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Zusammenfassung

Autor: Ralf
« am: 06. Juni 2018, 16:23:55 »

Urlaubsansprüche aus vorangegangenen Jahren sind nur abzugelten, wenn sie nicht verfallen sind.
Einen Antrag musst du nicht stellen, er ist von Amts wegen zu stellen.

Quelle: A-1420/12
Solange nichts anderes geregelt wird, tritt auf der Grundlage der Rechtsprechung ein Verfall des Urlaubsanspruchs 18 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres ein (BVerwG, Urteil vom 31.01.2013, Az 2 C 10/12). Zur Neuregelung der Verfallsfristen: siehe Nr. 403.

Nr. 403
Erholungsurlaub, der wegen einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit nicht in Anspruch genommen werden kann, unterliegt folgenden Verfallsfristen:
a) Der unionsrechtlich gewährte Mindesturlaub von 4 Wochen (i. d. R. 20 Tage) im Jahr verfällt spätestens mit Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres (§ 7 Abs. 3 EUrlV). Der Urlaub muss bis dahin genommen und nicht nur angetreten sein.
b) Der den unionsrechtlich gewährten Mindesturlaub übersteigende Urlaub verfällt nach 12 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres.
Autor: Sailor214
« am: 06. Juni 2018, 15:31:02 »

Hallo,
gibt es etwas neues?

Ich bin seit Feb 2016 krankgeschrieben und werde nun zum 31.08.2018 als DU entlassen. Ich konnte also 2016 , 2017 und auch 2018 bis zu meiner vorzeitigen Pensonierung keinen EU nehmen.

Bekomme ich jetzt für 2016 20 Tage, für 2017 20 Tage und für 2018 13 Tage Urlaubsgeld ausgezahlt?? Gilt hier die drei Jahres Frist oder ist mein Urlaub für 2016 verfallen?

Danke für die Antworten im Voraus
Autor: LwPersFw
« am: 30. August 2016, 19:47:59 »

In diesem Fall sind mal alle (fast) gleich...  ;) :D

Soldatenurlaubsverordnung

§ 1 Erholungsurlaub der Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit

Für den Erholungsurlaub der Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit gelten die Vorschriften für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte entsprechend, sofern sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. Die für die Beamtinnen und Beamten geltenden Vorschriften über Zusatzurlaub für Dienst zu wechselnden Zeiten sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß Zeiten eines Dienstes zu wechselnden Zeiten, für die Urlaub nach § 6 oder Freistellung zum Ausgleich für besondere zeitliche Belastungen gewährt werden kann, bei der Bemessung des Zusatzurlaubs unberücksichtigt bleiben.


§ 5 Erholungsurlaub der sonstigen Soldatinnen und Soldaten

(1) Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes oder des § 58b des Soldatengesetzes leisten, erhalten für jeden vollen Monat ihrer Dienstzeit ein Zwölftel des Jahreserholungsurlaubs nach § 1, wenn die Dauer des ohne Unterbrechung abgeleisteten Wehrdienstes mindestens einen Monat beträgt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Soldatinnen und Soldaten, die Dienstleistungen nach § 60 des Soldatengesetzes erbringen.


Autor: Getulio
« am: 30. August 2016, 19:19:06 »

Das sehe ich auch so. BVA scheinbar nicht zwingend, deshalb die Frage.
Autor: miguhamburg1
« am: 30. August 2016, 19:14:22 »

Soldat ist man unabhängig von Dienstgrad, Laufbahn und Status .
Autor: Getulio
« am: 30. August 2016, 18:46:34 »

Danke!
Autor: KlausP
« am: 30. August 2016, 18:37:49 »

Sowohl als auch. Auch bei SaZ ist es ja möglich, dass sie ihren Urlab aus Krankheitsgründen vor DZE nicht nehmen können.
Autor: Getulio
« am: 30. August 2016, 18:35:21 »

Können Sie etwas dazu sagen, ob der Begriff "früherer Soldat" hier SaZ und BS meint oder nur BS?
Autor: LwPersFw
« am: 30. August 2016, 16:19:51 »

601. Die finanzielle Abgeltung krankheitsbedingt nicht realisierten Erholungsurlaubs bestimmt sich
nach Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November
2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in Verbindung mit § 10 Abs. 1 EUrlV.

