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in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

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Zusammenfassung

Autor: miguhamburg1
« am: 19. März 2017, 23:13:53 »

Danke für die Klarstellung! Diesbezüglich gehe ich vollkommen mit.
Autor: wolverine
« am: 19. März 2017, 12:49:22 »

Es ging mir ausschließlich um die Frage der Dienstaufsicht. Wenn ich lese, dass irgendwo gut sichtbar eine Tanzstange steht und offenbar keiner sich fragt, wofür, ist das doch verwunderlich.
Und im Bericht des BRH, der hier zitiert wurde, sind ebensolche Auffälligkeiten in Bezug auf Nebentätigkeitszeiten, Abrechnungen etc.

Dem Leiter des Zentr SpezOps hat selbst niemand eine menschenunwürdige Behandlung vorgeworfen, soweit ich weiß. Man hat ihm vorgeworfen, dass es ihm trotz objektiver Anhaltspunkte nicht aufgefallen ist! Oder, dass er diese Anhaltspunkte nicht zum Anlass von Ermittlungen genommen hat! Und da erkenne ich durchaus Parallelen.

Aber wie bereits beschrieben: das Thema ist sicher medial zu unspektakulär und damit "weniger wert".

Autor: miguhamburg1
« am: 19. März 2017, 12:19:50 »

Lieber Wolverine, ich schätze ganz allgemein Ihre besonnenen Beiträge - und, wenn Sie überspitzen wollen, entsprechende Hinweise.

Ich sehe schon einen qualifizierten Unterschied zwischen einer menschenunwürdigen Behandlung untergebener und dem, was liquidationsberechtigte Ärzte in einem BWK an möglichen Dienstvergehen begehen. Insofern rate ich von derartigen Vergleichen grundsätzlich sb.

Wenn es dazu kam, dass Ärzte in BWK Behandlungen von Privatpatienten zuungunsten von Soldaten verschoben oder diese Behandlungen ggü dem Dienstherrn falsch abrechnete, so ist das aufzuklären und ggf. disziplinar und/oder strafrechtlich zu würdigen. Auch ich bin gespannt, inwiefern das geschehen wird.

Wir sollten hier auch nicht die verschiedenen Themen dieses Komplexes vermischen. Hier geht es darum, dass wieviel liquidationsberechtigte Bundeswehrärzte auch immer gegen ihre Dienstpflichten verstießen/verstoßen und dafür zu belangen sind.

Dass daneben andere Probleme in diesem Umfeld bestehen, ist ja unstrittig, darf aber nicht damit vermengt werden. Denn das wäre eine völlig unzulässige Verbindung sachfremder Aspekte.


Autor: LwPersFw
« am: 18. März 2017, 21:12:30 »

Und es gibt auch arbeitslose Ärzte... siehe Anhang...

Auch wenn diese Quote als "Vollbeschäftigung" gilt...

Alles nur eine Frage des Betrachtungswinkels... und der persönlichen Betroffenheit...
Autor: LwPersFw
« am: 18. März 2017, 20:51:37 »

, dass durch seine ungenehmigte Ne-
bentätigkeit und insbesondere die von ihm gemeldeten „Fehlanzeigen“ das Vermögen des
Dienstherrn geschädigt wurde."...

Ich würde mich sehr wundern, wenn die Behandlung von Privatpatienten ohne dem Einverständnis des Dienstherren an den BWKs erfolgen würde.

Es ist so gewollt, da sonst der ZSan ohne Ärzte zukünftig auskommen muss, um es überspitz zu formulieren.

Kennt ihr arbeitslose Ärzte?

Dieser Arzt hatte eine Nebentätigkeit genehmigt bekommen, hat dann aber weit über das Genehmigte hinaus privat behandelt... und dann auch noch bei den Abrechnungen mit der Bw unwahre Angaben gemacht.


Somit bin ich wieder bei meinem Punkt...

Der Arzt, dem der genehmigte Hinzuverdienst nicht reicht und dann gegen Gesetze/Vorschriften verstößt, um über den erlaubten Hinzuverdienst noch mehr Geld zu
erwirtschaften, ist ein Betrüger und gehört bestraft. Wie jeder andere Soldat der betrügt.


Darüber reden wir hier, TheScientist, nicht über den Arzt, der sich an die Hinzuverdienstgrenzen und die Inanspruchnahmerichtlinien hält.

Dieser handelt korrekt und nichts ist zu beanstanden.

