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Zusammenfassung

Autor: BulleMölders
« am: 26. April 2017, 15:20:43 »

Genau, "Wer lesen kann ist klar im Vorteil!" aber wer will schon immer im Vorteil sein?
Autor: mailman02
« am: 26. April 2017, 15:02:54 »

Ein Beiblatt zu der Erklärung wäre ausreichend.

Aber die meisten lesen es sich ja eh nicht durch das ist ja das Problem.
Autor: BulleMölders
« am: 26. April 2017, 13:09:02 »

Selbst wenn man beim Einstellungsverfahren darüber aufgeklärt würde, würde ein großer Teil der Leute doch gar nicht zu hören und das ganze wohl noch weniger Verstehen und damit die eventuelle Tragweite für sich gar nicht erkennen.
Der eine oder andere kann sich einen tag nach dem Verfahren ja nicht mal erinnern in welche Laufbahn und Verwendung er eingestellt wurde.

Außerdem, was soll man den noch alles beim Einstellungsverfahren an Infos geben? Da müsste das ganze Verfahren ja nicht mehr netto zwei Tage gehen, sondern eine Woche.
Autor: mailman02
« am: 26. April 2017, 13:01:51 »

Man wird beim Einstellungsverfahren auch nicht darüber aufgeklärt, was es für Folgen hat, wenn man seine Wohnung nicht vor Dienstantritt anerkennen lässt. Gibt ja viele die Leben bei den Eltern in einem Haus, aber die "Wohnung" entspricht nicht dem Begriff einer Wohnung.

Bei TG muss man sich anscheinend sehr genau informieren. Wenn ich es richtig verstehe ist vor Dienstantitt egal in welchem Zussammenhang zum Standort die Wohnung liegt, danach nicht mehr
Autor: F_K
« am: 26. April 2017, 12:38:09 »

@ Erklärbär:

Natürlich wird eine (Haupt-) Wohnung am Dienstort anerkannt und für zukünftige Maßnahmen berücksichtigt.

Für so eine Wohnung gibt es aber KEINERLEI Trennungsgeldansprüche. Zieht dann der TE wieder weiter weg, ändert sich daran nichts.

Er hat also erst bei der NÄCHSTEN Versetzung einen Vorteil aus einer solchen Handlungsweise.
Autor: BulleMölders
« am: 26. April 2017, 12:22:11 »

Das einzige was Sie wohl verkehrt gemacht haben ist, dass Sie nach Dienstantritt eine Wohnung genommen haben die nicht am Dienstort liegt.

Mir stellt sich die ganze Zeit auch die Frage, wo sehen Sie den finanziellen Nutzen bei Ihrer Idee?
Autor: Stixx
« am: 26. April 2017, 12:00:55 »

Mittlerweile habe ich ehrlich gesagt das Gefühl etwas verkehrt gemacht zu haben. Das letzte was ich will ist Ärger. Ich wollte wirklich nur fragen, weil es für mich eben alles ziemlich undurchsichtig ist und gefühlt jeder in meinem Umfeld TG empfängt und sich darüber wundert weshalb ich keines bekomme.
Ich habe mir das zu einfach vorgestellt. Und eines will ich definitiv nicht: Betrügen, besch*****, etc...
Autor: Erklär-Bär
« am: 26. April 2017, 11:16:19 »

Und jetzt würde ich eben eine Zweitwohnung am Standort bis zu meiner Versetzung anmieten wollen.
Diese müsstest Du dann aber zumindest formal (also melderechtlich) zur Hauptwohung machen.

Zitat
Allerdings, das habe ich mittlerweile verstanden, werde ich nach deren Aufgabe nicht mehr TG-berechtigt sein.Ergo - ich habe gar nichts gekonnt.
Doch, m.E. bleibst Du auch nach dem Rückumzug TG-berechtigt (es sei denn einer der Experten hier liefert eine Quelle, die das Gegenteil belegt).

Zitat
Meine eigentliche Wohnung läge nach der Versetzung dann 104km vom Dienstort entfernt. Sprich, auch in dieser Konstellation wäre ich nicht TG-Berechtigt. Im Prinzip möchte ich verhindern gezwungenermaßen jeden Tag stumpf 104km hin und zurückfahren zu müssen, ohne TG-berechtigt zu sein.
Gerade vor dem Hintergrund wären Deine Überlegungen ein geschickter Schachzug, um das Leben ein wenig erträglicher zu machen.
Autor: F_K
« am: 26. April 2017, 11:08:08 »

Lieber Erklär-Bär:

Wenn Stixx zwar eine anerkannte, aber keine berücksichtigte Wohnung hat, wird die UKV immer zugesagt, weil es ja nur ein Rucksackumzug ist.
Autor: Stixx
« am: 26. April 2017, 10:37:30 »

@ErklärBär: Im Wesentlichen hast du den Punkt getroffen. Aber:Leider weiß ich gar nichts, anhand mehrerer Kommentare, dass ich mich da rechtlich auf dünnem Eis bewege.
Würde ich das alles so genau wissen, wäre ich wohl kaum so blöd und würde es hier posten.
Lernpunkt für mich: Ich lasse alles wie es ist, denn man wird nicht einfach so irgendwie TG-Empfänger.
Autor: Erklär-Bär
« am: 26. April 2017, 10:09:57 »

Ich glaube ihr diskutiert hier aneinander vorbei.
Wenn ich Stixx richtig verstanden habe, hat er eine nicht-anerkannte Wohung, ihm wurde bei der Versetzung (bzw Einstellung) an den jetzigen Dienstort die UKV zugesagt (kleiner Seesack-Umzug) - vielleicht hatte er die Wohnung bei Einstellung/Versetzung auch noch nicht, aber das spielt soweit keine Rolle.

