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Zusammenfassung

Autor: Papierberg
« am: 26. Februar 2017, 15:48:30 »

Und rechtstechnisch handelt es sich bei dem unbestimmten Rechtsbegriff der "besonderen persönlichen Härte" um eine Steigerungsform des Härtefalles. Das bedeutet, dass bei Zugrundelegung der gesetzlichen Normalsituation (Bestehen des Dienstverhältnisses) ein Sachverhalt vorliegen muss, der hinsichtlich der Unzumutbarkeit über das normale Maß hinaus den Charakter eines schwerwiegenden Nachteils hat, eine gravierende Einschränkung nach sich zieht oder zu einer Situation ähnlich einer Notlage führt.
So unglücklich das drohende Ende einer Ehe für die Betroffenen auch sein mag, im hier maßgeblichen Rechtssinne ist ohne Hinzutreten weiterer verschärfender Umstände nicht von einem besonderen Härtefall auszugehen.
Autor: LwPersFw
« am: 26. Februar 2017, 12:02:18 »

Hier ein Beispiel ... was passiert bei Entlassung auf eigenenen Antrag (auch KDV wird so gewertet):

BVerwG

"2 Die Beklagte berief den Kläger zum 1. Januar 2004 zum Grundwehrdienst ein. Zum 1. Juli 2004 übernahm sie ihn aufgrund einer von ihm abgegebenen Verpflichtungserklärung, zwölf Jahre Wehrdienst zu leisten, unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit als Anwärter für die Laufbahn der Feldwebel.

3 In der Zeit vom Oktober 2004 bis Juni 2006 absolvierte der Kläger eine Ausbildung zum Elektroniker für luftfahrttechnische Systeme. Im Juni 2008 beantragte er seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer, wurde als solcher anerkannt und daraufhin im Juli 2008 aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen.

4 Mit dem angefochtenen Bescheid forderte die Beklagte den Kläger zur teilweisen Erstattung der anlässlich seiner Fachausbildung entstandenen Kosten von 31 504,24 € auf. Den Erstattungsbetrag setzte sie auf 28 477,47 € fest. Im Widerspruchsbescheid wurde der Erstattungsbetrag auf 26 460,14 € nebst Stundungszinsen reduziert. Es sei zu berücksichtigen gewesen, dass der Kläger dem Dienstherrn noch für einen Teil seiner nach Beendigung der Ausbildung abzuleistenden Dienstzeit zur Verfügung gestanden habe (sog. Abdienquote)."


Das Verfahren ging durch mehrere Instanzen...
Das BVerwG hat letztinstanzlich entschieden,
dass der ehemalige Feldwebel die 26.460,14 €
zurückzahlen muss.

Letztlich bleibt festzuhalten, dass es sich bei
der Festsetzung des zurückzuzahlenden Betrages
um ein sehr individuelles Verfahren handelt, da auch
...und aus Sicht der Gerichte unbedingt... die persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse nach Entlassung in
einer angemessenen Ermessensentscheidung zu berücksichtigen sind.
Autor: Carpa81
« am: 25. Februar 2017, 21:28:26 »

@KlausP
Nein, sie haben nichts davon geschrieben, wollte nur wissen ob das auch darunter fällt.

@Ralf
Dankeschön für das Beispiel
Autor: Ralf
« am: 25. Februar 2017, 21:27:11 »

Die Entscheidung, ob eine besondere persönliche Härte vorliegt, trifft die PerstbearbSt in jedem Einzelfall individuell. I.d.R. ist etwas, was planmäßig ist, selten diese Kriterien trifft. Eine ausbildungsbedingte Abwesenheit ist immer planmäßig. Dessen und dessen Auswirkungen muss sich jeder bewusst sein in seiner persönlichen Lebensführung.
Ein klassischer Fall ist, dass ein Elternteil als Firmeninhaber unerwartet schwer erkrankt und die Existenz des Betriebes auf dem Spiel steht. Hier kann die Bw eine besondere pers. Härte anerkennen, um den Betrieb durch den Soldaten weiterzuführen.
Autor: KlausP
« am: 25. Februar 2017, 21:21:34 »

Nein. Sowas ist ja nun in Deutschland unabhängig vom Dienst in der Bundeswehr nicht außergewöhnlich. Und von "Ehe" habe ich kein Wort geschrieben sondern von besonderer persönlicher Härte.
Autor: BSG1966
« am: 25. Februar 2017, 21:20:28 »

*DURCH die Tatsache dass viele Soldaten verheiratet sind
Autor: BSG1966
« am: 25. Februar 2017, 21:19:35 »

Nö, weil sonst alle sagen "mimimi sonst geht meine Ehe zu Bruch" - das kann man weder belegen noch widerlegen. Grund dass ne Ehe zu Bruch geht ist ja, dass zwischen den beiden was nicht stimmt. Die Tatsache dass viele Soldaten verheiratet sind ist ja quasi belegt, dass es nicht am Dienstverhältnis liegt, dass die Ehe zu Bruch geht ;-)
Autor: Carpa81
« am: 25. Februar 2017, 21:16:48 »

Meine Frage wann Ausbildungskosten zurück gezahlt werden müssen wurde jetzt zwar nicht direkt beantwortet, konnte das Gesetz jetzt trotzdem besser verstehen.
Soweit ich das jetzt verstanden habe nur dann wenn Schuldhaft die Ausbildung nicht geschafft wird bzw. bei KdV nach der Ausbildung.

Aber um nochmal bei dem Beispiel zu bleiben mit der Ehe da mich das jetzt wirklich interessiert. Liegt eine besondere persönliche Härte vor und wird dann stat gegeben wenn eben zum Beispiel die Ehe zu Bruch gehen wird beim weiterverbleib in der BW?
Autor: KlausP
« am: 25. Februar 2017, 21:04:25 »

Zitat
... Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier, ein Sanitätsoffizier-Anwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier, ein Militärmusikoffizier-Anwärter, der sich nicht zum Militärmusikoffizier, ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel, und ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignen wird, soll unbeschadet des Satzes 1 entlassen werden.  ...

Das einzuschätzen liegt aber nicht in Ihrer Hand sondern ausschließlich auf Seiten des Dienstherrn. Und genau deshalb gibt es die stufenweise Festsetzung der Dienstzeit.
Autor: Ralf
« am: 25. Februar 2017, 21:03:03 »

Zitat
Und von einem Erlass "Studium in der BW" habe ich grad zum ersten mal was gehört.
Dann solltest du mal mit deinem Fachbereichsleiter sprechen.
Zum einen A-1420/21 "Kostenerstattungspflicht früherer Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, deren militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war" und dann die entsprechende Vorschrift, die das Studium regelt, also Studiengangwechsel, Ablösung, Rückstufung etc.
Autor: Papierberg
« am: 25. Februar 2017, 20:53:41 »

Das Gesetz sieht jedenfalls nicht vor, dass man den Ausbildungsanforderungen nicht gerecht wird und dann noch Dienst schiebt wie es einem genehm ist.
Autor: KlausP
« am: 25. Februar 2017, 20:50:54 »

Zitat
Es steht doch aber oben im Gesetz: Auf seinen Antrag hin entlassen worden ist.

Das wäre ein Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen. Ein anderer wäre ein Antrag auf Entlassung wegen besonderer persönlicher Härte. Beiden Anträgen kann stattgegeben werden, muss es aber nicht. Weitere sind mir nicht bekannt.
Autor: Carpa81
« am: 25. Februar 2017, 20:49:22 »

Nachtrag:

@Ralf: Also sind Kosten zu zahlen, wenn vorsätzlich gehandelt wird?
@F_K: KdV wäre es ja nicht. Wäre ja nur das man für eine höhere Laufbahn nicht geeignet ist (dies selber erkennt im Laufe der Ausbildung), aber ja eine Degradierung auch nicht geht in die Mannschaftslaufbahn. Jedenfalls nicht das ich wüsste.
Autor: Carpa81
« am: 25. Februar 2017, 20:45:18 »

Es steht doch aber oben im Gesetz: Auf seinen Antrag hin entlassen worden ist.
Ich weiß nicht welchen genauen Namen der Antrag hat, ist ja auch egal.

Noch mal ein Beispiel:
Soldat OA stellt einen Antrag im Studium das er von diesem Abgelöst wird weil die Erfolgschancen auf einen Bestehen gelinde gesagt gleich null stehen und er, warum auch immer zum Beispiel in der Bundeswehr nicht mehr bleiben will weil sonst seine Ehe in Brüche geht und er nur noch die 4 Jahre ( §55 Abs. 4, Satz 1 und 2) ableisten will.

Wie sieht es hier aus? Kosten zurück zahlen oder nicht? Verstehen Sie was ich meine?
Das BaPersBW muss doch froh sein wenn der Soldat selber sagt das geht alles nicht mehr bevor er den Abschluss am Ende nicht schafft.

@Ralf:
Das ist mir schon klar das schlechte Leistungen vorliegen müssen, aber darum geht es mir ja weil ich hier den Gesetzestext nicht eindeutig finde bzw. keine weiteren Informationen. Und von einem Erlass "Studium in der BW" habe ich grad zum ersten mal was gehört.  ???
Autor: Ralf
« am: 25. Februar 2017, 20:33:50 »

Du kannst nicht einfach auf Antrag das Studium beenden, daran sind Voraussetzungen geknüpft; die finden sich im Erlass "Studium in der Bundeswehr". Und hier wird man herausgelöst, wenn man bestimmte negative Leistungen bringt. Aber nicht einfach mal so einen Antrag, denn der Auftrag heßt, die Ausbildung zu bestehen.

Ausbildungskosten sind zurückzuzahlen, wenn etwas vorsätzlich geschieht, bspw. KDV oder halt eben ein vorsätzlicher Abbruch der Ausbildung. Aber nicht, wenn man es nicht hinbekommt (solange der DV einem keinen Vorsatz nachweisen kann)
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