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Zusammenfassung

Autor: p4uLe83
« am: 08. November 2021, 12:04:13 »

Got it, vielen Dank. War bisher nicht relevant, könnte ja aber nicht… viel Erfolg beim Abschluss des Verfahrens!
Autor: F_K
« am: 08. November 2021, 12:01:37 »

Leistungen nach USG 14 (erhöhte Prämie, sofern an Wochenende Dienst geleistet wird), siehe https://www.bundeswehr.de/resource/blob/164400/317ea7c1b46eb2bdc8464fb03bd06a71/antrag-auf-usg-leistungen-14-ab-01-01-2020-data.pdf

sind auch NEBEN Leistungen nach Ausnahmetatbestand (ATB) bzw. Auslandsverwendungszuschlag (AVZ) zu zahlen.

Ob ein einzelner Res (Du) nun Dienst an WE bzw. Feiertagen macht, und dann Leistungen nach ATB / AVZ bezieht, kann ich natürlich nicht beurteilen.
(Ich kenne jedenfalls einige, die das getan haben ... )
Autor: p4uLe83
« am: 08. November 2021, 11:49:40 »

Hallo F_K,

Wären Sie so gut, kurz zusammen zu fassen, welche Situation/Umstände bisher nicht korrekt besoldet/entlohnt wurden und wogegen sich die Klage richtete? Ich bin da ehrlich gesagt im Thread nicht ganz durchgestiegen. Wirkte so, dass es für mich als Res wenig Bewandnis haben wird, aber verstehen würde ich es dennoch gerne.

Herzlichen Dank!
Autor: F_K
« am: 08. November 2021, 11:21:37 »

Weiteres Update:

Urteil Verwaltungsgericht liegt nun vor - 16 eng beschriebene Seiten, ich habe die Klage gewonnen.

Nun ist also abzuwarten, ob die Beklagte "Deutschland" in Berufung geht - die Begründung bietet da kaum Ansätze, der Wortlaut, Intention und teleologische Auslegung stützen meine Rechtsauffassung.
Autor: KlausP
« am: 18. Oktober 2021, 15:25:39 »

Von was für einer „Eingabe“ schreiben Sie hier denn? Das Rechtsmittel der Wahl nennt sich Beschwerde. Lernt man eigentlich schon in der Grundausbildung.

Und wenn das nun schon Wochen oder Monate her ist wird eine Untätigkeitsbeschwerde fällig.
Autor: Meck1990
« am: 18. Oktober 2021, 14:43:26 »

Wieso Eingabe?

Erstmal Sachverhalt klären, ggf. Beschwerde, dann Weitere ...

Wir hatten bereits eine Eingabe geschrieben, da wir nur am Wochenende atz bekommen haben. Die Sanis die im selben Krankenhaus, zur selben Zeit eingesetzt waren, hatten durchgehend atz bekommen.
Auf die Eingabe kam bach einigen Wochen die Antwort das der atz nachträglich durchgehend gezahlt wird, das ist nun einige Monate her und es tut sich nichts. Obwohl es mehrfach angesprochen wurde. Daher folgt nun halt noch eine Eingabe...
Autor: F_K
« am: 18. Oktober 2021, 14:17:51 »

Wieso Eingabe?

Erstmal Sachverhalt klären, ggf. Beschwerde, dann Weitere ...
Autor: Meck1990
« am: 18. Oktober 2021, 14:15:56 »

@Meck1990:

Dein Stammtruppenteil muss sich darum kümmern.
Denen sollte aber der Nachweis für die Vergütung für besondere zeitliche Belastung des Einsatztruppenteils dann schon vorliegen.
Die wissen bescheid, juckt bloß keinen. Wird drauf rauslaufen das ich/wir nochmals eine Eingabe schreiben werden. Anscheinen ist das nicht mehr anders gewollt.
Autor: Thomi35
« am: 17. Oktober 2021, 20:02:34 »

In diesem Fall ist es recht einfach, die Begründung der entsprechenden Änderung des USG in der zugehörigen Bundestagsdrucksache (habe ich weiter oben zitiert) ist eindeutig.

