und wer hat Sie während der RDL bezahlt, wenn der SU mit Verzicht auf Entgeltfortzahlung erfolgte ?

Denn :

"Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst (Arbeitsplatzschutzgesetz - ArbPlSchG)

§ 1 Ruhen des Arbeitsverhältnisses

(2) Einem Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst hat der Arbeitgeber während einer Wehrübung Arbeitsentgelt wie bei einem Erholungsurlaub zu zahlen."



Und davon ab, macht das doch keinen Sinn.
Wenn der Arbeitgeber dem Resi über Sonderurlaub die Teilnahme an der RDL ermöglicht... kann er dies auch über das ArbPlSchG ... denn da ist er so oder so nicht ...

Autor: Sachbearbeite®
« am: 15. August 2022, 11:38:08 »

Ich habe in meinem Fall auch nur einmalig den Sonderurlaub nach § 28 TVÖD für 10 Monate beantragt und diesen auch genehmigt bekommen.

Der wichtige Grund, ist das persönliche Anliegen des Antragstellers. Diesen Antrag hat der Dienstherr mit Wohlwollen zu prüfen und zu entscheiden. Dennoch habe ich meinen wichtigen Grund - die Absicht 10 Monate freiwillig RD zu leisten - ausreichend begründet.

Mein Personalamt gab mir die Information, dass das nicht notwendig sei. Selbst wenn ich nur mal eine Auszeit haben wollen würde, bekäme ich den Sonderurlaub nach § 28 TVÖD unkompliziert genehmigt. Scheinbar handhabt mein Personalamt derartige Anträge grundsätzlich sehr wohlwollend und mit besonderen Augenmerk auf Mitarbeiterbindung, Personalbetreuung, etc.

Autor: Andi8111
« am: 15. August 2022, 11:24:24 »

Bei mir persönlich läuft es auch so. Ich hatte 10 Monate Sonderurlaub nach § 28 TVÖD beantragt und zeitnah vom Personalamt ÖD die Genehmigung zzgl. der Einverständniserklärung Arbeitgeber erhalten.

Ich kenne KEINE! Behörde und ich arbeite mit vielen Behörden Bundeslandübergreifend regelmäßig zusammen, die einen Tarifbeschäftigten REGELMÄßIG 10 Monate im Jahr beurlauben würde, um RDL zu leisten. KEINE! (Entschuldigung für die vielen Kapitalia, aber diese Auslassung ist doch absoluter Mumpitz). Sollte der Personalbedarfsplaner der Behörde nämlich erkennen, dass ein Tarifbeschäftigter, vielleicht sogar in einer höheren Entgeltstufe, regelmäßig mehrere Monate sonderbeurlaubt wird, wird er fragen, wer die Arbeit übernimmt, die er sonst erledigen würde. Wenn entsprechender Vorgesetzter sagt: Es gibt keine zu übernehmende Arbeit wird die Stelle aus dem Haushaltsplan der Behörde gestrichen. Wenn der entsprechende Vorgesetzte sagt: Alle müssen das mittragen. Wird jemand eine dringende Bitte zu einem Personalgespräch zugestellt bekommen und in dem wird gefragt werden, wo der sonderbeurlaubte Tarifbeschäftigte denn seine Arbeitskraft dauerhaft zur Verfügung stellen will. In diesem Gespräch sollte nicht "Bundeswehr" fallen.... Nochmal: Der TE will am besten jedes Jahr 10 Monate üben. Vielleicht wird das ein Jahr möglich sein mit viel Entgegenkommen. Aber kein zweites, drittes oder gar viertes Jahr. Alleine die Vorstellung ist für jemanden, der mit Planstellenbewirtschaftung nur ein Müh zu tun hat abwegig bis kurios. Und dass es offenbar eine Behörde gibt, die Traifbeschäftigte mir nichts dir nichts freistellt, mag sein. Aber das wird ein Einzelfall sein. (bei ca. 34% unbesetzten Stellen im ÖD über Bund und Länder, sowie Kommunen hinweg...)...

Außerdem glaube ich mich zu erinnern, dass der §28 TVÖD einen wichtigen Grund verlangt. Diesen anzuerkennen liegt im Ermessen des den SUrl Gestattenden.
 
Autor: Sachbearbeite®
« am: 15. August 2022, 11:09:25 »

Vom anfänglichen Thema, sind wir hier aber weit abgerückt.

Die Frage - oder die Idee - vom TO, war doch seinen bestehenden Job im öffentlichen Dienst zu kündigen, um länger Reservedienst leisten zu können.

Die bis dahin erfolgten Kommentare/Anmerkungen/Bedenken aus dem Forum kann ich nachvollziehen. Und der TO sollte bitte nicht leichtsinnig seinen Job kündigen, um RDL zu leisten.

Als Angestellter im ÖD besteht die Möglichkeit nach § 28 TVÖD Sonderurlaub unter Verzicht auf Entgeltfortzahlung zu beantragen.

Blenden wir die gesetzlichen Bestimmungen gemäß Arbeitsplatzschutzgesetz mal aus, dass das Arbeitsverhältnis für die Dauer der RDL ruht und somit gar kein Urlaub (in welcher Form auch immer) in Anspruch genommen werden kann, ist die Variante als Angest. im ÖD den Sonderurlaub nach § 28 TVÖD zu beantragen ein gangbarer Weg. Vor allem wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer damit einverstanden sind.

Bei mir persönlich läuft es auch so. Ich hatte 10 Monate Sonderurlaub nach § 28 TVÖD beantragt und zeitnah vom Personalamt ÖD die Genehmigung zzgl. der Einverständniserklärung Arbeitgeber erhalten.
Autor: Ralf
« am: 05. Juli 2022, 04:58:33 »

Zitat
... wobei ich mich wundere, was bei jenen Sachverhalten denn die militärisch brauchbaren Erklärungen waren, wenn jedenfalls meine Erklärungsversuche doch leider als eher theoretisch angesehen würden
Ist es doch auch. Nur weil es mal ggf. einen gegeben hat (und F_K Beispiel greift hier nicht, weil es ein großer Unterschied zwischen A13 auf A14 und A12 auf StOffz Ebene gibt und letzteres war nicht das Thema) und tausende regulär und mit Freude befördert wurden, ist es eben ein theoretisches Konstrukt-
Zitat
Eine Erklärung dafür,  dass ein Uffz zum StUffz oder auch ein Fw zum OFw, die eben auch keinen Laufbahnaufstieg beabsichtigen, auch keinen Bammel haben, könnte sein, dass sie nicht um BLS, LGAN etc sich Sorgen müssen - jedoch ein Major
Ein Major hat bereits seinen BLS. Wenn er nicht auf den LGAN will, braucht er nicht. Für den LGAN ist es auch egal, ob Major oder Oberstlt. Da der LGAN idR innerhalb der ersten 3 Jahre als StOffz kommt, ist es auch egal, ob man seine A14 ablehnt.

Zitat
aber, dass die grundsätzlichen Möglichkeiten über einen für Offiziere im Vergleich zum Regelenddienstgrad auch deutlich größeres Delta vorliegt
Auch da liegst du falsch, denn du darfst die Ebene B3+ nicht als Regelbeförderung ansehen. Die Laufbahnperspektive ist A14, einige werden A15, noch weniger A16/B3 und dann hast du die LGAN Absolventen, deren absolute Spitze geht auf B6+ (von denen hat wahrlich keiner Selbstzweifel für eine Beförderung zum A14).
Wir entfernen uns immer mehr von deinen Gründen. Ich lasse es nun wirklich gut sein. Wenn du meinst, es gäbe diese Leute, o.k., mag sein, ich kenne keine und ansch. auch sonst hier kennt keiner jemanden, der seine A14 abgelehnt hat.
Autor: SLV
« am: 05. Juli 2022, 00:13:13 »

Nun ja ...,
dann scheint die Idee zumindest in Bezug auf Reservisten wohl nicht ganz so abwegig - immerhin befinden wir uns auch im Unterforum für Reservisten.

Tatsächlich wurde dieses Thema auch schon bereits in einem anderen Thread tangiert:
https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php?topic=65392.0#:~:text=%22Eine%20Bef%C3%B6rderung%20darf%20nicht%20verf%C3%BCgt,mit%20dieser%20nicht%20einverstanden%20sind.

beispielweise mit folgenden Beiträgen:

Ich bin beordert auf A12 mit Perspektive im selben Flur auf A13/A14.

Parallel dazu helfe ich unbeordert in einer ganz anderen Dienststelle aus, wobei bei diesem Job allerdings der A13 oberstes Limit wäre und A14 mir dies nicht mehr ermöglichen würde.
Da ich darauf nur ungerne verzichten würde, mir der beorderte Posten allerdings ebenfalls am Herzen liegt, würde mir insgesamt der A13er reichen.

Daher werde ich, sobald das oben beschrieben zum Tragen käme, mit meiner Beorderungsdienststelle reden und sehen, ob sich das so bewerkstelligen ließe. Falls ja, wäre das eine klassische win-win-win-Situation.

Aber sei es drum, mir ist ein Res bekannt, der lange, lange Jahre auf eigenen Wunsch Hptm "geblieben" ist  (und dann sehr zügig Major / Oberstleutnant wurde).

Es geht also - dieser Res hatte allerdings eine militärisch brauchbare Erklärung für seinen Wunsch ...

... wobei ich mich wundere, was bei jenen Sachverhalten denn die militärisch brauchbaren Erklärungen waren, wenn jedenfalls meine Erklärungsversuche doch leider als eher theoretisch angesehen würden



Autor: F_K
« am: 04. Juli 2022, 22:02:40 »

Nochmal:

Bei aktiven Soldaten ist mir kein Fall bekannt, lediglich bei Reservisten kannte ich zwei Fälle - weil ein Lehrgang z. B. nur bis Hptm zulässig war oder bei Wettbewerben max. Dienstgrad Hptm zulässig war.
Der Kamerad hat den gewünschten Lehrgang nie besucht und die Wettkampfbestimmungen sind inzwischen geändert - und beide Kameraden inzwischen A14.
Autor: LwPersFw
« am: 04. Juli 2022, 21:19:22 »


..., so wundere ich mich, ob denn wirklich noch nie Beförderungen abgelehnt wurden? Auch wenn dies Einzelfälle sein mögen, so sind Erwägungen, eine anstehende Beförderung doch abzulehnen bzw. eben nicht zu wollen doch real.


