Autor: Ralf
« am: 06. Juni 2018, 16:23:55 »Urlaubsansprüche aus vorangegangenen Jahren sind nur abzugelten, wenn sie nicht verfallen sind.
Einen Antrag musst du nicht stellen, er ist von Amts wegen zu stellen.
Quelle: A-1420/12
Solange nichts anderes geregelt wird, tritt auf der Grundlage der Rechtsprechung ein Verfall des Urlaubsanspruchs 18 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres ein (BVerwG, Urteil vom 31.01.2013, Az 2 C 10/12). Zur Neuregelung der Verfallsfristen: siehe Nr. 403.
Nr. 403
Erholungsurlaub, der wegen einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit nicht in Anspruch genommen werden kann, unterliegt folgenden Verfallsfristen:
a) Der unionsrechtlich gewährte Mindesturlaub von 4 Wochen (i. d. R. 20 Tage) im Jahr verfällt spätestens mit Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres (§ 7 Abs. 3 EUrlV). Der Urlaub muss bis dahin genommen und nicht nur angetreten sein.
b) Der den unionsrechtlich gewährten Mindesturlaub übersteigende Urlaub verfällt nach 12 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres.
Einen Antrag musst du nicht stellen, er ist von Amts wegen zu stellen.
Quelle: A-1420/12
Solange nichts anderes geregelt wird, tritt auf der Grundlage der Rechtsprechung ein Verfall des Urlaubsanspruchs 18 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres ein (BVerwG, Urteil vom 31.01.2013, Az 2 C 10/12). Zur Neuregelung der Verfallsfristen: siehe Nr. 403.
Nr. 403
Erholungsurlaub, der wegen einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit nicht in Anspruch genommen werden kann, unterliegt folgenden Verfallsfristen:
a) Der unionsrechtlich gewährte Mindesturlaub von 4 Wochen (i. d. R. 20 Tage) im Jahr verfällt spätestens mit Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres (§ 7 Abs. 3 EUrlV). Der Urlaub muss bis dahin genommen und nicht nur angetreten sein.
b) Der den unionsrechtlich gewährten Mindesturlaub übersteigende Urlaub verfällt nach 12 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres.