Autor: wolverine
« am: 24. August 2021, 20:07:42 »Ich hatte das schon verstanden aber das ist immer noch Unsinn. Begründung siehe oben.
AUS AKTUELLEM ANLASS:
in letzte Zeit häufen sich in Beitragen einige identifizierbaren Daten:
Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden
Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen
§ 1 BegriffsbestimmungenSorry, klingt schön, ist aber echt Unsinn. Natürlich sind Sie SOLDAT wenn man Sie entlässt; sonst bräuchte man das nicht. Das bezieht sich doch sprachlich sehr eindeutig auf den Zeitpunkt der Entlassung (bzw. kurz davor).
(1) SOLDAT ist, wer auf Grund der Wehrpflicht oder freiwilliger Verpflichtung IN einem Wehrdienstverhältnis STEHT.
und §75 steht:
(1) Der SOLDAT ist entlassen mit Ablauf des Monats, in dem er das für ihn nach § 59 Abs. 1, 2 oder 3 festgesetzte Höchstalter für eine Heranziehung erreicht hat. Im Übrigen ist er zu entlassen, wenn
5.
nach dem bisherigen Verhalten durch sein Verbleiben in der Bundeswehr die militärische Ordnung oder die Sicherheit der Truppe ernstlich gefährdet würde.
Diesbzgl, also bzgl. §75 und das dieser klar auch (sogenanntes) Verhalten außerhalb von einer Wehrdienstzeit erfassen soll, hätte bzw. habe ich gleichwohl noch immer Schwierigkeit dem 1zu1 so zu folgen. Einerseits wäre für mich dann fraglich wozu es dann noch die WDO auch für Reservisten gibt bzw. so gibt und diese all das umfaßt, wie es diese meinem Verständnis nach gibt bzw. was sie alles umfaßt, und zwar augenscheinlich auch für Reservisten. Denn deren Anwendung, jedenfalls bzgl. Überleitung an ein TDG, wo mithin auch eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme von ggf. ja auch Dienstgradherabsetzung oder -entzug Strafmaß sein kann, wäre somit ja völlig verzichtbar bei bzw. betreffend von Reservisten gegen welche sich WÄHREND einer RDL vorgegangen sieht. Entzöge man dadurch ALL solchen Reservisten nicht gewisser Weise ihren "Rechtsschutz" (oder ggf. andere juristische Fachvokabel) oder einen für sie bzw. dazu zuständigen RICHTER ? So kann dann ja im Grunde schon ein 21jähriger Leutnant das selbe bewirken wie Richter am TDG, in Verbindung mit einen ggf. "nur" Major oder u.U. gar "nur" Hauptmann, welche durchaus in Vertretung von einem Oberstleutnant nächsthöherer Disziplinarvorgesetzter sein können.Die WDO ist nicht obsolet sondern einfach etwas "anderes". Als Reservist unterliege ich nur während einer RDL der WDO, da ich außerhalb kein Soldat bin. Hier kann ich außerhalb RDL nur gemaßregelt (nach WDO wird man nicht bestraft) werden durch TrDstGer. Aber ich kann mich außer RDL fehlverhalten und wenn dies dienstlichen Bezug hat und schwerwiegend ("durch sein Verbleiben in der Bundeswehr die militärische Ordnung oder die Sicherheit der Truppe ernstlich gefährdet würde") ist, kann ich aus einer laufenden TDL entlassen werden.
Sorry, klingt schön, ist aber echt Unsinn. Natürlich sind Sie SOLDAT wenn man Sie entlässt; sonst bräuchte man das nicht. Das bezieht sich doch sprachlich sehr eindeutig auf den Zeitpunkt der Entlassung (bzw. kurz davor).
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) SOLDAT ist, wer auf Grund der Wehrpflicht oder freiwilliger Verpflichtung IN einem Wehrdienstverhältnis STEHT.
und §75 steht:
(1) Der SOLDAT ist entlassen mit Ablauf des Monats, in dem er das für ihn nach § 59 Abs. 1, 2 oder 3 festgesetzte Höchstalter für eine Heranziehung erreicht hat. Im Übrigen ist er zu entlassen, wenn
5.
nach dem bisherigen Verhalten durch sein Verbleiben in der Bundeswehr die militärische Ordnung oder die Sicherheit der Truppe ernstlich gefährdet würde.
Bist du denn jetzt wenigstens mal den hilfreichen Hinweisen gefolgt und hast BAPersBw hinsichtlich de Dienstgrades angeschrieben? Hast du denn jetzt mal einen Anwalt kontaktiert? Beschwerde geschrieben?
@wolverine
Was Sie schreiben bzgl. §75 klingt soweit durchaus logisch, allerdings habe ich in meinen über 40 Lebensjahren ja nun schon mitbekommen, dass eigene oder subjektive Logik nicht zwingend dem entsprechen muß, was der Gesetzgeber mit Gesetzestext XY tatsächlich meint.
Diesbzgl, also bzgl. §75 und das dieser klar auch (sogenanntes) Verhalten außerhalb von einer Wehrdienstzeit erfassen soll, hätte bzw. habe ich gleichwohl noch immer Schwierigkeit dem 1zu1 so zu folgen. Einerseits wäre für mich dann fraglich wozu es dann noch die WDO auch für Reservisten gibt bzw. so gibt und diese all das umfaßt, wie es diese meinem Verständnis nach gibt bzw. was sie alles umfaßt, und zwar augenscheinlich auch für Reservisten. Denn deren Anwendung, jedenfalls bzgl. Überleitung an ein TDG, wo mithin auch eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme von ggf. ja auch Dienstgradherabsetzung oder -entzug Strafmaß sein kann, wäre somit ja völlig verzichtbar bei bzw. betreffend von Reservisten gegen welche sich WÄHREND einer RDL vorgegangen sieht. Entzöge man dadurch ALL solchen Reservisten nicht gewisser Weise ihren "Rechtsschutz" (oder ggf. andere juristische Fachvokabel) oder einen für sie bzw. dazu zuständigen RICHTER ? So kann dann ja im Grunde schon ein 21jähriger Leutnant das selbe bewirken wie Richter am TDG, in Verbindung mit einen ggf. "nur" Major oder u.U. gar "nur" Hauptmann, welche durchaus in Vertretung von einem Oberstleutnant nächsthöherer Disziplinarvorgesetzter sein können.
Ich hätte den Vorgang als "Truppendienstlich" gewertet, ist ja kein "Verwaltungsvorgang" gewesen.
Nach WBO:Zitat§ 16 Weitere Beschwerde
(1) Ist die Beschwerde in truppendienstlichen Angelegenheiten erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschwerdebescheides weitere Beschwerde einlegen.
(2) Die weitere Beschwerde kann auch eingelegt werden, wenn über die Beschwerde innerhalb eines Monats nicht entschieden worden ist.
(3) Für die Entscheidung über die weitere Beschwerde ist der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte zuständig.
(4) Für die weitere Beschwerde gelten die Vorschriften über die Beschwerde entsprechend.
Nach meinem Verständnis ist auch erst der Beschwerdeweg zu nutzen, und erst dann geht es vor Gericht ... und da die weitere Beschwerde vermutlich schon bei einem "Einsterner" gelandet wäre, hat man dort eine besserer "Korrekturmöglichkeit".
Ich würde zur Frage des Dienstgrades einmal BAPersBw - Abt. VI - kontaktieren und förmlich nachfragen. Jemanden einfach nicht mehr mit Dienstgrad anzureden oder anzuschreiben kann zig Gründe haben. Vielleicht bloß vergessen oder einfach weil jemand sauer ist oder meint, es wäre so. Vielleicht ist es heute sogar außerhalb RDL verboten weil man mit dem Reservedienstgrad "unnötige" Daten weitergibt (ernst gemeint!). Also: tatsächlich konkret nachfragen, ob der Dienstgrad aberkannt ist und möglichst auch, warum?
§ 75 Abs. 1 Nr. 5 SoldG: Ich stelle mir gerade den Fall der "Fluthelfer" im Ahrtal vor, die in Uniform Dienst- und Vorgesetztenverhältnisse vorgegaukelt haben. Dies kommt jetzt erst drei Monate später heraus, wenn einer wieder in RDL ist. Natürlich muss man das würdigen und den Betroffenen unter Berücksichtigung dieses vorangegangenen Verhaltens umgehend entlassen können. Oder nach RDL-Beginn kommt heraus, dass einer in Uniform auf einer Nazi-Demo den Reichstag gestürmt hat?! Den belasse ich doch nicht im Dienst weil er sich während der laufenden RDL noch nichts zu schulden kommen gelassen hat.
§ 76 SoldG: Der Entzug eines Dienstgrades hat doch klare Außenwirkung. Wen das als Automatismus gestaltet wäre, würde eine eventuell falsche Entscheidung auf relativ niedriger Ebene so eine Maßnahme nach sich ziehen. Jemand beendet eine RDL weil der Betroffene irgendwelchen Mist gebaut hat und jemand hierin die militärische Ordnung oder die Sicherheit der Truppe ernstlich gefährdet sieht, eventuell fehlerhaft. Wenn dann der Reservist hiergegen nicht das richtige Rechtsmittel zieht, ist er seinen Dienstgrad los?
§ 16 Weitere Beschwerde
(1) Ist die Beschwerde in truppendienstlichen Angelegenheiten erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschwerdebescheides weitere Beschwerde einlegen.
(2) Die weitere Beschwerde kann auch eingelegt werden, wenn über die Beschwerde innerhalb eines Monats nicht entschieden worden ist.
(3) Für die Entscheidung über die weitere Beschwerde ist der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte zuständig.
(4) Für die weitere Beschwerde gelten die Vorschriften über die Beschwerde entsprechend.
Gibt es gegen eine Beendigung der RDL ueberhaupt einen Beschwer?Das Urteil VG Weimar ist doch so ein Rechtsmittel, sogar ein erfolgreiches. Der Reservist hatte Dispositionen hinsichtlich einer mehrmonatigen RDL getroffen und darauf vertraut.
Frage:
Natürlich kann die (vorzeitige) Beendigung der RDL nach dem Ende der RDL nicht mehr "geheilt" werden - aber die beiden Beschwerde-bescheide müssten sich doch dazu äußern, ob die Maßnahme selber rechtmäßig war?
Wie auch immer - es bleibt dann nur noch die Klage vor dem Verwaltungsgericht, um feststellen zu lassen, dass die Maßnahme rechtswidrig war - und so die noch "heilbaren" Folgen (Verlust Dienstgrad und Res Status) zu "reparieren".
Viel Erfolg.
Also ich lese jetzt aus § 75 Abs. 1 Nr. 5 SoldG nicht, dass sich das beanstandete Verhalten auf die aktuell laufende RDL beschränkt. Aber das sollte doch in einem Kommentar zu finden sein?!
Ist denn der Dienstgrad tatsächlich aberkannt? Das habe ich bisher nicht wirklich gesehen und dafür müsste es einen gesonderten Bescheid geben. Das ist meines Erachtens ein Verwaltungsakt, im Gegensatz zur "Nichtberücksichtigung" bei anstehenden RDL.