Ohne in diese theoretische Diskussion einsteigen zu wollen...

... aber als Erfahrungswert ...

In über 30 Jahren im Pers-Wesen...
In über einem Dutzend Verwendungen von Schlammzone bis Kdo-/Ämter-Ebene ... habe ich noch nie erlebt, dass ein Offizier eine Beförderung abgelehnt hat.

Und rein praktisch gedacht ... wenn Ihre Lebensqualität von Ihren Darlegungen abhängt... sind Sie konsequent und  zeigen Sie dies schriftlich Ihrem PersFhr an und bitten um Umsetzung.




Autor: SLV
« am: 04. Juli 2022, 20:56:48 »

Zitat
In dieser Hinsicht kann ich das Unverständnis sowie auch Einwürfe der Abwegigkeit oder Verwerflichkeit wirklich gerade schwierig nachvollziehen - wenn man allgemein noch nicht bereit für die Beförderung sich fühlt und dabei auch das gute Recht hat, diese explizit abzulehnen oder eventuell auch nur implizit gegenüber dem Personalführer (anstatt seinem DV oder vor der Truppe) seine Ablehnung zum Ausdruck zu bringen, eben noch nicht - sondern ggf. erst später - auf förderliche DP gebracht zu werden.
`
Nun verlierst du mich aber völlig.
Ob es solche Leute gibt, die nach 3 Jahren Major meinen, nicht reif für die Beförderung zum Oberstlt zu sein? Wenn sich an der Tätigkeit nichts ändert und man auf dem selben DP sitzt? "Also nein, ich will nicht befördert werden, weil ich mich noch nicht reif dafür fühle, obwohl ich den Job bereits 3 Jahre mache!"??????
Dann muss ich schon echte Schwierigkeiten mit meiner Arbeit haben, daraus resultiert eine schlechte BU und daraus sowieso Wartezeiten. Dann ist es aber die normative Kraft des Faktischen.
Also wer so von Selbstzweifeln zerfressen ist. Tut mir leid: ich verstehe es nicht. Keiner meiner doch recht vielen Bekannten hatte "Bammel" vor der Beförderung zum Oberstlt. Wieso auch? Im Gegenteil, jeder hat sich sehr sehr darüber gefreut.
Wer hätte den Bammel von Uffz zum StUffz befördert zu werden oder vom Fw zum OFw? Aber dann von Major zum Oberstlt?
Also was soll denn das ganze theoretisch abstrakte Konstrukt, das du dir da so zurechtlegst

Eine Erklärung dafür,  dass ein Uffz zum StUffz oder auch ein Fw zum OFw, die eben auch keinen Laufbahnaufstieg beabsichtigen, auch keinen Bammel haben, könnte sein, dass sie nicht um BLS, LGAN etc sich Sorgen müssen - jedoch ein Major (oder sogar Hauptmann) dann eben doch schon, insofern, dass in der Laufbahngruppe der Offiziere Beförderungen bis in höchste Dienstgrade möglich wäre - man sich aber auch durchsetzen müsse.

Ich kann mir vorstellen,  dasd nicht alle Offiziere, die als Oberstleutnant - insbesondere als A14 - ausscheiden sich freuen oder mit ihrer Karriere überaus glücklich sind; aber eben diese eigene Personalentwicklung bestimmt sich durch die durchlaufenen Verwendungen mitsamt der dort vorgezeigten Leistungen und erhaltenen Beurteilungen; hieraus könnte sich ein Bamnel nicht nur der Majore, aber auch der Oberstleutnante erklären lassen.

Entsprechende Bammel in Bezug auf die "richtige" Wahl der Verwendungen sowie der Beurteilungen gibt es doch auch bei Unteroffizieren, die eben auf die Übernahme zum Berufssoldaten oder sogar den Laufbahnaufstieg hoffen.

Die meisten freuen sich, solange es stets aufwärts geht; bei manchen setzt Resignation ein, wenn es dann anfängt zu stagnieren (bzw. andere leben damit) - unbestritten ist v aber, dass die grundsätzlichen Möglichkeiten über einen für Offiziere im Vergleich zum Regelenddienstgrad auch deutlich größeres Delta vorliegt (General - Oberstleutnant) als bei Feldwebeln (Oberstabsfeldwebel - Stabsfeldwebel) oder Unteroffizieren (Stabsunteroffizier - Stabsunteroffizier )

Diese unterschiedliche Deltas könnte eben auch wirklich vielleicht Auswirkungen auf die Berufszufriedenheit in den unterschiedlichen Dienstgradgruppen haben...
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