Das ist gewollt ... und nicht der Betrug.
Autor: Tasty
« am: 18. März 2017, 20:03:51 »

Eigentlich ist eine Veränderung/Verschärfung der Regeln gar nicht notwendig, wenn man die bestehenden einfach konsequent anwenden würde - so wie bei den Soldaten 2. Klasse (also Nicht-SanOffz) auch.

Denn §20 SG sagt sehr klar:
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit
1.     nach Art und Umfang den Soldaten in einem Maße in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten behindert werden kann,
2.     den Soldaten in einen Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten bringen, dem Ansehen der Bundeswehr abträglich sein kann (...),

Ein solcher Versagungsgrund liegt in der Regel auch vor, wenn sich die Nebentätigkeit wegen gewerbsmäßiger Dienst- oder Arbeitsleistung oder sonst nach Art, Umfang, Dauer oder Häufigkeit als Ausübung eines Zweitberufs darstellt. Die Voraussetzung des Satzes 2 Nr. 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet. Soweit der Gesamtbetrag der Vergütung für eine oder mehrere Nebentätigkeiten 40 Prozent des jährlichen Endgrundgehalts des Dienstgrades des Soldaten übersteigt, liegt ein Versagungsgrund vor. Der zuständige Disziplinarvorgesetzte kann Ausnahmen zulassen, wenn der Soldat durch Angabe bestimmter Tatsachen nachweist, dass die zeitliche Beanspruchung in der Woche acht Stunden nicht übersteigt oder die Versagung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht angemessen wäre oder wenn dienstliche Interessen die Genehmigung einer Nebentätigkeit rechtfertigen. Bei Anwendung der Sätze 4 bis 6 sind genehmigungs- und anzeigepflichtige Nebentätigkeiten zusammen zu berücksichtigen. Die Genehmigung ist auf längstens fünf Jahre zu befristen; sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Ergibt sich eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nach Erteilung der Genehmigung, ist diese zu widerrufen.
(3) Der Soldat darf Nebentätigkeiten nur außerhalb des Dienstes ausüben, es sei denn, sie werden auf Verlangen seines Disziplinarvorgesetzten ausgeübt oder es besteht ein dienstliches Interesse an der Ausübung der Nebentätigkeit. Das dienstliche Interesse ist aktenkundig zu machen. Ausnahmen dürfen nur in besonders begründeten Fällen, insbesondere im öffentlichen Interesse, auf schriftlichen Antrag zugelassen werden, wenn dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen und die versäumte Dienstzeit nachgeleistet wird.


Bei rechtskonformem Verhalten kann es also gar nicht vorkommen, dass dienstliche Interessen beeinträchtigt werden, insbesondere, dass Untersuchungs-/OP-Termine für Soldaten abgesagt werden um Privatpatienten zu behandeln. Streng genommen müßten sogar andersherum Termine für die privaten Patienten des SanOffz abgesagt werden, wenn in dieser Zeit Soldaten einer Untersuchung oder Behandlung  bedürfen.
Eigentlich ja eine Selbstverständlichkeit.
Autor: F_K
« am: 18. März 2017, 19:45:10 »

Trotz Dr. bist Du kein Arzt - warum verteidigst Du dann diese Personen so vehement?

Es geht hier auch nicht generell "gegen Ärzte", sondern gegen die Auswüchse einzelner, die im strafbaren Bereich liegen - und zwar rechtskräftig festgestellt und vom BRH kritisiert.
Autor: TheScientist
« am: 18. März 2017, 19:40:28 »

Wie viele von denen wollen als BS übernommen werden?

.. aber klar, das Konzept der Strafbarkeit scheint Dir fremd zu sein.

Was wollen Sie mir unterstellen lieber Kamerad?

Bin raus hier, auf diese persönliche Ebene muss ich nicht runter...wird doch wieder so 'ne persönliche Anfeindung wie beim Dr.-Grad.



Autor: F_K
« am: 18. März 2017, 19:25:34 »

@ Scientist:

Der Beweiswert eines rechtskräftigen Urteils ist Dir klar?

Die Behauptung, es würde überspitzt keine Ärzte bei ZSan mehr geben, ist abwegig.

Es gibt mehr als genug Bewerber für SanOA.

.. aber klar, das Konzept der Strafbarkeit scheint Dir fremd zu sein.
Autor: TheScientist
« am: 18. März 2017, 19:19:11 »

, dass durch seine ungenehmigte Ne-
bentätigkeit und insbesondere die von ihm gemeldeten „Fehlanzeigen“ das Vermögen des
Dienstherrn geschädigt wurde."...