Jetzt will er am jetzigen Standort eine Wohnung mieten und anerkennen lassen, um dann bei der nächsten Versetzung durch Nicht-Zusage der UKV TG-berechtigt zu sein.

Ich denke, das ist prinzipiell möglich, allerdings müßte die Wohnung am Standort auch als Hauptwohnsitz gemeldet werden.
Auch wäre es möglich, dann nach der Versetzung die Wohnung am jetzigen Standort aufzugeben und wieder den Hauptwohnsitz in die momentane Wohnung zu verlegen.
Aber: Die Familienheimfahrten würden dann höchstens in der Höhe gewährt, wie sie zu der Wohnung am jetzigen Standort entstanden wären.

Fiktives Beispiel:
Stixx wohnt zur Zeit in Düsseldorf und dient am Standort Erfurt. Er mietet sich im Mai in der Nähe von Erfurt eine Wohnung, erklärt diese zum Hauptwohnsitz, die Wohnung in Ddorf bleibt bestehen, sie ist Zweitwohnsitz.
Im Oktober wird er versetzt nach Berlin. UKV wird nicht zugesagt, er ist in Berlin TG-berechtigt.
Aus privaten Gründen gibt er die Wohnung bei Erfurt auf und zieht wieder nach Düsseldorf, dort jetzt wieder Hauptwohnsitz.
Dann würde Reisebeihilfe für Familienheimfahrten nur in der Höhe gewährt, wie sie für die Strecke Berlin-Erfurt enstanden wäre. Auf den Rest des TG, also Tagegeld und Übernachtungsgeld in Berlin (für eine etwaig notwendige Zweitwohnung am neuen Standort) hätte der Umzug nach Ddorf m.E. keine Auswirkungen.

Insgesamt also ein geschickter Schachzug der beweisen würde, dass Stixx auf der Klaviatur der rechtlichen Rahmenbedingungen zu spielen weiß.
Autor: Stixx
« am: 26. April 2017, 10:09:31 »

@KlausP: Genau, ich habe beim Eintritt in die Bw noch bei meinen Eltern gewohnt.Die Wohnung habe ich mir erst im Laufe der Jahre genommen. Es wurde dann immer so argumentiert, dass ich ja zum Dienstort hätte hinziehen können. Daher "Privatvergnügen".

Und jetzt würde ich eben eine Zweitwohnung am Standort bis zu meiner Versetzung anmieten wollen.
Allerdings, das habe ich mittlerweile verstanden, werde ich nach deren Aufgabe nicht mehr TG-berechtigt sein.Ergo - ich habe gar nichts gekonnt.

Meine eigentliche Wohnung läge nach der Versetzung dann 104km vom Dienstort entfernt. Sprich, auch in dieser Konstellation wäre ich nicht TG-Berechtigt. Im Prinzip möchte ich verhindern gezwungenermaßen jeden Tag stumpf 104km hin und zurückfahren zu müssen, ohne TG-berechtigt zu sein. Aber ich denke, dass ich mir das zu einfach vorgestellt habe und wohl in diesen sauren Apfel beißen muss. Steinigt mich nicht gleich (oder stempelt mich als "Betrüger" ab), ich wusste es nicht besser und möchte mich nur informieren.

MkG

Autor: KlausP
« am: 26. April 2017, 09:15:37 »

Zitat
Ja ich habe einen eigenen Hausstand. Der ist nicht anerkannt weil er 400km entfernt vom Dienstort liegt.

Das finde ich jetzt auch interessant.

Ich habe meine Wohnung anerkennen lassen (220km vom GA-Standort entfernt, 60km von der Stammeinheit) Die Stammeinheit wird aber aufgelöst und ich werde 250km weiter weg versetzt. Dienstantritt ist für mich erst im Oktober.

Bekomme ich dann zur Versetzung auch UKV oder behalte ich immer Trennungsgeld weil ich die Wohnung ja vor DA habe anerkennen lassen?

Ich vermute, dass er diese Wohnung (im Gegensatz zu dir) vor Dienstantritt noch nicht hatte. Damit konnte sie nicht als berücksichtigungsfähig anerkannt werden, weil bei späterer Anerkennung der räumliche Zusammenhang zum Dienstort fehlte.
Autor: mailman02
« am: 26. April 2017, 08:50:03 »

Zitat
Ja ich habe einen eigenen Hausstand. Der ist nicht anerkannt weil er 400km entfernt vom Dienstort liegt.

Das finde ich jetzt auch interessant.

Ich habe meine Wohnung anerkennen lassen (220km vom GA-Standort entfernt, 60km von der Stammeinheit) Die Stammeinheit wird aber aufgelöst und ich werde 250km weiter weg versetzt. Dienstantritt ist für mich erst im Oktober.

Bekomme ich dann zur Versetzung auch UKV oder behalte ich immer Trennungsgeld weil ich die Wohnung ja vor DA habe anerkennen lassen?
Autor: BulleMölders
« am: 26. April 2017, 07:11:14 »

Mir scheint das alles im Moment ein wenig wirr.
Versuchen wir das mal aufzudrösseln.

Sie haben jetzt eine anerkannte Wohnung, die 400 km von Ihrem zukünftigen Dienstort liegt und deshalb ist Ihnen die UKV zugesagt.
So die Fakten, wenn ich das richtig verstanden habe.

Sie Planen am Standort eine Wohnung zu mieten um bei zukünfzigen Kommandierungen/Versetzungen in den "Genuss" von TG zu kommen. Habe ich das richtig Verstanden?

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