Autor: LwPersFw
« am: 01. Mai 2017, 10:20:47 »Der Hinweis von Ralf führt in die richtige Richtung.
Der Themenstarter schreibt ja:
D.h. die Versetzungsverfügung - mit Zusage der UKV - würde ihm bereits eröffnet und ausgehändigt.
Auf Grund einer Erlassänderung in 2012 ist damit die Zusage der UKV ab dem Tag der Eröffnung wirksam.
(Vor 2012 wurde die UKV - bei Soldaten - erst mit dem tatsächlichen Dienstantritt wirksam.)
Was ich jetzt schreibe ist die rechtliche Theorie...
Sollte ein Bearbeiter im BAPersBw davon abweichend handeln, muss er dies "auf seine Kappe nehmen", richtig wäre es aber nicht...
Wenn die Zusage der UKV wirksam geworden ist, darf sie nur noch im Rahmen der Vorgaben des Verwaltungsverfahrensgesetzes zurückgenommen, oder widerrufen werden.
Eine einfache Korrektur der Versetzungsverfügung ist dann nicht mehr zulässig!
Sowohl für die Rücknahme, als auch den Widerruf gelten klar definierte Vorgaben.
Diese sind hier nicht gegeben.
Der Themenstarter hat selbst zu vertreten, dass das Anerkennungsverfahren nicht durchgeführt wurde.
Es liegt deshalb auch kein sachlicher Grund vor, dass Verfahren, über die Entscheidung zur Zusage der UKV, nach 51 Verwaltungsverfahrungsgesetz wieder aufzunehmen.
Ebenso hat das BMVg mit Erlass in 2015 klargestellt, dass eine Wohnung, nach Bekanntgabe einer Versetzungsentscheidung, nicht mehr bei der Frage der UKV berücksichtigt werden darf.
D.h., da hier ja die Versetzung sogar schon verfügt ist, würde schon das Anerkennungsverfahren, dass ja nachgeholt werden müsste, scheitern.
Zusammengefasst:
Wird im BAPersBw korrekt gearbeitet... bleibt es bei der Zusage.
Wird im Sinne des Themenstartes eine Änderung vorgenommen... hat er einfach Glück gehabt....
Der Themenstarter schreibt ja:
Zitat
Auf der Verfügung wurde UKV schon zugesagt.
D.h. die Versetzungsverfügung - mit Zusage der UKV - würde ihm bereits eröffnet und ausgehändigt.
Auf Grund einer Erlassänderung in 2012 ist damit die Zusage der UKV ab dem Tag der Eröffnung wirksam.
(Vor 2012 wurde die UKV - bei Soldaten - erst mit dem tatsächlichen Dienstantritt wirksam.)
Was ich jetzt schreibe ist die rechtliche Theorie...
Sollte ein Bearbeiter im BAPersBw davon abweichend handeln, muss er dies "auf seine Kappe nehmen", richtig wäre es aber nicht...
Wenn die Zusage der UKV wirksam geworden ist, darf sie nur noch im Rahmen der Vorgaben des Verwaltungsverfahrensgesetzes zurückgenommen, oder widerrufen werden.
Eine einfache Korrektur der Versetzungsverfügung ist dann nicht mehr zulässig!
Sowohl für die Rücknahme, als auch den Widerruf gelten klar definierte Vorgaben.
Diese sind hier nicht gegeben.
Der Themenstarter hat selbst zu vertreten, dass das Anerkennungsverfahren nicht durchgeführt wurde.
Es liegt deshalb auch kein sachlicher Grund vor, dass Verfahren, über die Entscheidung zur Zusage der UKV, nach 51 Verwaltungsverfahrungsgesetz wieder aufzunehmen.
Ebenso hat das BMVg mit Erlass in 2015 klargestellt, dass eine Wohnung, nach Bekanntgabe einer Versetzungsentscheidung, nicht mehr bei der Frage der UKV berücksichtigt werden darf.
D.h., da hier ja die Versetzung sogar schon verfügt ist, würde schon das Anerkennungsverfahren, dass ja nachgeholt werden müsste, scheitern.
Zusammengefasst:
Wird im BAPersBw korrekt gearbeitet... bleibt es bei der Zusage.
Wird im Sinne des Themenstartes eine Änderung vorgenommen... hat er einfach Glück gehabt....