Ich würde mich sehr wundern, wenn die Behandlung von Privatpatienten ohne dem Einverständnis des Dienstherren an den BWKs erfolgen würde.

Es ist so gewollt, da sonst der ZSan ohne Ärzte zukünftig auskommen muss, um es überspitz zu formulieren.

Kennt ihr arbeitslose Ärzte?



Autor: Andi
« am: 18. März 2017, 19:12:05 »

Die Argumentationslinie ist nicht unangebracht, sondern trifft den Kern des Problems, das ein systemisches ist und sich eben nicht nur auf einzelne Personen beschränkt ist.

Sehr bezeichnend ist bei dem Urteil eine Dienstgradherabsetzung um nur einen (!) Dienstgrad obwohl es um massive Verstöße gegen die soldatische Kernpflicht geht und ja auch die Disqualifikation zum Vorgesetzten ja festgestellt wird.

Ich habe diverse Urteile erlebt bei denen bei geringerschweren Vorwürfen bei weitem schwerwiegendere Maßnahmen verhängt wurden. Aber da war der Beschuldigte wohl kein Arzt...
Rein logisch, von dem was da steht wäre wohl eigentlich nur eine Entlassung stringent gewesen.
Autor: LwPersFw
« am: 18. März 2017, 18:54:51 »

Hier mal ein Auszug aus einem Urteil des BVerwG gegen einen SanStOffz, der meinte über
die erlaubten Grenzen hinaus in die eigene Tasche wirtschaften zu müssen...

Urteil: Degradierung Oberstarzt > Oberfeldarzt



"Der Senat hielt es daher für sachgerecht, hier seine für den unberechtigten Zugriff auf
Vermögen des Dienstherrn entwickelten Grundsätze entsprechend anzuwenden, weil der
Soldat zumindest billigend in Kauf genommen hat, dass durch seine ungenehmigte Ne-
bentätigkeit und insbesondere die von ihm gemeldeten „Fehlanzeigen“ das Vermögen des
Dienstherrn geschädigt wurde. Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden
Senats ist eine empfindliche disziplinare Reaktion geboten, wenn sich ein Soldat durch
eine Schädigung und/oder Gefährdung des Vermögens des Dienstherrn eines schweren
Vertrauensbruchs schuldig gemacht hat. Denn die vorsätzliche Bereicherung eines Zeit-
oder Berufssoldaten zum Nachteil des Dienstherrn ist eine besonders verwerfliche Tat.
Die Bundeswehr ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Soldaten beim Umgang
mit öffentlichem Geld und Gut in hohem Maße angewiesen, weil sie ihre Angehörigen
nicht ständig und überall überwachen kann; sie muss gerade bei solchen Vorgängen, die
erfahrungsgemäß schwer kontrolliert werden können, auf besondere Sorgfalt und
Ehrlichkeit bestehen. Erfüllt ein Soldat diese Erwartungen nicht, sondern schädigt er aus
eigennützigen Beweggründen vorsätzlich seinen Dienstherrn, um ungerechtfertigt
Zuwendungen zu erhalten, so stört er das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn
nachhaltig und begründet ernsthafte Zweifel an seiner Zuverlässigkeit, Integrität und
Treuebereitschaft. Da sich ein Soldat in Vorgesetztenstellung, der nach § 10 Abs. 1 SG in
seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben soll, regelmäßig durch ein solches
Verhalten als Vorgesetzter disqualifiziert, ist als Ausgangspunkt der Zumessungserwä-
gungen jedenfalls eine Dienstgradherabsetzung, gegebenenfalls bei erheblichen Er-
schwerungsgründen auch die disziplinare Höchstmaßnahme, in Betracht zu ziehen (Urteil
vom 29. Februar 1996 - BVerwG 2 WD 35.95 - <Buchholz 235.0 § 85 WDO Nr. 1 und § 34
WDO Nr. 13> m.w.N.). Es bedarf ganz erheblicher Milderungsgründe in der Tat, um von
einer Dienstgradherabsetzung im Einzelfall Abstand nehmen zu können (vgl. Urteil vom
28. November 1996 - BVerwG 2 WD 32.96 - <DokBer B 1997, 105>)."

