Autor: Papierberg
« am: 26. Februar 2017, 15:48:30 »Und rechtstechnisch handelt es sich bei dem unbestimmten Rechtsbegriff der "besonderen persönlichen Härte" um eine Steigerungsform des Härtefalles. Das bedeutet, dass bei Zugrundelegung der gesetzlichen Normalsituation (Bestehen des Dienstverhältnisses) ein Sachverhalt vorliegen muss, der hinsichtlich der Unzumutbarkeit über das normale Maß hinaus den Charakter eines schwerwiegenden Nachteils hat, eine gravierende Einschränkung nach sich zieht oder zu einer Situation ähnlich einer Notlage führt.
So unglücklich das drohende Ende einer Ehe für die Betroffenen auch sein mag, im hier maßgeblichen Rechtssinne ist ohne Hinzutreten weiterer verschärfender Umstände nicht von einem besonderen Härtefall auszugehen.
So unglücklich das drohende Ende einer Ehe für die Betroffenen auch sein mag, im hier maßgeblichen Rechtssinne ist ohne Hinzutreten weiterer verschärfender Umstände nicht von einem besonderen Härtefall auszugehen.