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Zusammenfassung

Autor: thelastofus
« am: 19. November 2023, 15:17:39 »

Zitat
Die Reserve“ (A2-1300/0-0-2) 2054:

„Darüber hinaus ist eine Einverständniserklärung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers/ des Dienstherrn bei Überschreiten der Dauer von RD von sechs Wochen im Kalenderjahr […] erforderlich.“

Dennoch stellt sich die Bw niemals gegen den AG und verlangt so gut wie immer das Einverständnis. Natürlich muss man das nicht abgeben, aber die Bw muss einen auch nicht zur RDL einberufen. Vielleicht wird sich das eines Tages ändern aber momentan nicht.


Autor: Ralf
« am: 19. November 2023, 14:09:01 »

Zitat
dass die Zustimmung des AG in diesem Fall nicht notwendig ist
Das hatten wir aber schon öfters, dass nicht gegen den Willen der AG einberufen wird, auch wenn formal "nicht notwendig".
Autor: Spitzbub_
« am: 19. November 2023, 13:03:22 »

100% Zustimmung zu XNOS

Meine Tipps:
* Immer den Konsens mit der Schulleitung suchen. Wenn's dauerhaft funktionieren soll, dann muss es für alle drei Seiten (BW / Lehrer / Schule) Okay sein.
* Wenn möglich Unterricht so planen, dass während Abwesenheit eine Übungsphase für vorherigen Stoff möglich ist.
* Arbeitsaufträge für die zu vertretenden Klassen bereitstellen damit die Vertretungslehrkräfte entlastet werden.
* Erreichbarkeit sicherstellen. Mit den aktuellen Kommunikationsmitteln (TEAMS, ...) ist das leicht möglich.
Autor: xnos
« am: 19. November 2023, 12:46:33 »

@thelastofus: Also das sollte dem Truppenteil bzw. dem zuständigen Karrierecenter schnellstmöglich verdeutlicht werden, dass die Zustimmung des AG in diesem Fall nicht notwendig ist - s. bspw. „Die Reserve“ (A2-1300/0-0-2) 2054:

„Darüber hinaus ist eine Einverständniserklärung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers/ des Dienstherrn bei Überschreiten der Dauer von RD von sechs Wochen im Kalenderjahr […] erforderlich.“

@F_K: Das sollte man definitiv beachten - die eigenen Lerngruppen mit ausreichend Material zur Bearbeitung zu versorgen, ist ein wesentlicher Punkt! Dies sollte mit der Schulleitung auch kommuniziert werden.

@Al Terego: RD in die Ferienzeiten zu legen, sollte geprüft werden. Manche Zeiträume zur Spiegelung eines Postens oder Lehrgänge sind aber auch nicht immer frei wählbar.
Üppig bemessen sind die Ferien je nach Fächerkonstellation aber nicht. Das Arbeitszeitmodell sieht aus guten Gründen vor, dass sieben Wochen Ferien im Jahr während des regulären Schulbetriebs „vorgearbeitet“ werden müssen - Klausuren etc. werden nach „Schulschluss“ korrigiert; ebenso Vor- und Nachbereitung.

Der TE muss sich einfach fragen, ob er für den eklatanten Personalmangel im Schulsystem verantwortlich ist und daher Reservedienst nicht leisten sollte, oder ob er gerade in diesen Zeiten seinen Teil für eine Verteidigung einbringen möchte. Die einspringenden Kollegen könnten dies auch wertschätzen.
Der zunehmende Personalmangel im Schulsystem ist seit über 15 Jahren zu beobachten. Entgegenwirkende Maßnahmen werden trotzdem nicht umgesetzt (s. Empfehlungen der Ständigen Wissenschaftlichen Kommission bzw. Kritiken hierzu).

Zur Frage des TE: Der Gesetzgeber macht den Dienst auf jeden Fall über das Arbeitsplatzschutzgesetz möglich.
Autor: Al Terego
« am: 19. November 2023, 11:30:28 »

Also außerhalb der Ferien zu üben und damit die Kollegen dies ausbügeln zu lassen, finde ich schon etwas fragwürdig. Bei den üppig bemessenen Ferien sollte es doch möglich sein, innerhalb dieser Zeiträume zu üben.
Autor: ulli76
« am: 19. November 2023, 11:21:43 »

Der Resevedienstposten sollte kompatibel mit der zivilen Stelle sein.
Also RSU, die regelmäßig über´s Jahr wochenweise übt wird als Lehrer schwieriger als Spiegeldienstposten wo man in einem Teil der Ferien den DP-Inhaber vertritt.


Autor: F_K
« am: 19. November 2023, 11:03:18 »

Anmerkung:

Es gibt ggf. einen Mangel an Lehrkräften - während des Unterichts leidet also ggf. die Qualität der Lehre.
Autor: thelastofus
« am: 19. November 2023, 10:35:41 »

Zitat
Bis zu 30 Werktagen bzw. 42 Tagen inkl. den Wochenenden (6 Wochen) pro Kalenderjahr kannst du Dienst leisten auch OHNE die Zustimmung deiner Schulleitung.

Ungeachtet dessen, wollen viele Truppenteile dennoch die Einverständnis vom AG um Probleme zu vermeiden. Als Beamter mag es vllt einfacher sein, aber ob man da wirklch den Dienstweg nehmen sollte um es durchzudrüken, das muss jeder selbst wissen.
Autor: xnos
« am: 19. November 2023, 08:24:44 »

Moin!

Schaue dir mal das Arbeitsplatzschutzgesetz an - vor allem § 9.

Bis zu 30 Werktagen bzw. 42 Tagen inkl. den Wochenenden (6 Wochen) pro Kalenderjahr kannst du Dienst leisten auch OHNE die Zustimmung deiner Schulleitung. Die wird sich bei der Personallage sicherlich nicht freuen. Es würde daher einfach reichen die Heranziehung einzureichen (Absatz 4). Allerdings solltest du im Vorfeld im Hinblick auf die Planung frühzeitig informieren. Stelle dich aber auf Widerstand ein.

Sich über die 30 Tage engagierten zu wollen, ist dann wieder von der Zustimmung des Dienstherrn abhängig. In erster Instanz kann diese Zustimmung deine Schulleitung geben. Bei einer Verweigerung könntest du den Dienstweg gehen, um ggf. die Zustimmung zu kriegen.

Freunde machst du dir damit nicht. Der Wehrdienst (30 Tage im Kalenderjahr) wird in meinem Fall auch nur zähneknirschend hingenommen. Das aber auch erst nach Widerstand und mehreren Gesprächen…
Autor: Paul Kater
« am: 19. November 2023, 06:59:36 »

Guten Morgen,

Ich kenne einen Kameraden, der Lehrer Gymnasium in Bayern ist, U immer in den Sommerferien übt. Scheint also möglich zu sein, warum auch nicht. Er überlegt sogar, sich ein Viertel Jahr freistellen zu lassen, um einmal länger üben zu können.
Autor: divemaxter
« am: 19. November 2023, 01:02:39 »

Grüße Euch,

ich wollte mich informieren, wie sich das Reservistendasein mit dem Beamtentum verträgt.

Zu meiner Situation: ich bin aktuell im Vorbereitungsdienst und Beamter auf Widerruf in BAYERN.

Ist es möglich, wie in meinem Fall, als Lehrer regelmäßig Reservedienst abzuleisten.

Sind eventuell Lehrer unter uns, die berichten könnten.
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