Im Nachweis zur Vergütung für besondere zeitliche Belastung - ÄM steht steht ja selbst unter Wichtige Hinweise:
Die Vergütung wird nicht gewährt

(Verkürzt wiedergegeben)
1. neben Auslandsbesoldung (AVZ)
2. für Dienst, der als erzieherische Maßnahmen angeordnet wurde
3. im Spannungs - oder Verteidigungsfall
4. für Dienst in Bereitschaft
Mit der Vergütung werden sämtliche zeitliche Belastungen der Tätigkeiten im ATB abgegolten.
Alle weiteren zeitbezogenen Zulagen und Vergütungen sind ausgeschlossen.



Also, das 2. Dienstgeld gehört de facto nicht darunter.

@MEG: Nur zur Klarstellung: Wir meinen beide dasselbe, es gibt keinen Dissens. Genau so wie Du habe ich auch in einem anderen Thread argumentiert. Die Aufzählung ist sinngemäß aus dem Bundesbesoldungsgesetz kopiert: § 50a Abs. 3 BBesG. Und noch einmal der Link zu meinem Beitrag:

https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,60222.msg698047.html#msg698047
Autor: MikeEchoGolf
« am: 17. Oktober 2021, 18:21:22 »

Kommentare zu Gesetzen werden auf Basis der Texte und der Rechtssprechung geschrieben.
Nochmal: die "Personen" ddr Gesetzgebung sind dazu keine Quelle.

Doch, dann, wenn es um die Genetische Auslegung geht, aber eben halt nachrangig.
Vorher sind andere Maßstäbe zu beachten, sie u.a. Protokolle.
Aber jetzt ist gut!
Autor: MikeEchoGolf
« am: 17. Oktober 2021, 18:07:49 »

In diesem Fall ist es recht einfach, die Begründung der entsprechenden Änderung des USG in der zugehörigen Bundestagsdrucksache (habe ich weiter oben zitiert) ist eindeutig.

Im Nachweis zur Vergütung für besondere zeitliche Belastung - ÄM steht steht ja selbst unter Wichtige Hinweise:
Die Vergütung wird nicht gewährt

(Verkürzt wiedergegeben)
1. neben Auslandsbesoldung (AVZ)
2. für Dienst, der als erzieherische Maßnahmen angeordnet wurde
3. im Spannungs - oder Verteidigungsfall
4. für Dienst in Bereitschaft
Mit der Vergütung werden sämtliche zeitliche Belastungen der Tätigkeiten im ATB abgegolten.
Alle weiteren zeitbezogenen Zulagen und Vergütungen sind ausgeschlossen.



Also, das 2. Dienstgeld gehört de facto nicht darunter.



Autor: MikeEchoGolf
« am: 17. Oktober 2021, 17:51:47 »

@Meck1990:

Dein Stammtruppenteil muss sich darum kümmern.
Denen sollte aber der Nachweis für die Vergütung für besondere zeitliche Belastung des Einsatztruppenteils dann schon vorliegen.
Autor: Meck1990
« am: 17. Oktober 2021, 10:24:16 »

Was hat "Berlin" mit Bezahlung von Reservisten zu tun?

Was war der Inhalt des Bescheides?

@ MEG:

Wer sollte gefragt werden?

Der BP, weil er es gezeichnet hat?
Jeder der Abgeordneten, weil die es beschlossen haben?
Der Aussschuss, der federführend war?
Der Referent, der es entworfen hat?

... und wenn es Differenzen gibt, wer bestimmt dann?

... so "funktioniert es nicht" - es gilt das geschriebene Gesetz - und ggf. Protokolle - und dann dass, was in der rechtlichen Auseinandersetzung vom zuständigen Gericht als Recht erkannt wird.

(... und dann sagt die Richterin - wer es anders möchte, kann sich an den Gesetzgeber wenden - dann geht es ggf. von Vorne los ...)

Sry hätte dazu sagen sollen das ich saz bin.
Autor: F_K
« am: 17. Oktober 2021, 10:14:23 »

Gesetze sind halt eine allgemeine Regelung - im Einzelfall gibt es dann Ergebnisse,  die der Gesetzgeber so nicht bedacht hat.

Der Reservist in der besonderen Auslandsverwendung ist halt immer im Dienst ... aber das Gesetz ist halt so.
Autor: Thomi35
« am: 17. Oktober 2021, 09:11:03 »

In diesem Fall ist es recht einfach, die Begründung der entsprechenden Änderung des USG in der zugehörigen Bundestagsdrucksache (habe ich weiter oben zitiert) ist eindeutig.
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