Autor: thelastofus
« am: 19. November 2023, 15:17:39 »Zitat
Die Reserve“ (A2-1300/0-0-2) 2054:
„Darüber hinaus ist eine Einverständniserklärung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers/ des Dienstherrn bei Überschreiten der Dauer von RD von sechs Wochen im Kalenderjahr […] erforderlich.“
Dennoch stellt sich die Bw niemals gegen den AG und verlangt so gut wie immer das Einverständnis. Natürlich muss man das nicht abgeben, aber die Bw muss einen auch nicht zur RDL einberufen. Vielleicht wird sich das eines Tages ändern aber momentan nicht.