602. Soweit eine frühere Soldatin oder ein früherer Soldat wegen Krankheit und anschließenden
Ausscheidens aus dem aktiven Dienst einen Erholungsurlaub von mindestens 20 Tagen nicht
nehmen konnte, besteht ein Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für den nicht genommenen
Urlaub (Urlaubsabgeltung). Im Urlaubsjahr bereits in Anspruch genommener Erholungsurlaub oder
Zusatzurlaub ist auf den durch das Recht der Europäischen Union gewährten Mindestjahresurlaub
anzurechnen, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt der Anspruch entstanden ist (§ 10 Abs. 2 EUrlV).


603. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung entsteht nur dann, wenn eine frühere Soldatin oder ein
früherer Soldat krankheitsbedingt und damit unabhängig von ihrem oder seinem Willensentschluss
den ihm aus Art. 7 Absatz 2 der Richtlinie 2003/88/EG zustehenden Mindesturlaub vor der
Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses, insbesondere durch Eintritt oder Versetzung in den
Ruhestand, nicht mehr nehmen konnte. Auf den Anlass der Beendigung des aktiven
Dienstverhältnisses (z. B. Dienstunfähigkeit oder Erreichen der Regelaltersgrenze) kommt es nicht an.


604. Ein Anspruch entsteht erst unmittelbar mit der Beendigung des Dienstverhältnisses
(insbesondere Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand). Es besteht kein
Urlaubsabgeltungsanspruch, wenn das aktive Dienstverhältnis durch den Tod des Soldaten oder der
Soldatin endet, es sei denn, dass dem Tod Dienstunfähigkeit vorangegangen ist.


605. Der Umfang des Abgeltungsanspruchs ist auf den unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub
von vier Wochen (i. d. R. 20 Tage) Erholungsurlaub im Jahr begrenzt. Darüber hinausgehende
Urlaubstage aufgrund bundesrechtlicher Vorgaben, insbesondere Schwerbehindertenzusatzurlaub
nach § 125 Absatz 1 Satz 1 SGB IX führen nicht zu einer Erhöhung dieses unionsrechtlichen
Mindesturlaubs. Die Höhe des Abgeltungsbetrages richtet sich gemäß § 10 Abs. 3 EUrlV nach dem
Durchschnitt der Bruttobesoldung für die letzten drei Monate vor Beendigung des
Beamtenverhältnisses. Bruttobesoldung sind dabei die Dienstbezüge (§ 1 Absatz 2 BBesG), die
während eines Erholungsurlaubs weitergezahlt worden wären.


606. Der Urlaubsabgeltungsanspruch besteht grundsätzlich auch dann, wenn die frühere Soldatin
oder der frühere Soldat im Urlaubsjahr zeitweise dienstfähig war, in dieser Zeit den Urlaub aber nicht
oder nicht vollständig genommen hat.


607. Früheren Soldatinnen und früheren Soldaten steht für die Zwecke der Berechnung der
Urlaubsabgeltung für jeden Monat der Dienstleistungspflicht ein Zwölftel des Mindesturlaubsanspruchs
(von i. d. R. 20 Tagen) und der damit verbundenen Urlaubsabgeltung zu, wenn das Dienstverhältnis im Laufe des Jahres endet.


608. Der Urlaubsabgeltungsanspruch unterliegt keinem Antragserfordernis und ist von Amts
wegen mit Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses zu prüfen. Die letzte für die Gewährung von
Erholungsurlaub zuständige Stelle teilt der Bezüge zahlenden Stelle die abzugeltenden Urlaubstage
zur Berechnung und Zahlung des Abgeltungsbetrages mit und stellt dieser alle notwendigen
Unterlagen zur Verfügung.


