Autor: Tommie
« am: 27. Juli 2012, 23:07:51 »Tja, das passiert nun mal gelegentlich, wenn die Blinden von den Farben schwätzen !
AUS AKTUELLEM ANLASS:
in letzte Zeit häufen sich in Beitragen einige identifizierbaren Daten:
Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden
Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen
Die WDO erlaubt im Vergleich zur StPO beispielsweise nur deutlich geringere Eingriffe, umgekehrt können Beschuldigte aber unter dem Regime von Befehl und Gehorsam vernommen werden. Sie unterliegen der Wahrheitspflicht nach dem Soldatengesetz.
Es liegt auf der Hand, dass es mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht zu vereinbaren ist, die so gewonnenen Ermittlungsergebnisse im Strafverfahren zu verwenden.
Er kann aber auch entscheiden, selbst vor Ort zu erscheinen und eine Dienstreise nach KDZ zu unternehmen, wenn ihm die vorgelegten Beweismittel nicht ausreichen.
Damit schafft man wahrscheinlich viel mehr Probleme als man löst.
ich war immer ein Freund von Handlungsfähigkeit und einem gewissen Praktmatismus. Ich bin wahrscheinlich erkennbar Isensee-Jünger. Lieber Handlungsfähigkeit als sich auf vermeintliche rechtstheoretische Bastionen zurückziehen und gar nichts tun.
Zudem ist die WDO eben hauptsächlich Laienrecht.
Der Verfassungsbruch ist die Bundeswehr systematisch mit polizeilichen Ermittlungen zu betrauen und zudem die Würde der Soldaten der Bundeswehr nicht angemessen durch vorbeugende Maßnahmen (hier schaffen klarer Rechtsverhältnisse der Zuständigkeiten und Durchführung bei Ermittlungen in Strafsachen) zu schützen
eine billige Möglichkeit für Grundrechtseingriffe während deutscher Auslandseinsätze zu schaffen
Hier reden wir aber eben regelmäßig von Fällen in denen das primäre Ziel eben nicht mehr die disziplinare Würdigung ist (deswegen ist eben in entsprechenden Fällen der Ausgang eines Strafgerichtsverfahrens abzuwarten bevor disziplinar evtl. nachgesteuert wird), sondern von Fällen in denen erstes und höchstes Ziel ist einen Vorgang strafrechtlich aufzuarbeiten.
Ein dauerhaftes Zurückgreifen auf die WDO für diese strafrechtliche Aufarbeitung halte ich für einen normenzweckwidrigen Vorgang. Wenn man das will muss man die WDO für Auslandseinsätze anpassen -
Wir nennen das Auslegung, Analogie oder Umdeutung; damit schließt man echte oder vermeintliche Lücken im Gesetz.
Und? Viele Straftaten werden überhaupt nicht verfolgt, weil diese nicht bekannt werden.
Andere können nicht effektiv aufgeklärt werden, weil einfach die Mittel fehlen (umfangreiche Wirtschaftsstraftaten).
Beides ist nicht schön, aber kein Verfassungbruch.
Und? Wenn es ein Unternehmen mit interne Revision gibt, so wird dies auch ggf. genutzt, wenn dort Erkenntnisse gesammelt worden sind.
Zitathaben wir hier Behörden mit klaren Zuständigkeiten in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren.
Entweder man schafft hier die fehlenden Sonderregelungen und hat dann eine Grundlage für die derzeit gängige Praxis oder aber man hat sich an die klaren Vorgaben des Grundgesetzes zu halten.
Hast du meine obigen Ausführungen dazu gelesenß Möglicherweise haben sich die Beiträge überschnitten.
Wieso Missbrauch??? Ein Missbrauch wäre nur dann gegeben, wenn keinerlei Anfangsverdacht eines Dienstvergehens vorliegen würde. Das ist aber nicht der Fall. Jede Straftat, die ein Soldat im Dienst begeht, ist auch ein Dienstvergehen und gemäß 32 WDO MUSS (!!!) sodann auch disziplinar ermittelt werden. Das Grundgesetz bestimmt (!!), dass alle Behörden sich gegenseitig unterstützen, vergl. Art 35 Abs. 1 GG. Also wird die Staatsanwaltschaft entsprechend unterstützt, indem man ihr die Beweismittel zur Verfügung stellt. Das ist 100%ig legal und nicht ansatzweise rechtswidrig. Ganz im Gegenteil, es entspricht dem Geist der Verfassung (Amtshilfe). Das Beispiel mit der Straftat in Timbuktu oben erläutert auch die nicht vorhandene Problematik des Geltungsbereichs der StPO.