"Die herausgehobene Stellung des Soldaten als Oberstarzt erforderte es, dass er als Vor-
gesetzter in Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben hatte (§ 10 Abs. 1 SG).
Denn nur wenn er dieses Beispiel gibt, kann er von seinen Untergebenen erwarten, dass
sie sich am Vorbild ihres Vorgesetzten orientieren und ihre Pflichten nach besten Kräften
und aus innerer Überzeugung erfüllen. Durch sein Fehlverhalten, das geeignet war, zur
erheblichen Minderung seiner Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit sowohl bei Vorgesetz-
ten als auch bei Untergeben beizutragen, hat er jedoch ein außerordentlich schlechtes
Beispiel gegeben."

"Der mit der Dienstgradherabsetzung verbundenen Achtungsverlust sowie die dadurch
bedingten Nachteile und finanziellen Einbußen für den Soldaten sind zwar nicht zu ver-
kennen und werden auch vom Senat nicht unterschätzt. Diese Folge musste der Soldat
aber hinnehmen, da sie der Gesetzgeber bei der Regelung der Degradierung und ihrer
Folgen nicht verkannt, sondern bewusst in Betracht gezogen hat. Die darin gegebenen-
falls liegende Härte für den Betroffenen ist im Ergebnis auch nicht unbillig, weil sie im
Risikobereich eines für sein Handeln verantwortlichen Soldaten liegt, der sich bewusst
sein muss, dass er bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen seine Dienstpflichten un-
ter Umständen seinen Dienstgrad und seine Dienststellung in der Bundeswehr sowie die
Höhe der Alimentation aufs Spiel setzt, die ihm der Dienstherr schuldet"
Autor: LwPersFw
« am: 18. März 2017, 17:58:47 »

Wir bewegen uns hier gerade in eine pauschale und damit nicht angebrachte Argumentationslinie...

Der BRH hat das bestehende System der erlaubten Nebentätigkeit nicht prinzipiell in Frage gestellt, sondern:

"Die Bundeswehr erlaubt diese Nebentätigkeit, um für den Beruf des Sanitätsoffiziers qualifiziertes medizinisches Personal gewinnen und binden zu können.

Allerdings darf die Nebentätigkeit dienstliche Interessen der Truppe nicht beeinträchtigen.

Deshalb sind gesetzliche Grenzen gesetzt, etwa bei der Höhe des Zusatzverdienstes.

Zudem müssen die Fachärzte die Kosten für die von ihnen genutzten Einrichtungen des Krankenhauses erstatten."


D.h. es geht um die "Schwarzen Schafe" im System, denen es nicht genügt, den erlaubten Hinzuverdienst zu erlangen.

Sondern die in ihrer Gier darüber hinaus abkassieren.

Das hat nichts mit Neid zu tun und auch nichts mit dem Ärztemangel in der Bw.

Das ist Betrug und gehört wie bei jedem anderen Soldaten bestraft.

Mein Gehalt ist auch durch gesetzliche Vorgaben limitiert.
Ebenso ein möglicher Hinzuverdienst.

Was passiert wenn ich meine diese Grenzen zu überschreiten ... was ich könnte, da ich weiß wie es geht ... richtig ... ich lande vorm TDG.

Wie anmaßend ist es von einzelnen SanOffz sich über Gesetze / Vorschriften hinwegzusetzen ?

Wie bezeichnend ist es, dass das BMVg dieses Verhalten seit Jahren stillschweigend deckt...

...und andere Soldaten wegen ... im Vergleich ... Minimalbeträgen fristlos entlassen hat ?

DAS sind die Probleme über die wir hier reden.
Autor: KlausP
« am: 18. März 2017, 17:52:07 »

Nein, das wundert mich nicht - schon lange nicht mehr. Bei anderen Studien- oder Ausbildungsgängen  kommt Ähnliches ja auch gelegentlich vor, bei den SanOA-Bewerbern fällt mir das aber häufiger auf.
Autor: F_K
« am: 18. März 2017, 17:49:56 »

Pericranium hat schon einige Punkte richtig erfasst - beim letzten Res Schiessen war ein Oberfähnrich SanOA dabei - der hätte eigentlich garnicht schiessen dürfen!

Warum nicht? Weil NSAK (bei 3 Schiesstagen in der GA) nicht vollständig implementiert und "alt" natürlich gar nicht ausgebildet.

... Und das war einer der "Guten", die dabei sind, dieses Defizit in der Freizeit aufzuarbeiten.

Trennung:

Scientist: behältst Du Deine Argumentation auch für den Arzt bei, der 70.000 Euro im Monat "nebenbei" macht?
Das geht nämlich nur illegal und unter Ausbeutung der Arbeitskraft der unterstellten Ärzte - strafbar und moralisch verwerflich!
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