609. Urlaubsansprüche aus vorangegangenen Jahren sind nur abzugelten, wenn sie nicht
verfallen sind. Mit dem Verfall des Urlaubsanspruchs ist die Entstehung eines Urlaubsabgeltungsanspruchs
ausgeschlossen. Solange nichts anderes geregelt wird, tritt auf der Grundlage der
Rechtsprechung ein Verfall des Urlaubsanspruchs 18 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres ein
(BVerwG, Urteil vom 31.01.2013, Az 2 C 10/12).

Zur Neuregelung der Verfallsfristen: siehe Nr. 403:

----------------------------------

403. Erholungsurlaub, der wegen einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit nicht in Anspruch
genommen werden kann, unterliegt folgenden Verfallsfristen:

a) Der unionsrechtlich gewährte Mindesturlaub von 4 Wochen (i. d. R. 20 Tage) im Jahr verfällt
spätestens mit Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres (§ 7 Abs. 3 EUrlV). Der
Urlaub muss bis dahin genommen und nicht nur angetreten sein1.
b) Der den unionsrechtlich gewährten Mindesturlaub übersteigende Urlaub verfällt nach 12 Monaten
nach dem Ende des Urlaubsjahres.

----------------------------------

610. Der Abgeltungsanspruch verjährt innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei
Jahren, beginnend mit dem Ende des Urlaubsjahres, in dem das Dienstverhältnis beendet wird (§ 10
Abs. 4 EUrlV).


611. Soweit nichts anderes geregelt ist, bestimmen sich im Übrigen Zuständigkeiten und Verfahren
der unionsrechtlichen Abgeltung von Urlaub nach den Regelungen, die für die Abgeltung nicht
in Anspruch genommenen Erholungsurlaubs Eignungsübender gelten.
Autor: OG dR.
« am: 30. August 2016, 15:58:02 »

Servus Kameraden,
Vielen Dank für die ganzen Antworten.
Was mich jetzt noch interessieren würde ist wie viel Geld winem pro Tag dann ausgezahlt wird.
Es ist mir schon klar dass das alles vom normalen Gehalt abhängt...
Aber gibt es da irgendwo eine Liste wo man nachschauen kann.
Oder berechnet man das einfach: monatliches Einkommen/30 Tage???
Und wie sieht das bei FWDL aus? Wird da nur ein Teil des Gehalts berücksichtigt?
Beim SaZ auch?


MkG
Alina
Autor: Ralf
« am: 19. Juni 2014, 06:34:20 »

Da Schreiben gibts du bei deinem KpChef ab und der hat es an das BVA weiterzuleiten.
Autor: Ratlos22
« am: 19. Juni 2014, 01:37:04 »

An wen und in welcher Form muss denn ein solcher Antrag gesandt werden?

An KpChef oder BtlKdr?

Sollte man im Schreiben angeben, dass man sich auf das Urteil vom EuGH vom 03.05.2012, Az. C-337/10 bezieht?

Autor: Ralf
« am: 19. März 2014, 20:18:26 »

Du kannst das ja überprüfen lassen, in dem du dementsprechende Anträge stellst oder einen Anwalt beauftragst, der das rechtssicher auseinander nimmt. Ich stelle keinen Anspruch auf Richtigkeit, dafür werde ich nicht bezahlt  ;)

Bei der Berechnung der dem Beschäftigten zustehenden Urlaubstage im Rahmen der Ansprüche aus Art. 7 Abs. 1 und 2 RL 2003/88/EG kommt es nach dem Zweck dieser Norm nur darauf an, ob und wie viel Urlaub der Betreffende im konkreten Jahr genommen hat.
Unerheblich ist, ob es sich dabei um neuen oder um alten, also aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr übertragenen Urlaub gehandelt hat ((vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 a.a.O. Rn. 23)).

Ein Urteilszitat:
Zitat:
Zitat
Die Frage, welche Mitwirkungspflichten der Soldat hat, um seinen Erholungsurlaub rechtzeitig vor dem Dienstzeitende zu nehmen, bedarf vorliegend keiner abschließenden Klärung. Denn der Antragsteller hat im Laufe des Jahres 2010 - ausweislich der bei den Akten befindlichen Urlaubskarteikarte und zwischen den Beteiligten nicht strittig - insgesamt 17 Tage Erholungsurlaub genommen. Die Tatsache, dass es sich bei 7 Tagen um Urlaub handelte, der aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr 2009 übertragen war, und nur 10 der 17 Tage auf den Urlaub für das Jahr 2010 entfielen, ist für die Anwendung des Art. 7 RL 2003/88/EG unerheblich. Damit ist der unionsrechtliche Mindesturlaubsanspruch des Antragstellers für 2010 von 13 1/3 Tagen (anteilig, d.h. für 8/12 von 20, also für 13 1/3 Urlaubstage) (über-)erfüllt; die Voraussetzungen für eine finanzielle Abgeltung liegen nicht vor.
Autor: Maeglin89
« am: 19. März 2014, 17:12:11 »

Vorab ich beschäftige mich bisher noch nicht lange mit diesem Thema, habe aber einige Erfahrung in der Deutung von "Rechts- bzw. Beamtendeutsch".
Mich interessiert aber schon woher du, Ralf, deine Information zur Herunterrechnung der Anspruchstage hast. Ich kann habe nun verschiedene Zitate und Zusammenfassungen des Urteils gelesen und kann keine Informationen auf diese Umrechnung finden. Der Abgeltungsanspruch ist auf vier Kalenderwochen je Urlaubsjahr zu begrenzen, ja.
Aber der Abgeltungsanspruch, also quasi der Auszahlungsanspruch, und der Anspruch auf Urlaubstage sind 2 völlig unterschiedliche Dinge.
Es dürfen maximal vier Wochen ausgezahlt werden, aber, meines Erachtens nach, werden davon nicht die Tage Urlaub abgezogen. Es wird der Anspruch normal berechnet und abgegoltene Tage abgezogen und der dann verbleibende Anspruch ist der Abgeltungsanspruch,  wovon lediglich 4 Wochen berücksichtigt werden dürfen. Eine andere Deutung kann ich dem Urteil nicht entnehmen. Auch werden bei sehr langer Krankheit, z.b. 18 Monate, meines Erachtens nach, beide Urlaubsjahre berücksichtigt, da von einem Abgeltungsanspruch je Urlaubsjahr die Rede ist! Dabei ist es egal ob der Urlaub von diesem oder dem letzten Urlaubsjahr ist, ja. Aber dies ist lediglich die normale Urlaubsregelung. Wenn ich 2013 Urlaub über habe und 2014 Urlaub nehme ist es mir und auch dem Gesetzgeber ja erstmal einerlei aus welcher "Quelle" dieser Urlaub stammt. So ist es auch hier. Ich bin mir aber nicht sicher ob bei langer Krankheit und direkt anschließender Entlassung die "reguläre" Urlaubsmitnahmeregelung greift,  da ja allgemein keine Inanspruchnahme des Urlaubs mehr möglich ist. Die Aussage mit dem Vorjahresurlaub bezieht sich in diesem Fall, meines Erachtens nach, auf Fälle wo z.b. ab Februar 2013 Krankheit auftritt und noch Urlaub von 2012 vorhanden ist, dieser mit dem 2013er Urlaub angeführt wird. Dies ist bei einem Jahresübergang durch Krankheit aber nicht der Fall, da dies eine völlig andere Situation ist,  z.b. laufende Entlassung.

Dies ist aber kein Angriff sondern lediglich meine "Laienansicht", welche ich hier einmal zum Besten geben wollte. Wenn ich dies falsch interpretiere bitte ich um Aufklärung.

Gruß
Thorgen
Autor: Elvis22
« am: 01. Februar 2014, 23:20:11 »

Bleibt zu hoffen, dass sich meine (Ex-)Einheit damit auskennt… Aber noch bin ich da guter Dinge  ;)
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